Wirtschaft

Haushaltshilfen im Privathaushalt

Ein Armbruch der Putzfrau ist kein "Beinbruch"

(bü). Hausfrau Simone K. ist nun schon im vierten Jahr in einem anderen Privathaushalt als Haushaltshilfe für ein paar Stunden pro Woche beschäftigt. Sozialabgaben hat sie nicht zu entrichten, die Steuer übernimmt der Arbeitgeber ebenfalls pauschal. Da passiert es: Beim Fensterputzen rutscht Frau K. von einer Leitersprosse ab – komplizierter Armbruch.

Doch das ist für sie – finanziell gesehen – "kein Beinbruch". Zwar ist Simone K. durch ihre Teilzeitbeschäftigung nicht selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Sie kann also kein Krankengeld beanspruchen. Doch der Arbeitgeber muss den Lohn bis zu sechs Wochen weiterzahlen, und im Anschluss daran steht ihr "Krankenlohn" zu: von der Landes-Unfallkasse, dem gemeindlichen Unfallversicherungsträger. Dort sind alle dienstbaren Geister gesetzlich unfallversichert – wie Kinder in Kindergärten und Schüler allgemeinbildender Schulen auch. Das Schöne an dieser Versicherung: Frau K. muss keinen Cent dafür berappen.

Dafür aber ihr Arbeitgeber. Er hat Pauschalbeiträge aufzubringen: je 5 Prozent für die Renten- und die Krankenversicherung. Doch immer noch gibt es "Haushaltungsvorstände", wie es in der Amtssprache heißt, die das nicht wissen. Sie beschäftigen Teilzeitkräfte bis zu 400 Euro im Monat und glauben, damit sei die Sache für sie erledigt. Die gesetzliche Unfallversicherung, so die Vorstellung, gelte doch nur für "echte" Arbeitnehmer.

Falsch. Die staatliche Unfallversicherung für die "Perle" im Privathaushalt ist obligatorisch. Sie besteht sogar dann, wenn der Arbeitgeber nicht daran gedacht (oder es nicht gewusst) hat, seine Hilfe anzumelden. Er muss dann allerdings Beiträge nachzahlen (und wird unter Umständen mit einem Bußgeld belegt), wenn sich erst bei einem Unfall, der ja zum Beispiel auf einem Arbeitsweg passieren könnte, herausstellt, dass eigentlich eine Anmeldung fällig war.

Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die Haushaltstätigkeit im engeren Sinne, wie Putzen, Waschen, Nähen und Einkaufen. Zu den "hauswirtschaftlichen Tätigkeiten" gehören auch die Gartenarbeit sowie die Pflege und Betreuung von Kindern.

Wie hoch ist der Beitrag? Der ist bundeseinheitlich auf 1,6 Prozent des Verdienstes festgelegt und wird von der Minijob-Zentrale, wo auch die Anmeldung der Teilzeitkraft landen muss, eingezogen.

Geleistet wird dafür neben kompletter medizinischer Versorgung durch Arzt oder Krankenhaus im Ernstfall auch eine Rente, die bis zu 1022 Euro (neue Länder: 868 Euro) betragen kann.

Was passiert, wenn ein Arbeitgeber seine "Perle" bei der Minijobzentrale nicht angemeldet hat? Keine Sorge für die Arbeitskraft: Der Versicherungsschutz besteht auf jeden Fall. Der Arbeitgeber allerdings wird rückwirkend zur Kasse gebeten: im Regelfall für vier Jahre. Wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er die Sache nicht nur "vergessen", sondern absichtlich nicht abgeschickt hat: bis zu 30 Jahre.

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