Wirtschaft

Wenn man für die oder den Ex zahlen muss …

Steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Unterhaltsleistungen 2011

Grundsätzlich gehören Aufwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu den der privaten Lebensführung zurechenbaren, steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben (§ 12 Nr. 2 EStG). Der Gesetzgeber hat jedoch zwei Ausnahmen zugelassen, die dennoch eine begrenzte Abzugsfähigkeit dieser Kosten ermöglichen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist zum einen die Berücksichtigung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – auch bezeichnet als sogenanntes begrenztes Realsplitting – und zum anderen die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG).

Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben

Als Sonderausgaben können Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu maximal 13.805 Euro im Kalenderjahr abgezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unterhaltsempfänger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht – sie ist gegeben bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – unterliegt und seine Zustimmung zur Beantragung des Sonderausgabenabzugs beim Unterhaltsleistenden gibt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die beim Geber abzugsfähigen Leistungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG) in voller Höhe zu versteuern sind. Es findet also eine Aufteilung der Einkünfte zwischen Geber und Empfänger statt – deshalb Realsplitting – , die nur dann einen Sinn macht, wenn dadurch im Ergebnis beide zusammen weniger Steuern zahlen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Unterhaltsleistende hohe und der Leistungsempfänger niedrige oder gar keine sonstigen Einkünfte bezieht (siehe Beispiel 1).

Beispiel 1


Der Apotheker zahlt seinem geschiedenen Ehepartner, der keine eigenen Einkünfte hat, monatlich 1.500 Euro Unterhalt. Sein zu versteuerndes Einkommen ohne Unterhaltsleistungen betrage 50.000 Euro. Durch den Sonderausgabenabzug errechnet sich folgende Einkommensteuerersparnis (Annahme: keine Wiederverheiratung der Ex-Ehepartner):


– Unterhaltsleistender

Zu versteuerndes Einkommen ohne Sonderausgabenabzug 50.000 €, darauf Steuer nach der Grundtabelle: 12.847 €

Zu versteuerndes Einkommen mit Sonderausgabenabzug 36.195 € (50.000 € ./. 13.805 €), darauf Steuer nach der Grundtabelle: 7.666 €

Steuerersparnis (12.847 € ./. 7.666 €): 5.181 €


– Unterhaltsempfänger

Zu versteuerndes Einkommen nach § 22 Nr. 1a EStG von 13.703 € (13.805 € sonstige Einkünfte ./. 102 € Werbungskostenpauschbetrag), darauf Steuer nach der Grundtabelle: 1.094 €


– Gesamtsteuerersparnis (5.181 € ./. 1.094 €): 4.087 €


Ergebnis: Der Realsplittingvorteil des Apothekers und seines geschiedenen Ehepartners beträgt insgesamt 4.087 Euro (ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), d. h. diesen Betrag spart der Apotheker, wenn er die Steuerzahlung des Ex-Ehepartners übernimmt. Steuerlich unberücksichtigt bleiben 4.195 Euro (18.000 Euro ./. 13.805 Euro), die auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können (s. u.).


Nochmals, der Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen setzt einen entsprechenden Antrag des Gebers – dafür gibt es beim Finanzamt ein entsprechendes Formular – und die Zustimmung des Empfängers voraus. Gerade die Zustimmungsvoraussetzung aber wird häufig bei im Streit auseinandergegangenen Ehepartnern ein Problem darstellen. Verweigert der Ex-Ehegatte seine Unterschrift auf dem Antragsformular, kann er jedoch auf dem Prozesswege zur Zustimmung verpflichtet werden. Das hat der Bundesgerichtshof für den Fall entschieden, dass dem Unterhaltsempfänger daraus keine finanziellen Nachteile erwachsen (BGH-Urteil vom 23. 3. 1983, Az IV b ZR 369/81). Übernimmt der Geber die Steuerzahlung des Empfängers auf den Unterhalt, ist diese Bedingung erfüllt und damit ein erfolgreicher Prozessverlauf für den Geber garantiert. Verweigert der Empfänger selbst dann noch seine Unterschrift unter dem Antragsformular, nutzt ihm das wenig, denn eine rechtskräftige Verurteilung zur Zustimmung wie auch die Zustimmung im Rahmen eines Prozessvergleichs wird von der Finanzverwaltung als Zu-stimmung behandelt (Abschn. R und H 10.2 EStR).

Wer aber z. B. nach der Scheidungsklage vor weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen zurückschreckt, ist gut beraten, den Empfänger über eine Teilhabe an der Gesamtsteuerersparnis zur Zustimmung zu bewegen. Darauf besteht zwar nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein Anspruch des Unterhaltsempfängers, die bloße Beseitigung des finanziellen Nachteils durch Übernahme seiner Steuerschuld auf die Unterhaltszahlungen wird ihn aber bei streitig verlaufener Trennung in der Regel nicht zu einer freiwilligen Unterschriftsleistung motivieren. Ohnehin erscheint es nur gerecht, wenn beide Seiten Vorteile vom Realsplitting haben.

An Entscheidung für ein Jahr gebunden

Und noch einige Hinweise (Abschn. R und H 10.2 EStR): Für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist es unerheblich, ob sie auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhen oder freiwillig erbracht werden, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt. Auch Sachleistungen wie der Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung sind berücksichtigungsfähig. Übersteigen die Unterhaltsleistungen den Betrag von 13.805 Euro pro Empfänger oder wird der Antrag auf Sonderausgabenabzug auf einen niedrigeren Betrag beschränkt, so kann der Rest nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Leistet jemand Unterhalt an mehrere geschiedene Ehegatten, so sind die Unterhaltsleistungen an jeden Empfänger bis zu einem Betrag von 13.805 Euro abziehbar.

Außerdem ist darauf zu achten, dass der Antrag auf Sonderausgabenabzug für jedes Kalenderjahr neu zu stellen ist und auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden kann. Eine Rücknahme des Antrags oder der Zustimmung zum Antrag ist jedoch nicht möglich (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), d. h., die Entscheidung bleibt bindend für ein Jahr.

Als außergewöhnliche Belastung …

Der Apotheker kann anstelle des Sonderausgabenabzugs auch eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung beantragen. Es steht ihm frei, von dieser Wahlmöglichkeit jedes Jahr aufs Neue Gebrauch zu machen. Wie erwähnt, kann er jedoch nicht gleichzeitig für einen Teil der Unterhaltsaufwendungen den Sonderausgabenabzug und für einen anderen Teil die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung beanspruchen. Entscheidet er sich für die Behandlung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung, bleiben diese beim Empfänger zwar steuerfrei, beim Geber sind dafür aber auch nur maximal 8004 Euro pro Jahr berücksichtigungsfähig (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Hinzu kommt, dass sich der abzugsfähige Höchstbetrag noch vermindert, wenn der Unterhaltsbezieher eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro hat, und zwar um den 624 Euro übersteigenden Betrag (§ 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG). Siehe hierzu das Beispiel 2.

Beispiel 2


Der Apotheker zahlt seinem geschiedenen Ehepartner, der eigene Einkünfte von 3.800 € im Jahr bezieht, monatlich 800 € Unterhalt. Da der Ex-Ehepartner eigene Einkünfte hat, die 3.176 € über dem Betrag von 624 € liegen, wird bei dem Apotheker der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Höchstbetrag von 8.004 € um 3.176 € auf 4.828 € gekürzt.

Ergebnis: Bei einem persönlichen Spitzensteuersatz (= Grenzsteuersatz) von angenommen 40% spart der unterhaltsleistende Apotheker nur 1.931 € an Einkommensteuer. 4.772 € an Unterhaltszahlungen bleiben aufgrund der Höchstbetrags- und Kürzungsregelung steuerlich unberücksichtigt.

Freiwillige Zahlung bleibt unberücksichtigt

Die Beantragung des steuerlichen Abzugs von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung ist also nur dann sinnvoll, wenn sie den Höchstbetrag von 8004 Euro nicht wesentlich übersteigen und die eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfängers gering sind. Hat der Empfänger Einkünfte von 8628 Euro oder mehr, reduziert sich der Abzugsbetrag für den Geber auf null. Außerdem ist zu beachten, dass als außergewöhnliche Belastung nur zwangsläufige Aufwendungen, wie vor allem Zahlungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung, abzugsfähig sind. Nicht notwendige, freiwillige Zahlungen an den Ex-Ehepartner aber bleiben unberücksichtigt.


Autor

Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin,
E-Mail: hansdornbusch@web.de



AZ 2011, Nr. 21, S. 4

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