Steuer

Das Finanzamt an außergewöhnlichen Belastungen beteiligen

Welche außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig sind und wie

Bei den außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Aufwendungen, die dem Privatbereich des Apothekers zuzurechnen sind. Ihre steuerliche Berücksichtigung erfolgt aus sozialen Gründen und wird nur auf Antrag gewährt. Sie sind grundsätzlich nicht in voller Höhe abzugsfähig.

Nach der Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeit unterscheidet der Gesetzgeber zwischen folgenden Arten der außergewöhnlichen Belastung:

  • außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG
  • außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen nach § 33a EStG
  • Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen nach § 33b EStG.

Außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art

Die steuerliche Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG setzt voraus, dass dem Apotheker infolge eines außergewöhnlichen Ereignisses größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erwachsen und er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Berücksichtigungsfähig sind nur notwendige Ausgaben, die einen angemessenen Betrag nicht übersteigen und nicht zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören.

Die steuerliche Anerkennung setzt außerdem voraus, dass die Aufwendungen nicht durch Dritte (z. B. Versicherungen) erstattet werden und die zumutbare Eigenbelastung des Apothekers übersteigen. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus der Tabelle.

Tabelle: Zumutbare Belastung
bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15.340 Euro
über 15.340 Euro
bis 51.130 Euro
über
51.130 Euro
1. bei Steuerpflichtigen ohne Kinder
– Alleinstehende und getrennt veranlagte Ehegatten
5
6
7
– Zusammenveranlagte
Ehegatten
4
5
6
2. bei Steuerpflichtigen mit Kindern
– 1 oder 2 Kinder
2
3
4
– 3 oder mehr Kinder
1
1
2
% des Gesamtbetrages der Einkünfte
Beispiel:

Ein Apotheker, verheiratet und 2 Kinder, hat im Veranlagungszeitraum zusammen mit seiner Ehefrau Einkünfte von insgesamt 75.000 Euro und außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG von 10.000 Euro. Seine zumutbare Eigenbelastung beträgt 4 % von 75.000 Euro, also 3000 Euro. Als außergewöhnliche Belastung werden somit nur 7000 Euro steuerlich berücksichtigt.

Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG kommen in der Hauptsache Aufwendungen in Betracht, die dem Apotheker selbst oder seinen Angehörigen durch Krankheit, Tod, Unfall oder Unwetterschäden verursacht worden sind. Aber auch andere bzw. aus anderen Ursachen resultierende Aufwendungen, wie beispielsweise im Zusammenhang mit einer Scheidung für die Prozesskosten und die Wiederbeschaffung von Hausrat, für die Aussteuer, für Kuren, für Hörgeräte, für Medikamente, wegen Pflegebedürftigkeit, zur Tilgung von Schulden und dgl. mehr, sind unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigungsfähig. Die Abgrenzung hängt jedoch sehr vom Einzelfall ab, wie aus der umfangreichen BFH-Rechtsprechung zu diesem Themenbereich hervorgeht (R und H 186-189 EStR). Eine erschöpfende Aufzählung ist deshalb nicht möglich.

Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

In § 33a EStG sind einige Fälle außergewöhnlicher Belastung gesondert geregelt. Bei diesen Aufwendungen ist im Gegensatz zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art kein Eigenbelastungsanteil in Abzug zu bringen. Dafür sind sie auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt. Dabei ist zu beachten, dass sich für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht vorliegen, der berücksichtigungsfähige Betrag um ein Zwölftel ermäßigt (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG).


Unterhalt und Berufsausbildung. Erwachsen einem Apotheker Aufwendungen für den Unterhalt und für eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder er noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag/Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld hat, dann kann er diese Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von jährlich 7680 Euro steuerlich geltend machen (§ 33a Abs.1 Satz 1 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass die unterhaltene Person kein Vermögen über 15.500 Euro besitzt (R 190 Abs. 2 Satz 2 EStR). Außerdem ist der Höchstbetrag zu kürzen um öffentlich finanzierte Ausbildungshilfen sowie um alle Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die zur Bestreitung ihres Unterhalts bestimmt und geeignet sind, soweit sie den Betrag von 624 Euro übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). Siehe hierzu Beispiel 1.

Beispiel 1


Ein Apotheker zahlt seiner Mutter jährlich 5000 Euro Unterhalt. Das Vermögen der Mutter beträgt weniger als 15.500 Euro, ihre eigenen Einkünfte belaufen sich auf jährlich 3500 Euro. Da die eigenen Einkünfte der Mutter den Betrag von 624 Euro um 2876 Euro übersteigen, ist der abzugsfähige Höchstbetrag von 7680 Euro um 2876 Euro zu kürzen. Der Apotheker kann also nur 4804 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen.


Sofern dem Apotheker neben den typischen Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung aufgrund außergewöhnlicher Umstände besondere Aufwendungen für die unterhaltene Person erwachsen, so ist auf diese Aufwendungen nicht § 33a Abs. 1 EStG, sondern § 33 EStG anzuwenden.


Sonderbedarfsfreibetrag für die Berufsausbildung. Da der Ausbildungsbedarf eines Kindes seit 1. Januar 2002 im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt wird, gibt es keine Ausbildungsfreibeträge mehr. Anerkannt wird nur noch der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Höhe von 924 Euro (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG).

Dieser Freibetrag wird auch für Kinder eingeräumt, bei denen der Abschluss der Berufsausbildung sich wegen Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes über das 25. Lebensjahr hinaus verzögert hat, und zwar bis zum 27. Lebensjahr.

Der Sonderbedarfsfreibetrag vermindert sich jeweils um die eigenen Einkünfte des Kindes, soweit sie 1848 Euro im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG). Sie werden außerdem um die Zuschüsse gekürzt, die das Kind als Ausbildungsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln bezieht. Dazu gehören z. B. die als Zuschuss gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie steuerfreie Stipendien (R 191 Abs. 4 sowie H 191 EStR). Siehe hierzu Beispiel 2.

Beispiel 2


Die 18-jährige Tochter eines Apothekers besucht an einem auswärtigen Ort die Berufsfachschule und wohnt auch dort. Sie hat eigene Einkünfte von 2000 Euro im Jahr und erhält eine nicht rückzahlbare monatliche BAföG-Leistung von 50 Euro. In diesem Fall wird der Sonderbedarfsfreibetrag des Apothekers von 924 Euro um 752 Euro auf 172 Euro gekürzt.

Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen

Behinderte Personen erhalten nach § 33b EStG auf Antrag, wenn sie nicht höhere Aufwendungen nachweisen, die bei Anwendung des § 33 EStG zu einem höheren Abzugsbetrag führen, je nach dem Grad der Behinderung folgende steuerfreien Behinderten-Pauschbeträge (§ 33b Abs. 3 EStG), und zwar bei einem Behindertengrad von

25 und 30% in Höhe von 310 Euro,

35 und 40% in Höhe von 430 Euro,

45 und 50% in Höhe von 570 Euro,

55 und 60% in Höhe von 720 Euro,

65 und 70% in Höhe von 890 Euro,

75 und 80% in Höhe von 1.060 Euro,

85 und 90% in Höhe von 1.230 Euro,

95 und 100% in Höhe von 1.420 Euro.

Für Blinde und für Behinderte, die infolge der Behinderung auf ständige Hilfe angewiesen sind, erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700 Euro.

Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach beamtenrechtlichen Vorschriften wegen eines Dienstunfalls des Verstorbenen oder nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustehen, erhalten auf Antrag einen steuerfreien Hinterbliebenen-Pauschbetrag von jährlich 370 Euro (§ 33b Abs. 4 EStG, R und H 194 EStR).

Steht der Pauschbetrag für Behinderte oder für Hinterbliebene einem Kind zu, für das der Apotheker einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag/Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Apotheker übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt (§ 33b Abs. 5 EStG).

Darüber hinaus gibt es anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro für die persönliche häusliche Pflege von nicht nur vorübergehend hilflosen Personen (§ 33b Abs. 6 EStG).


Dr. Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin

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