Steuer

Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

Neuregelung ab 1. Januar 2010 durch das Bürgerentlastungsgesetz

Der Apotheker hat wie jedermann ein elementares Interesse daran, sich gegen die Hauptrisiken des Lebens wie Krankheit, Alter und Invalidität zu versichern. Das ist für ihn jedoch mit hohen Kosten verbunden, weil er im Gegensatz zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Beitragsleistungen zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden, die Versicherungsbeiträge voll aus seinem verfügbaren Einkommen aufzubringen hat. Diese Aufwendungen gehören einkommensteuerrechtlich zu den so genannten Vorsorgeaufwendungen, die in bestimmten Grenzen steuerlich abzugsfähig sind. Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.7.2009 (BGBl. I S. 1959) hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2010 die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen insbesondere zur Kranken- und Pflegeversicherung deutlich verbessert.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der genannten Versicherungsbeiträge ist allerdings immer dann ausgeschlossen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen oder nicht an Sozialversicherungsträger bzw. nicht an Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EG gezahlt werden (§ 10 Abs. 2 EStG).

Im Jahr 2005 trat das Alterseinkünftegesetz (BGBl. 2004 I S. 1427) in Kraft. Seither können in der Erwerbsphase Beiträge für eine angemessene Altersversorgung bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden, während die auf Beiträgen beruhenden Renten erst bei Auszahlung steuerlich erfasst werden. Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen Altersaufwendungen gehören (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG):

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beiträge an berufsständische Versorgungswerke, die eine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistung erbringen
  • Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen
  • Beiträge zugunsten einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, bei der die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Diese Versicherung darf nur als monatliche lebenslange Leibrente und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden.

Da eine sofortige vollständige Steuerfreistellung der Altersvorsorgebeiträge die öffentlichen Haushalte überfordert hätte, sieht das Alterseinkünftegesetz einen schrittweisen Übergang bis zum Jahr 2025 vor. Das Volumen der abziehbaren Aufwendungen für Altersvorsorgebeiträge ist in § 10 Abs. 3 EStG geregelt und beträgt maximal 20.000 Euro und bei zusammen veranlagten Ehegatten das Doppelte. Damit wird jedem ein einheitliches Vorsorgevolumen eingeräumt, das den steuerunbelasteten Aufbau einer adäquaten Alterssicherung ermöglicht. Dieser Betrag liegt weit oberhalb des Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung (2010: 19,9% von 66.000 Euro = 13.134 Euro).

Als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen sind nur die aus eigenen Mitteln getätigten tatsächlichen Altersvorsorgeaufwendungen. Von dem berücksichtigungsfähigen Betrag wiederum sind im Kalenderjahr 2010 nur 70% als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig. Dieser Prozentsatz steigt weiter in den Folgejahren jährlich um 2 Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 der vollständige Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen erreicht ist (siehe Beispiel 1).

Neben den genannten Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen können auch sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Darunter fallen:

  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören auch folgende Versicherungen auf den Erlebens- und Todesfall, wenn die Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde: Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach frühestens zwölf Jahren und gegen laufende Beitragsleistung sowie Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen können – vorbehaltlich eines noch höheren Abzugsvolumens infolge der Sonderregelung für die Basisabsicherung bei Krankheit und Pflege oder infolge der Günstigerprüfung – bis zur Höhe von 2.800 Euro beziehungsweise 1.900 Euro als Sonderausgaben angesetzt werden (§ 10 Abs. 4 EStG). Der Höchstbetrag von 1.900 Euro betrifft Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben. Der selbständige Steuerpflichtige kann also zusätzlich zu den Altersvorsorgeaufwendungen noch sonstige Vorsorgeaufwendungen bis 2.800 Euro steuerlich geltend machen, der angestellte Steuerpflichtige, der einen Arbeitgeberzuschuss zur Arbeitslosen-, Kranken-, und Pflegeversicherung erhält, hingegen nur 1.900 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den persönlichen Verhältnissen zustehenden Höchstbeträge.

Neben der Anhebung der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 um jeweils 400 Euro ist neu, dass mindestens die Beiträge für eine Basisabsicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit absetzbar sind, auch wenn sie die Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen übersteigt. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören grundsätzlich in vollem Umfang zur Basisabsicherung ebenso wie die private Pflegeversicherung. Zur Basisabsicherung in einer privaten Krankenversicherung gehören dagegen nur die Beitragsanteile, mit denen Versicherungsleistungen finanziert werden, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Nicht zur Basisabsicherung gehören allerdings – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung – Beitragsanteile, die der Finanzierung von Komfortleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer), des Krankenhaustagegeldes oder des Krankentagegeldes dienen (siehe Beispiele 2 bis 4).

Und noch etwas ist zu beachten: Um beim Sonderausgabenabzug mögliche Schlechterstellungen gegenüber altem Recht zu verhindern, wird weiterhin – wie schon in den Jahren nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes von 2005 bis 2009 – eine Günstigerprüfung vorgenommen. Die Günstigerprüfung umfasst die Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen sowie der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Es wird somit in jedem Fall geprüft, ob bei der Berücksichtigung von tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen das bisher geltende Recht oder das für das Kalenderjahr 2010 geltende Recht günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor.

Dr. Hans-Ludwig Dornbusch,
Ahrstr. 76,
53757 Sankt Augustin,
E-Mail: dornbusch@ifst.de

Beispiel 1

Ein lediger Apotheker zahlt im Jahr 2010 freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung von 4.000 Euro. Zusätzlich hat er noch eine Leibrentenversicherung abgeschlossen und dort Beiträge in Höhe von 3.000 Euro eingezahlt. Sein Sonderausgabenabzug beträgt:
Beitrag Gesetzliche Rentenversicherung 4.000 Euro
Beitrag Lebensversicherung 3.000 Euro
Beitrag insgesamt 7.000 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag 20.000 Euro
Zu berücksichtigen somit 7.000 Euro
Davon 70% (Sonderausgabenabzug) 4.900 Euro
Wäre der Apotheker Arbeitnehmer sähe die Rechnung anders aus:
Arbeitnehmerbeitrag Gesetzliche Rentenversicherung 4.000 Euro
Arbeitgeberbeitrag Gesetzliche Rentenversicherung 4.000 Euro
Beitrag Lebensversicherung 3.000 Euro
Beitrag insgesamt 11.000 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag 20.000 Euro
Zu berücksichtigen somit 11.000 Euro
Davon 70% 7.700 Euro
Abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil 4.000 Euro
Sonderausgabenabzug 3.700 Euro

Beispiel 2

Ein lediger Apotheker ist privat krankenversichert. Er hat weder einen Anspruch auf Beihilfen zu seinen Krankheitskosten noch erhält er einen steuerfreien Zuschuss zu seiner Krankenversicherung. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 Euro, wovon 10% der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 2.160 Euro. Für eine Pflegeversicherung hat er 200 Euro gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 300 Euro getätigt. Der steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwand berechnet sich wie folgt:
Beiträge zur Krankenversicherung 2.400 Euro
Beiträge zur Pflegeversicherung 200 Euro
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 300 Euro
Summe 2.900 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag 2.800 Euro
Basiskrankenversicherung 2.160 Euro
Pflegeversicherung 200 Euro
Abzugsfähiger Mindestbetrag 2.360 Euro
Anzusetzen als Sonderausgabenabzug sind also 2.800 Euro

Beispiel 3

Gleiche Annahmen wie im Beispiel 2, nur die Krankenversicherungsbeiträge liegen mit 4.000 Euro wesentlich höher. Davon entfallen erneut 10% auf Komfortleistungen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 3.600 Euro. Der steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwand berechnet sich wie folgt:
Beiträge zur Krankenversicherung 4.000 Euro
Beiträge zur Pflegeversicherung 200 Euro
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 300 Euro
Summe 4.500 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag 2.800 Euro
Basiskrankenversicherung 3.600 Euro
Pflegeversicherung 200 Euro
Abzugsfähiger Mindestbetrag 3.800 Euro
Anzusetzen als Sonderausgabenabzug sind also 3.800 Euro

Beispiel 4

Ein verheirateter Apotheker hat für sich eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Er hat weder einen Anspruch auf Beihilfen zu seinen Krankheitskosten noch erhält er einen steuerfreien Zuschuss zu seiner Krankenversicherung. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3.400 Euro, wovon 10% der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 3.060 Euro. Für eine Pflegeversicherung hat er 200 Euro gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 300 Euro getätigt.
Seine Ehefrau ist Arbeitnehmerin mit einem Jahreseinkommen von 24.000 Euro, zahlt also 1.680 Euro an eigenen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und erhält Arbeitgeberzuschüsse in gleicher Höhe. Ebenso zahlen sie und ihr Arbeitgeber hälftig die Pflegeversicherungsbeiträge von jeweils 234 Euro. Sonstige Vorsorgeaufwendungen hat sie nicht.
Der steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwand berechnet sich wie folgt:
Beiträge zur Krankenversicherung Ehemann 3.400 Euro
Beiträge zur Pflegeversicherung Ehemann 200 Euro
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen Ehemann 300 Euro
Summe 3.900 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag Ehemann 2.800 Euro
Beiträge zur Krankenversicherung Ehefrau 1.680 Euro
Beiträge zur Pflegeversicherung Ehefrau 234 Euro
Summe 1.914 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag Ehefrau 1.900 Euro
Basiskrankenversicherung Ehemann 3.060 Euro
Pflegeversicherung Ehemann 200 Euro
Basiskrankenversicherung Ehefrau 1.680 Euro
Pflegeversicherung Ehefrau 234 Euro
Abzugsfähiger Mindestbetrag Ehemann und Ehefrau 5.174 Euro
Anzusetzen als Sonderausgabenabzug sind also 5.174 Euro
In diesem Fall übersteigt der absetzbare Mindestbetrag von 5.174 Euro für die Basisversicherung des Ehepaares bei Krankheit und Pflege den abzugsfähigen Höchstbetrag an sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4.700 Euro (2.800 Euro Ehemann + 1.900 Euro Ehefrau) um 474 Euro, die steuerlich zu berücksichtigen sind.

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