Neue Grippe und Schwangerschaft

Gilt für Schwangere bei Ansteckungsgefahr ein Beschäftigungsverbot?

Stuttgart - 22.10.2009, 12:49 Uhr


Intensiv – und zum Teil kontrovers – diskutiert: Dürfen oder müssen gar schwangere Mitarbeiterinnen in Arztpraxen oder Apotheken von ihren Chefs aufgefordert werden, zu Hause zu bleiben, weil

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zum Beispiel hat „Empfehlungen des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit“ (LIGA) mit Bezug auf schwangere Arbeitnehmerinnen im Gesundheitswesen bekannt gemacht. Danach dürfen werdende Mütter nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen wegen ihrer Schwangerschaft eine erhöhte Gefährdung für sie oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht.

Das Robert-Koch-Institut sieht derzeit durch eine Infektion mit dem Erreger der Neuen Grippe (Schweinegrippe) eine besondere Gefährdung von Schwangeren. Nach Einschätzung des Landesinstituts sei in der Regel mit einer erhöhten Gefährdung von Schwangeren unter anderem bei Allgemeinmedizinern, Internisten, Kinderärzten und anderen Fachärzten, die als Hausärzte tätig sind, zu rechnen. Denn hier gehörten Kontakte zu (potenziell) Erkrankten zur beruflichen Tätigkeit, die über mögliche Kontakte im privaten Bereich hinausgingen. Demzufolge sei dort ein Beschäftigungsverbot nach § 4 des Mutterschutzgesetzes gegeben.

Ärzte und Apotheker als Arbeitgeber sollten also prüfen,
- ob und gegebenenfalls welche Gefährdungen für ihre schwangeren Mitarbeiterinnen bestehen („Gefährdungsanalyse“) und
- ob eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung an einen „patientenfernen“ Arbeitsplatz möglich ist.
Erst wenn der erste Punkt bejaht und der zweite „nicht möglich“ ist, muss der Arbeitgeber die Schwangere freistellen. In diesem Fall können dem Arbeitgeber die Lohnkosten von der Krankenkasse der Schwangeren erstattet werden.

Ergänzend dazu erklärt das Landesinstitut: Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes sollen Personen mit „entsprechenden Symptomen“ ihren (Haus-)Arzt nach vorheriger telefonischer Ankündigung/Termin­vereinbarung aufsuchen. Dadurch könnten in den Arztpraxen/Apotheken Hygienemaßnahmen ergriffen werden, um die Ansteckungsgefahr von Personal und anderen Patienten zu verringern. 

Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dieser Empfehlung nur zu einem Teil gefolgt werde. Bei zunehmender Erkrankungsrate sei damit zu rechnen, dass erkrankungsverdächtige Patienten auch ohne Vorankündigung Arztpraxen und Ambulatorien der Primärversorgung und Notaufnahmen von Krankenhäusern aufsuchten. Dadurch bestehe ein erhöhtes Infektionsrisiko gegenüber dem Grippeerreger.

Das erwähnte Beschäftigungsverbot greift dort nicht, wo die konkrete Situation am Arbeitsplatz der Schwangeren „kein erhöhtes berufliches Risiko“ erkennen lässt. Dies kann bis in Bereichen angenommen werden, in denen grippeinfizierte Patienten normalerweise nicht behandelt werden, in denen somit das Risiko dem alltäglichen Risiko in der Öffentlichkeit entspricht. Beispiele dafür sind Augenärzte, Urologie sowie Neurologie, die nicht wegen einer grippalen Symptomatik aufgesucht werden. Entsprechendes gilt für schwangere Mitarbeiterinnen in anderen, nichtärztlichen Betrieben. 


DAZ/Wolfgang Büser


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