Steuer

Spenden – was das Finanzamt anerkennt

Steuerliche Abzugsfähigkeit von unentgeltlichen Zuwendungen des Apothekers 2013

Besonders bei Erdbeben, Hungersnöten, Vulkanausbrüchen, Überschwemmungen, den weltweit auftretenden Naturkatastrophen ist die Spendenbereitschaft groß. Flüchtlingsströme und sich ausbreitende Seuchen machen nicht nur die Helfer vor Ort betroffen. Ohne Spenden wäre das Elend der Opfer kaum zu lindern. Auch Kirchen, Parteien und andere soziale Organisationen, die dem Gemeinwohl dienen, könnten ihre Dienste ohne Spenden nicht in ausreichendem Maß aufrechterhalten. Deshalb fördert der Staat diese finanziellen Zuwendungen.

Spenden können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden, aber nicht in beliebiger Höhe und nicht ohne Beleg. Der Apotheker ist deshalb gut beraten, bei der Nachweisführung Sorgfalt an den Tag zu legen, um Spenden auch als steuerlich abzugsfähig anerkannt zu bekommen. Worauf zu achten ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Spendenbegriff

Doch zunächst: Was sind Spenden? Spenden sind unentgeltliche Zuwendungen, also alle Güter in Geld oder Geldeswert, die Apotheker ohne Gegenleistung gewähren. Dazu gehören insbesondere:

  • Geldzuwendungen an begünstigte Spendenempfänger,
  • Zahlungen an Dritte zugunsten begünstigter Spendenempfänger,
  • Sachzuwendungen durch Übertragung von Gegenständen an begünstigte Spendenempfänger,
  • Sachzuwendungen durch Ersparnis von Aufwendungsersatz seitens begünstigter Spendenempfänger (s. Beispiel 1).

Beispiel 1

Der Apotheker wird beruflich für eine gemeinnützige Organisation tätig, ohne ein Entgelt zu verlangen. Er kann nur die selbst getragenen Kosten, z. B. Fahrtkosten zu der Organisation, nicht aber das "gespendete" Entgelt für seine Tätigkeit als abzugsfähige Spende geltend machen.

Nutzungen und Leistungen

Werden Nutzungen und Leistungen als Spenden gewährt, so kann nicht der Wert der Nutzungsüberlassung (Beispiel: ortsübliche Miete) oder der Leistung (Beispiel: Entgelt der erbrachten Arbeitsleistung) steuerlich abgesetzt werden. Der Spendenabzug setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung einen Verzicht des Spenders auf einen gegen den Spendenempfänger zustehenden Erstattungsanspruch voraus (BMF-Schreiben vom 27. 8.1986, BStBl I S. 479) (s. Beispiel 2 bis 4).


Beispiel 2

Der Apotheker überlässt einem gemeinnützigen Verein unentgeltlich Räume zur Nutzung. Es besteht kein Erstattungsanspruch. Bei unentgeltlicher Überlassung von Räumen liegt eine Spende hinsichtlich der entgangenen Mieteinnahmen nicht vor.

Beispiel 3

Der Apotheker gewährt einem gemeinnützigen Verein ein unverzinsliches Darlehen. Der Zinsverzicht stellt keine abzugsfähige Spende dar.

Beispiel 4

Der Apotheker stellt einem gemeinnützigen Verein seinen Wagen unentgeltlich zur Verfügung. Der Mietwert des Wagens stellt keine abzugsfähige Spende dar, wohl aber die aufgewendeten anteiligen Kosten, soweit ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht (Beispiel: Benzinkosten).

Sachspenden

Zur Bewertung der Sachleistungen wird normalerweise vom Einzelveräußerungspreis des zugewendeten Wirtschaftsgutes ausgegangen. Ist das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, gilt der Teilwert. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betrie-bes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das ist höchstens der um die Abschreibung gekürzte Anschaffungs- oder Herstellungspreis des Wirtschaftsgutes.

Werden Wirtschaftsgüter unmittelbar an die Entnahme einer – nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz – steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden (s. Beispiel 5).


Beispiel 5

Der Apotheker spendet dem DRK Wirtschaftsgüter, deren Wiederbeschaffungskosten 15.000 Euro, Buchwert 10.000 Euro und Verkaufspreis 20.000 Euro betragen. Der Apotheker kann wählen, ob er den Entnahmewert mit 15.000 Euro (Teilwert) oder mit 10.000 Euro (Buchwert) ansetzt.

Entscheidet er sich für den Buchwert, werden keine stillen Reserven aufgedeckt.

Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit

Der Zuwendung darf keine Gegenleistung des Spendenempfängers gegenüberstehen und muss freiwillig erfolgen (s. Beispiele 6 und 7).


Beispiel 6

Der Apotheker spendet 30.000 Euro an ein Krankenhaus, dessen Träger ein gemeinnütziger Verein und dessen Geschäftsführer der Ehegatte des Apothekers ist. Soweit mit der Spende Leistungen des Krankenhauses (Beispiel: kostenlose Behandlung eines chronischen Leidens) zugunsten des Ehegatten abgegolten werden, sind sie nicht als Spende abzugsfähig.

Beispiel 7

Spenden, die der Apotheker an eine gemeinnützige Einrichtung als Auflage in einem Strafverfahren leisten muss, sind nicht steuerlich abzugsfähig.

Höhe der abzugsfähigen Spenden

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke gemäß §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) sind als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 v. T. der Summe der gesamten Umsätze zuzüglich der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Parteispenden ist außerdem § 34g EStG zu beachten (s. Beispiel 8).

Überschreiten die Zuwendungen die abzugsfähigen Höchstbeträge, können sie in den folgenden Veranlagungsjahren als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Ausdrücklich ausgenommen von der steuerlichen Absetzbarkeit sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die der Förderung

  • des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO,
  • der kulturellen Betätigung mit Freizeitschwerpunkt,
  • der Heimatpflege und Heimatkunde nach § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO oder
  • der Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei sowie der Pflege des Karnevalbrauchtums, Amateurfunkens, Modellflugs und Hundesports nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO dienen.

Parteispenden

Für Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke, also für Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien, ist ein Sonderausgabenabzug möglich, soweit sie die nach § 34g EStG berücksichtigungsfähigen Ausgaben übersteigen. Nach § 34g EStG sind die Zuwendungen an politische Par-teien zur Hälfte von der Einkommensteuer abziehbar, jedoch begrenzt auf den Höchstbetrag von 825 Euro für Ledige und von 1.650 Euro für Verheiratete. Die berücksichtigungsfähigen Ausgaben nach § 34g EStG betragen also maximal 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro (s. Beispiel 9).

Übersteigen die Spenden an politische Parteien 1.650 Euro/3.300 Euro, sind sie als Sonderausgaben nach § 10b EStG abzugsfähig, und zwar ebenfalls begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.650 Euro/3.300 Euro für Ledige/Verheiratete. Insgesamt führen also Zuwendungen an politische Parteien bis zur Höhe von 3.300 Euro/6.600 Euro pro Jahr zu einer Steuerersparnis (§ 10b Abs. 2 EStG) (s. Beispiel 10).


Und noch ein Hinweis: Spenden müssen dem Finanzamt mit Spendenbescheinigungen nachgewiesen werden. Für Spenden bis zu 200 Euro genügt als Nachweis der Zahlungsbeleg der Bank (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Auch für Spenden zur Linderung der Not bei Katastrophen, die auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto geleistet werden, genügt der Zahlungsbeleg als Nachweis.


Dr. Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin, hansdornbusch@web.de

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