Praxis aktuell

Was auf die Apotheken zukommt

Der 1. Dezember 2010 ist ein Stichtag, seit dem einzelne Bestimmungen des neuen internationalen Gefahrstoffrechts zwingend umgesetzt werden müssen. In Apotheken herrscht vielfach Unsicherheit darüber, welche Konsequenzen das neue Gefahrstoffrecht in der Praxis hat, wo neben der Abgabe von Gefahrstoffen an den Kunden Gefahrstoffe betriebsintern verwendet werden.

Sicherheitsdatenblatt (SDB)


Besondere Bedeutung für die Verknüpfung bzw. den Zusammenhang von altem und neuem Recht und die Beurteilung eines Gefahrstoffs während der Übergangsfrist hat das Sicherheitsdatenblatt, hier insbesondere die Angaben in den Kapiteln 2, 3 und 15. Berufliche Verwender haben bei der Lieferung von Gefahrstoffen den Anspruch auf ein aktuelles SDB, erkennbar an einem Kapitel 2 namens ‚Mögliche Gefahren'. Bei älteren Sicherheitsdatenblättern stehen ‚Mögliche Gefahren' noch im Kapitel 3.


Der Gesetzgeber ist sich über mögliche Schwierigkeiten und Verunsicherungen beim Anwenden und Interpretieren des neuen Gefahrstoffrechts bewusst. Er gewährt daher lange Übergangsfristen, während derer die neuen Bestimmungen betriebsintern schrittweise eingeführt werden können, und gibt Interpretationshilfen/-vorgaben [Bekanntmachung zu Gefahrstoffen des Ausschusses AGS (BekGS 408)].

Die folgenden Ausführungen fassen zusammen, wie die Übergangsfristen bei der Einführung des neuen Gefahrstoffrechts im Apothekenbetrieb sinnvoll genutzt werden können. Während der Übergangsfristen haben die neuen Bestimmungen unterschiedliche Konsequenzen, und zwar auf:

  • Tätigkeiten mit GefahrStoffen (= Einzelstoffe)

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoff-Gemischen (= Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; der Begriff Gemisch ist bedeutungsgleich mit dem bisherigen Begriff "Zubereitung")

  • betriebsinterne Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • Inverkehrbringen von Gefahrstoffen (= Herstellen selbst konfektionierter Ware für die Abgabe an den Kunden)

Neue Gefahrenpiktogramme (rotumrandete Raute mit schwarzem Symbol auf weißem Grund) sollen vor Gefahren warnen. GHS01 steht für explosive Stoffe, GHS02 für entzündbare Stoffe, die Flamme über einem Kreis GHS03 für oxidierende (entzündende) Gase, Flüssigkeiten oder oxidierende Feststoffe. Die Gasflasche GHS04 steht für verdichtete Gase, GHS05 umfasst Stoffe, die Hautverätzungen oder schweren Augenschäden verursachen können und auf Metalle korrosiv wirken. Die Piktogramme GHS06, 07 und 08 weisen auf akute Gesundheitsgefahren der unterschiedlichen Kategorien hin. Das Umwelt-Symbol GHS09 zeigt akut oder chronisch gewässergefährdende Stoffe an. Zusätzlich zu den Piktogrammen wird mit einem von zwei möglichen Signalwörtern "Gefahr" oder "Achtung" der potenzielle Gefährdungsgrad beschrieben.

Ruhe bewahren: Augenmaß walten lassen, Übergangsfristen nutzen


Alle an der Umsetzung des neuen Gefahrstoffrechts Beteiligten (Vollzugsbehörden der Länder, Berufsgenossenschaften, Pharmazieräte, Substanzhersteller, Zwischenhändler, verarbeitende Betriebe, Apotheken etc.) benötigen Zeit, um sich mit dem internationalen Gefahrstoffrecht und der Anwendung in der Praxis vertraut zu machen. Wichtig ist daher, bei der Einführung des neuen Rechts Ruhe zu bewahren, Sachverstand einzusetzen, Augenmaß walten zu lassen und die Übergangsfristen zu nutzen – letztere aber auch nicht verstreichen zu lassen.

Was sollte getan werden?


  • Inverkehrbringen – Abgabe von Gefahrstoffen an den Kunden

Stoffe (z. B. Aceton), die ab dem 1. Dezember 2010 neu in Verkehr gebracht werden (neu konfektioniert und an den Kunden abgegeben bzw. für die Abgabe vorrätig gehalten werden), müssen mit der neuen Kennzeichnung nach dem Global Harmonisierten System (GHS) versehen werden.


Stoffe im Originalgefäß vom Hersteller oder selbst konfektionierte Stoffe, die noch vor dem 1. Dezember 2010 abgefüllt und nach bisherigem Gefahrstoffrecht gekennzeichnet worden sind, können noch zwei Jahre lang mit der ‚alten‘ Kennzeichnung abverkauft werden.


Gemische von Gefahrstoffen (z. B. Isopropanol 70%, Wasserstoffperoxid-Lösungen, etc.) können bis zum 1. Juni 2015 mit der bisherigen, alten Kennzeichnung abgegeben werden. Für Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 hergestellt/konfektioniert werden, gilt eine Abverkaufsfrist von zwei Jahren.


  • Betriebsinterne Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Kennzeichnung: Betriebsintern können Stoffe und Gemische (z. B. Originalgefäße, Standgefäße, Bulkware in Rezeptur, Labor und Vorratsräumen) noch bis zum 1. Juni 2015 nach bisherigem, alten Gefahrstoffrecht gekennzeichnet bleiben. Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht worden sind, noch bis zum 1. Juni 2017.


Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen, die nach altem Recht bereits vorgenommen worden sind und noch vorgenommen werden, bleiben bis zum 1. Juni 2015 weiterhin gültig und anwendbar.

Mit der zunehmenden Umstellung der Kennzeichnung auf das neue Recht, insbesondere wenn ein ganz neuer Gefahrstoff in der Apotheke eingesetzt wird, der zuvor noch nie verwendet wurde, ist man allerdings angehalten zu überprüfen, ob die bislang vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen weiter geeignet sind. Davon kann man ausgehen, wenn sich in den Angaben im Sicherheitsdatenblatt eines Gefahrstoffs nach altem und neuem Recht keine relevanten Änderungen ergeben. Diese Überprüfung sollte dokumentiert werden.

Für die Umstellung der Betriebsanweisungen ist von Gesetzgeberseite kein formaler Weg festgelegt. In der Übergangsphase werden in der Praxis alte neben neuen bzw. modifizierten Betriebsanweisungen vorkommen und erlaubt sein. Laut Nr. 4.3.(3) der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS 408) wird es folgende Varianten geben:

  • 1. Eine Betriebsanweisung mit alten und mit neuen Kennzeichnungselementen;

  • 2. Eine Betriebsanweisung mit alten oder mit neuen Kennzeichnungselementen und einem Hinweis, dass abweichende Kennzeichnungen auf dem Gebinde möglich sind;

  • 3. Parallele Verwendung von zwei Betriebsanweisungen: eine Ausfertigung mit alten und eine zweite Ausfertigung mit neuen Kennzeichnungselementen.

Die Verwendung von Gruppenbetriebsanweisungen ist nach wie vor möglich.


Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten: Unabhängig von der Information der Beschäftigten nach § 14 GefStoffV ist es zweckmäßig, die betroffenen Mitarbeiter über das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung zu informieren. Dabei sollten die neuen Kennzeichnungselemente und die wesentlichen Unterschiede des alten und neuen Systems in verständlicher Weise und abgestimmt auf die betrieblichen Tätigkeiten in angemessenem Umfang erläutert werden. Bei der Einführung einer geänderten Betriebsanweisung ist eine entsprechende mündliche Unterweisung der Mitarbeiter erforderlich [Nr. 4.3. der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS 408)].

Regelwerke und Auslegungen zum neuen Recht sind noch im Fluss


Gerade erst hat der Gesetzgeber die neue Gefahrstoffverordnung verabschiedet, die zum 1. Dezember 2010 in Kraft getreten ist. Weitere Regelwerke wie Chemikaliengesetz, Chemikalien-Verbotsverordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutz-Verordnung, Technische Regeln, Apothekenbetriebsordnung werden erst ab dem/den kommenden Jahr/en erwartet.

Substanzhersteller müssen – selbst bei legal (= vom Gesetzgeber) eingestuften Stoffen – die Sicherheitshinweise (P-Sätze) selbst auswählen. Für den gleichen Stoff bzw. das gleiche Stoffgemisch sind daher je nach Art der Verwendung unterschiedliche Kennzeichnungen zu erwarten. Die unter Koordination der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA, European Chemicals Agency) in Helsinki zwischen den Herstellern angestrebte Harmonisierung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Neues Recht schrittweise einführen

Betriebsintern wird sich in nächster Zeit zusehends das Nebeneinander von neugekennzeichneten neben altgekennzeichneten Stoffen und Gemischen ergeben. Da diese Situation mit der Zeit sicherlich unpraktisch wird, sollte man sie beizeiten – innerhalb der Übergangsfrist bis 1. Juni 2015 – auflösen. Dabei empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen:

  • Zunächst sollten die gängigen (regelmäßig verwendete bzw. abgegebene) Stoffe und auch Gemische angegangen werden.

  • Im Anschluss daran sollten die Gefährdungsbeurteilungen überprüft und falls erforderlich angepasst werden.

  • Am Ende sollten die weniger gängigen Gefahrstoffe angepasst werden.

Von Herstellern gegebenenfalls immer noch eingehende, nach altem Recht gekennzeichnete Gefahrstoffe für den betriebsinternen Gebrauch, die intern bereits auf das neue Recht umgestellt worden sind, sollten ebenfalls nach neuem Recht umgekennzeichnet werden.

(Tipp: Mit dem Arbeitsaufwand, selten oder gar nicht verwendete Reagenzien neu zu kennzeichnen, sollte man sich noch etwas Zeit lassen, da mit der im nächsten Jahr erwarteten neuen Apothekenbetriebsordnung voraussichtlich viele Reagenzien nicht mehr vorgeschrieben sein werden und damit nicht mehr vorrätig gehalten werden müssen.)

Gefahrstoff – immer noch der Alte … oder?


Durch die nach neuem Recht – teilweise unschärferen – Kriterien und Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung sowie die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungselemente kann bei einzelnen Gefahrstoffen der Eindruck erweckt werden, dass sie ein höheres oder auch niedrigeres Gefahrenpotenzial haben als bisher, nach altem Recht, angenommen.

Auch hier gilt es, Ruhe zu bewahren und sich zu vergegenwärtigen, dass man es trotz neuem Recht immer noch mit den gleichen Gefahrstoffen zu tun hat, die nicht plötzlich ihre physikalisch-chemischen und toxikologischen Eigenschaften ändern!

Gefahrstoffverzeichnis

Das Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses ist weiterhin vorgeschrieben. Es bietet sich in der Übergangsphase besonders an, den Überblick über im Betrieb eingesetzte alte und neu gekennzeichnete Gefahrstoffe zu behalten. Dazu sollte in der Praxis ein Gefahrstoffverzeichnis nach altem Recht für alt gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen (vgl. Hörath, Gefahrstoff-Verzeichnis) und eines nach neuem Recht für neu gekennzeichnete Stoffe und Gemische (vgl. Hörath, Beiheft GHS zum Gefahrstoff-Verzeichnis) geführt werden.

Altes Gefahrstoffrecht lebt noch

Das Nebeneinander von altem neben neuem Recht wird es mindestens noch bis zum 1. Juni 2015 geben, aufgrund der Abverkaufsfrist für Gemische können die altbekannten Einstufungsregeln und Gefahrstoffsymbole sogar bis zum 1. Dezember 2017 eine Rolle spielen.

Publikationen zum Gefahrstoffrecht und Hilfsmittel zur praktischen Einstufung und Kennzeichnung nach altem Recht werden daher noch bis 2015, 2017 … benötigt.

Regelwerke und Auslegungen zum neuen Recht sind erst im Entstehen und können daher erst nach und nach publiziert werden.


Quelle

Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS 408). Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung. Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) des Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (BauA). Dezember 2009 GMBl 2010 Nr. 2-4 S. 65-77 vom 27. Januar 2010; www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/Bekanntmachung-408.pdf;jsessionid=6096AADD68BFC76F34CBF705A2930812?__blob=publicationFile&v=4

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643); www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Rechtstexte/pdf/Gefahrstoffverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

Informationen des Bundesamts für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (BauA)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (= CLP-Verordnung = Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures); auch EU-GHS-Verordnung genannt (GHS = Global harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem der Vereinten Nationen)

Richtlinie 67/548/EWG: Richtlinie für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (= Stoffrichtlinie); http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX: 31967L0548:DE:HTML

Richtlinie 1999/45/EG: Richtlinie für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (= Zubereitungsrichtlinie); www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/CLP/Downloads_Komp/RL_1999_45_EG?__blob=publicationFile


Apotheker Dr. Rainer Mohr

Tab. 1: Übergangsfristen für die Einstufung, Angabe im Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Herstellers

alte Einstufungsregeln
neue Einstufungsregeln
Stoffe*
zwingend bis 1.6.2015
im SDB
erlaubt seit 20.1.2009
zwingend ab 1.12.2010
Gemische
(einschließlich
Inhaltsstoffe)
zwingend bis 1.6.2015
im SDB
erlaubt seit 20.1.2009
zwingend ab 1.6.2015

* vgl. Anhang VI, CLP-Verordnung

Tab. 2: Übergangsfristen für die Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen

alte Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln
neue Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln
Stoffe
erlaubt bis 1.12.2010
(+ 2 Jahre für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte)
erlaubt seit 20.1.2009
zwingend ab 1.12.2010
Gemische
erlaubt bis 1.6.2015
(+ 2 Jahre für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte)
erlaubt seit 20.1.2009
zwingend ab 1.6.2015

Tab. 3: Übergangsfristen betriebsinterne Kennzeichnung

alte Kennzeichnung
neue Kennzeichnung
Stoffe
erlaubt bis 1.6.2015
zwingend ab 1.6.2015
Gemische
erlaubt bis 1.6.2015
(+ 2 Jahre für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte)
zwingend ab 1.6.2015

Zitat aus Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS 408):

4.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung: (2) Da in der GefStoffV die Bezüge auf die bisherigen Einstufungsvorschriften bis zum Ablauf der Übergangsfristen am 1.6.2015 erhalten bleiben, ist auch die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in den Betrieben grundsätzlich zulässig. Jedoch kann in Abhängigkeit von dem innerbetrieblichen Informationsstand zu den neuen Kennzeichnungsvorgaben die neue Kennzeichnung während der Übergangsfristen bereits angewendet werden. Dabei sind die Grundsätze der TRGS 200 zur (vereinfachten) Kennzeichnung bei Tätigkeiten zu beachten.

Tab. 4: Übergangsfristen betriebsinterner Arbeitsschutz

nach altem Recht
Überprüfen/Aktualisieren
Gefährdungsbeurteilungen
gültig und anwendbar bis 1.6.2015
(Anwendbarkeit auf neu eingestufte/neugekennzeichnete Stoffe dokumentieren)
falls bisherige Gefährdungsbeurteilungen nicht mehr ausreichend erscheinen (bei relevanten Änderungen der Angaben alt/neu im Sicherheitsdatenblatt) → Aktualisieren
falls neuer Gefahrstoff in der Apotheke eingesetzt wird, sicherstellen, ob vorhandene Gefährdungsbeurteilungen darauf anwendbar sind → falls erforderlich Aktualisieren/neu erstellen
Anpassen/Aktualisieren spätestens zum
1. Juni 2015
Betriebsanweisungen
gültig und anwendbar
bis 1. Juni 2015
Überprüfung analog voran beschriebener Fälle
Anpassen/Umstellen auf neue Kennzeichnung spätestens zum 1. Juni 2015
Unterrichtung/Unterweisung der Beschäftigten
Wie bisher nach § 14 GefStoffV und betroffene Mitarbeiter mit neuem System zur Einstufung und Kennzeichnung vertraut machen.
Bei der Einführung einer geänderten Betriebsanweisung ist eine entsprechende mündliche Unterweisung der Mitarbeiter erforderlich

Medientipp: Sicherheit per Mausklick


Zum 1. Dezember 2010 endete die Übergangsfrist des GHS für die Auszeichnung von Gefahrstoffen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Apotheker verpflichtet, bei der Abgabe von gefährlichen Reinstoffen die neuen Vorschriften der Kennzeichnung, Einstufung und Verpackung zu beachten. Das vorliegende Update des Gefahrstoff-Programms hält die notwendigen Werkzeuge dafür bereit.

Bei der Abgabedokumentation und der Auszeichnung von Abgabebehältnissen greift das Programm automatisch auf die neuen GHS-Informationen zurück und zeigt die neuen Piktogramme sowie P- und H-Sätze.

In diese Programmversion wurden die bis zum Redaktionsschluss vorliegenden GHS-Informationen für ca. 70 Stoffe und auch bereits Gemische eingearbeitet, die üblicherweise an den Kunden abgegeben werden.

Betriebsintern verwendete Stoffe und Gemische (Originalgefäße, Standgefäße in Rezeptur, Labor, Vorratsräumen) können noch bis zum 1. Juni 2015 nach bisherigem, alten Gefahrstoffrecht gekennzeichnet bleiben.

Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen, die nach altem Recht vorgenommen worden sind, bleiben bis zum 1. Juni 2015 weiterhin anwendbar.

Nachfolgende Updates zum Gefahrstoff-Programm werden die teilweise noch im Fluss befindlichen Auslegungen und Erkenntnisse im Umgang mit dem neuen Gefahrstoffrecht sukzessive übernehmen.

Das neue Gefahrstoff-Programm erlaubt Ihnen ein Rundum-Management der Gefahrstoffe mit wenigen Mausklicks und unter Beachtung sämtlicher Vorschriften.


Kaufmann/Mahlmann/Schult

Gefahrstoff-Programm

Gefahrstoffrecht für die Apothekenpraxis

2010. Version 7.0. 1 CD-ROM mit Installationsanweisung

198,73 Euro


Dieses Programm können Sie einfach und schnell bestellen unter der Postadresse:

Deutscher Apotheker Verlag Postfach 10 10 61 70009 Stuttgart

oder im Internet unter: www.buchoffizin.de

oder per Telefon unter: (07 11) 25 82 - 3 41 oder - 3 42

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