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Unfallversicherung: Vorsicht - Unfall!

Unfälle passieren - trotz größtmöglicher Vorsicht und aller Sicherheitsmaßnahmen können sie nicht vollständig ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter bei der gesetzlichen Unfallversicherung gegen dieses Risiko zu versichern.

Große Unsicherheit besteht bei der Frage, welche Ereignisse unter den Begriff des Arbeitsunfalls fallen. Auch die Abwicklung und die Meldepflichten sind weitgehend unbekannt.

Träger der Unfallversicherung - die Berufsgenossenschaften
Arbeitsunfälle werden von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Träger der Unfallversicherung ist die zuständige Berufsgenossenschaft. Welche Berufsgenossenschaft für den jeweiligen Betrieb zuständig ist, hängt von der Branche und dem Sitz des Unternehmens ab. Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der Sozialversicherung, Einzelheiten sind im 7. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt.

Von der Versicherung erfaßt - Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Nach der Definition des § 8 SGB VII ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels, wie zum Beispiel einer Brille oder einer Prothese, während der unfallversicherten Zeit, gilt als Arbeitsunfall.
In der Apotheke von Herrn Werter herrscht Hochbetrieb. Der Auszubildende Stefan Palme stolpert über einen Mitarbeiter und verliert dabei seine Brille. Unbeabsichtigt tritt ein Kollege auf das Brillengestell, so daß dies vollständig zerstört ist. Die Kosten für die Reparatur oder die Erneuerung der Brille hat in diesem Fall der Unfallversicherungsträger zu zahlen. Die Leistungen der Unfallversicherungsträger im Bereich der Brillenerneuerung können wesentlich umfangreicher ausfallen als die Leistungen der Krankenkassen.
Eine Berufskrankheit liegt nach der gesetzlichen Definition dann vor, wenn dem Körper Schaden durch dauernde schädliche Belastungen verursacht wurde.

ersicherungsschutz besteht auch bei eigenem Verschulden
Auch wenn der Unfall durch den Verletzten selbst verschuldet wurde, er also gegen Sicherheitsmaßnahmen verstoßen hat, verliert er seinen Versicherungsschutz nicht.
Kreis der unfallversicherten Arbeitnehmer
Alle Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Beamten und der ihnen Gleichgestellten - unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Höhe des Arbeitsentgelts oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen dabei keine Rolle. Jeder Mitarbeiter genießt vom ersten Arbeitstag an vollen Versicherungsschutz. Auch eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe hat daher im Fall eines Arbeitsunfalls einen Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger.

Unfallversicherte Tätigkeiten
Nach der Rechtsprechung ist der Unfallversicherungsschutz nicht nur auf den rein betrieblichen Bereich begrenzt. Auch auf andere, mit dem Beruf in Verbindung stehende Tätigkeiten wurde der Schutz ausgeweitet. Lediglich eigenwirtschaftliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die nicht dem betrieblichen Zweck dienen, sind nicht unfallversichert.
Während der Arbeitszeit repariert die Optikergesellin Marianne Tisch die Brille einer guten Freundin. Durch eine ungeschickte Bewegung verletzt sie sich an der Hand.
Tätigkeiten, die vor, während oder nach der Dienstzeit eigennützig ausgeübt werden, unterliegen prinzipiell nicht dem Unfallversicherungsschutz. >zl<
Trotz eigenwirtschaftlicher Tätigkeit handelt es sich jedoch dann um einen Arbeitsunfall, wenn die Unfallursache allein auf einer im Betrieb begründeten Gefahr beruht.

Während Frau Tisch die Brille ihrer Freundin repariert, explodiert die Gasheizung. Frau Tisch wird hierdurch verletzt.
Die Berufsgenossenschaft ist in dieser Fallkonstellation eintrittspflichtig, da es sich hier um die "Verwirklichung einer besonderen, im Betrieb begründeten Gefahr" gehandelt hat.

Essen und Trinken
Im allgemeinen zählen Essen und Trinken sowie die Wahrnehmung von Pausen zum persönlichen und daher unversicherten Bereich des Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn eine Mahlzeit unmittelbar am Arbeitsplatz oder innerhalb des Betriebes eingenommen wird. Es besteht daher prinzipiell auch kein Unfallversicherungsschutz für Unfälle, die sich beim Essen selbst ereignen.
Die Kollegen Hartmut und Wolfgang essen wie jeden Tag in der Kantine. Während des Essens verschluckt sich Hartmut an einem Holzspießchen. Wolfgang zieht sich eine Salmonellenvergiftung zu.
Unfälle, die sich beim Essen selbst ereignen, wie zum Beispiel das Verschlucken eines Holzspießchens, gehören nicht zum unfallversicherten Bereich. Bei der Salmonellenvergiftung von Wolfgang handelt es sich jedoch um einen Arbeitsunfall. Auch hier hat sich eine besondere Betriebsgefahr verwirklicht. Die Vergiftung ist ausschließlich darauf zurückzuführen, daß Wolfgang in der Kantine seines Arbeitgebers gegessen hat.

Wegeunfälle
Nach § 8 SBG VII gehört zu der unfallversicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zur und von der Arbeitsstelle. >zl<
Sabine Maler ist alleinerziehende Mutter. Während ihrer Berufstätigkeit ist ihr Kind in einer Kindertagesstätte untergebracht. Jeden Morgen fährt sie zunächst 5 Kilometer in entgegengesetzter Richtung, um ihr Kind abzusetzen, und sodann zur Arbeitsstätte. Auf dem Weg zur Kindertagesstätte erleidet Frau Maler einen Verkehrsunfall. Besteht Unfallversicherungspflicht?
Auch in dem vorgenannten Beispielsfall liegt ein Arbeitsunfall vor. Die zuständige Berufsgenossenschaft ist daher eintrittspflichtig. >zl<
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist auch der Weg versichert, der notwendig ist, um ein Kind während der Berufstätigkeit in Betreuung zu geben. >zl<>z1<

Umwege
Die Kollegen Karl, Heiner und Klaus wohnen außerhalb Stuttgarts. Sie haben eine Fahrgemeinschaft gebildet. Fährt Klaus, so muß er zunächst einen Umweg machen, um seine Kollegen abzuholen. Auf diesem Umweg geschieht ein Unfall. >zl<
Prinzipiell wird nur der direkte Weg zur oder von der Arbeit von der Unfallversicherung erfaßt. Im Fall einer Fahrgemeinschaft wird jedoch eine Ausnahme gemacht. Wird aufgrund der Fahrgemeinschaft nicht der direkte Weg zur Arbeitsstätte gewählt wird, ist auch ein Unfall auf diesem Umweg ein Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes.

Alkoholbedingte Unfälle
Horst Buchmann hat während der Arbeitszeit bei einem Geburtstagsumtrunk mehr Alkohol zu sich genommen, als dies seiner Fahrtüchtigkeit zuträglich ist. Er verursacht auf dem Heimweg einen Verkehrsunfall.
Ob der Unfall von Herrn Buchmann als Arbeitsunfall gewertet wird, hängt im wesentlichen davon ab, ob auch ein nüchterner Mensch unter den gleichen Voraussetzungen den Unfall erlitten hätte.
Dies ist in der Regel davon abhängig, welche Blutalkoholwerte gemessen werden. Bei Straßenverkehrsunfällen wird vermutet, daß bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,8 Promille und bei sonstigen Unfällen ab 1,1 Promille der erlittene Unfall im wesentlichen durch Trunkenheit verursacht wurde. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz.

Arbeitsschutzmaßnahmen und Erste Hilfe - dafür müssen Sie sorgen
Arbeitsschutzmaßnahmen sollen helfen, Unfälle zu vermeiden. Welche Maßnahmen jeweils erforderlich sind, hängt vom Einzelfall und der besonderen Gestaltung des Arbeitsplatzes ab. Die Berufsgenossenschaften haben hierzu Richtlinien und Checklisten entwickelt. Die Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen und die Ausbildung von Mitarbeitern zu sogenannten Ersthelfern obliegt dem Arbeitgeber. Er hat die hierfür notwendigen Kosten selbst zu tragen.

Unfall, was ist zu tun?
Nach einem Arbeitsunfall muß der Arbeitgeber auf seine Kosten den Verunglückten unverzüglich zu einem Durchgangsarzt oder - bei schwerwiegenden Verletzungen - ins Krankenhaus transportieren lassen. Auch wenn durch die Art der Verletzung bereits zu vermuten ist, daß sich eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters anschließen wird, ist der Verletzte einem Arzt vorzustellen.

Meldung des Arbeitsunfalles, spätestens nach drei Tagen
Ist ein Mitarbeiter durch einen Arbeitsunfall für mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder wurde er gar getötet, so muß der Arbeitgeber dies innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Arbeitsunfalles dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Alle übrigen Arbeitsunfälle können auch noch nach Ablauf der 3-Tages-Frist gemeldet werden. Das Gesetz sieht einheitliche Formulare für die Meldung eines Arbeitsunfalles vor. Diese sind im Schreibwarenhandel oder bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erhältlich.

Wichtig: Entgeltfortzahlung 100%
Führt der Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit, so beträgt auch nach Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes die fortzuzahlende Vergütung 100% des üblichen Lohns. Gleiches gilt für den Fall einer Berufskrankheit.


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