DAZ aktuell

Bei Abgabe gilt neues Recht

Neue Kennzeichnungs-Vorgaben bei Gefahrstoffen

BERLIN (jz). Zum 1. Dezember hat sich im Bereich der Gefahrstoff-Kennzeichnung etwas geändert: Auch die noch vor dem 1. Dezember 2010 abgefüllten Stoffe müssen für eine Abgabe an den Kunden nun den neuen Kennzeichnungs-Vorgaben der CLP-Verordnung entsprechen. Betriebsintern können Originalgefäße, Standgefäße und Co. dagegen noch bis zum 1. Juni 2015 nach altem Gefahrstoffrecht gekennzeichnet bleiben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt die Bundesapothekerkammer jedoch eine zügige Kennzeichnung der Gefäße nach neuem Recht.

Gefahrstoffe sollen weltweit einheitlich eingestuft und gekennzeichnet werden – so der Grundgedanke des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS), das im Dezember 2002 von der UN-Kommission verabschiedet wurde. Dem schloss sich die EU im Jahr 2008 mit der Regulation on Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures (CLP-Verordnung) an. Die EG-Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) – Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem – werden zum 1. Juni 2015 zurückgezogen.

Laut den Übergangsfristen der neuen Verordnung müssen Stoffe, die seit dem 1. Dezember 2010 neu in Verkehr gebracht werden, bereits mit der neuen Kennzeichnung versehen werden. Seit dem 1. Dezember 2012 müssen nun jedoch auch Stoffe im Originalgefäß vom Hersteller oder selbst konfektionierte Stoffe, die noch vor dem 1. Dezember 2010 abgefüllt und nach bisherigem Gefahrstoffrecht gekennzeichnet wurden, mit der neuen Kennzeichnung abverkauft werden. Gefahrstoff-Gemische können dagegen bis zum 1. Juni 2015 mit der bisherigen, alten Kennzeichnung abgegeben werden (bis zum 1. Juni 2015 hergestellte/konfektionierte Gemische bis 1. Juni 2017).

Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat in seiner Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS 408) klargestellt, dass bis zum Ende der jeweiligen Übergangsfristen ein Inverkehrbringen entweder mit der alten oder der neuen Kennzeichnung möglich ist. Eine gleichzeitige Kennzeichnung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist dagegen nicht zulässig. Die Mitarbeiter sollten in jedem Fall regelmäßig über den aktuellen Stand des jeweiligen Systems informiert werden, um die Orientierung zu erleichtern.

Darüber hinaus kann die innerbetriebliche Kennzeichnung von Stoffen (Standgefäße etc.) laut der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen weiterhin auch nach altem Recht erfolgen – und zwar grundsätzlich bis zum 1. Juni 2015. Aus Gründen der Praktikabilität und Übersichtlichkeit hat die Bundesapothekerkammer dennoch empfohlen, die Kennzeichnung der Standgefäße nach der neuen Systematik zeitnah abzuschließen. Eine Anleitung zur Umsetzung der CLP-Verordnung in die Praxis kann auf der Homepage der ABDA abgerufen werden.



DAZ 2012, Nr. 50, S. 30

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