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DAZ aktuell

Risiko Zuzahlungsinkasso

§ 43c Abs. 1 SGB V als Sinnbild für verfehlte Gesetzgebung und Scheitern der Selbstverwaltung

Im Rahmen der Verhandlungen des Arzneiliefervertrages NRW hatte der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) das Verfahren zum Zuzahlungsinkasso nach § 43c Abs. 1 SGB V zum Verhandlungs­gegenstand gemacht. Ziel war eine einheitliche und vereinfachte Umsetzung der Norm, um vor allem den in vielen Versorgungsbereichen unabweisbaren praktischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Das Krankenkassenlager hat dieses Ansinnen zurückgewiesen. Nun rückt selbst die AOK NordWest von einer Kulanzregelung ab und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf. Für Thomas Rochell, Vorsitzender des AVWL, zeigt sich an dieser Causa geradezu paradigmatisch, wie weit es in unserem Gesundheitssystem gekommen ist. | Von Thomas Rochell

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