Recht

Die Unfallversicherung steckt mit im Schulranzen

Schutz für ABC-Schützen, "gestandene" Schüler und Eltern …

(bü). Ob Klara H. (6) beim Sportunterricht mit einer Mitschülerin zusammenstößt und sich verletzt. Ob Batu S. (7) auf dem Weg zur Schule von einem Radfahrer erfasst wird. Ob Celina F. (9) auf dem Heimweg von der Schule selbst vom Fahrrad stürzt. Oder ob Sophie F. (10) beim Schul-Handballspiel von einem Gegenspieler roh zu Boden gestreckt wird: Hinter jedem schmerzlichen Fall steht auch die Frage: Wer kommt für die Kosten auf?

Versicherungsrechtlich geschützt sind solche Unfälle durch die gesetzliche Unfallversicherung. Sie wird aus Steuermitteln finanziert und schützt sämtliche Kinder und Jugendlichen in Kindergärten, allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen.


Für welche Zeit gilt der Unfallversicherungsschutz? Er umfasst die Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen – ebenso wie Veranstaltungen der Schule, also Ausflüge und Besichtigungen, Kino- und Theaterbesuche, wenn sie unter Aufsicht der Erzieher durchgeführt werden. Alle damit zusammenhängenden Wege (ausgenommen längere "Umwege", etwa um Freunde zu besuchen) sind ebenfalls in den Versicherungsschutz einbezogen. Das gilt in bestimmten Fällen sogar für den Kauf von Schulheften oder anderer Lernmittel. Die Erledigung von Hausaufgaben ist allerdings normalerweise Privatsache der Schüler. Organisiert jedoch die Schule eine "Hausaufgabenhilfe", so besteht in dieser Zeit (natürlich auch auf den damit zusammenhängenden Wegen) der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.


Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung? Das sind die Kosten der Arzt- und Krankenhausbehandlung, Medikamente, auch Kuren und andere Rehabilitationsmaßnahmen wie "Unterricht am Krankenbett". In schweren Fällen steht eine Rente zu, die unter anderem vom Lebensalter und dem Grad der erlittenen Erwerbsminderung abhängt. Je nach Schwere einer Verletzung und dem Alter des Kindes kann dabei eine Monatsrente von bis zu 1022 Euro (im Osten: 896 Euro) herauskommen. Allerdings: Schmerzensgeldansprüche bestehen – wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung – nicht.


Was ist zu tun, wenn ein Unfall in der Schule, auf dem Schulweg oder bei einer schulischen Veranstaltung eintritt? Der Unfallversicherungsträger muss unverzüglich informiert werden (meistens ist das die Landesunfallkasse). Das wird vom Schulbüro erledigt, das allerdings – speziell wenn es sich um einen "Wegeunfall" gehandelt hat – von den Eltern verständigt werden muss, damit alles Weitere in die Wege geleitet werden kann. Außerdem wichtig: Die Chipkarte der Krankenkasse braucht dem Arzt nicht vorgelegt zu werden, wenn ein "Schüler-Unfall" eingetreten ist. Er rechnet mit der Unfallversicherung direkt ab.


Auch Eltern können auf den Schulwegen ihrer Kinder gesetzlich unfallversichert sein. Nehmen sie ihren Nachwuchs zum Beispiel morgens auf ihrem Weg zur Arbeit mit, um sie an der Schule abzusetzen, so wirkt der Versicherungsschutz auch dann, wenn sie dafür einen Umweg machen. Entsprechendes gilt jedoch nicht, wenn Mama oder Papa ihr Kind zur Schule bringen oder von dort abholen, ohne selbst auf einem "versicherten Weg" zu sein, also zum Beispiel nicht (auch) auf ihrem Weg zur Arbeitsstelle.



AZ 2011, Nr. 36, S. 7

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