Recht aktuell

Lassen sich Apothekennamen schützen?

Kann oder muss der Apotheker seinen Apothekennamen als Marke schützen lassen? In der DAZ Nr. 3 vom 18. Januar 2007 wurde ein Fall beschrieben, wo ein Apotheker bei der Wahl seines Apothekennamens (Alpha Apotheke) die "Markenrechte" eines Kollegen verletzt hatte. Ein Apotheker könnte aber auch auf die Idee kommen, für seine Apotheke eine Zusatzbezeichnung (Avie, gesund ist bunt, DocMorris u. ä.) zu verwenden, ohne sich der entsprechenden Kooperation anzuschließen bzw. die Lizenzgebühren zu bezahlen. Wie weit gehen im Zeitalter der Filialisierung die Rechte des Apothekers, des freien Heilberuflers bzw. wo sind hier die Grenzen? Die DAZ hat sich mit dem Markenspezialisten Dr. Markus Bahmann zum Thema Apotheke und Markenrecht unterhalten.
Dr. Markus Bahmann

DAZ Ist denn ein Apotheker bei der Namensfindung für seine eigene Apotheke nicht frei?

Bahmann: Grundsätzlich kann jeder Unternehmer den Namen seiner Unternehmung frei bestimmen. Diese Freiheit existiert selbstverständlich nur innerhalb der Grenzen der Gesetze und auch nur soweit keine Rechte Dritter durch die Namenswahl beeinträchtigt werden.

DAZ Dürfte sich eigentlich jede Apotheke "DocMorris" nennen?

Bahmann: Natürlich nicht! "DocMorris" ist u. a. eine eingetragene deutsche Marke der wwmw e-commerce international GmbH aus Hamburg. Die Bezeichnung ist seit 2004 u. a. geschützt für "pharmazeutische Produkte", aber auch für "Telekommunikationsdienstleistungen".

DAZ Wo kann sich ein Apotheker informieren, ob er einen "geschützten" Namen für seine Unternehmung gewählt hat und er somit Rechtsverletzung begeht?

Bahmann: Zuständige Behörde für den Schutz von Marken in Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt mit Sitz in München. Dort wird die sogenannte Markenrolle geführt, in die jedermann Einsicht nehmen kann. In Deutschland geschützte Marken können sich auch aus anderen Schutzrechtssystemen, wie beispielsweise dem Gemeinschaftsmarkenrecht (EU-weit geschützte Marken oder als International registrierte Marken) ergeben. All diese Rechte sind elektronisch recherchierbar, so dass eine Informationsbeschaffung auch in diesem Fall keine Schwierigkeit darstellt.

DAZ Wie sieht es mit dem Bestandsschutz aus, sprich, könnte es passieren, dass sich ein Apotheker heute eine Apothekenbezeichnung schützen lässt und damit später niemand mehr eine gleichnamige Apotheke gründen darf, oder – noch schlimmer – sich bisherige Apotheken mit dieser Bezeichnung umbenennen müssen?

Bahmann: Grundsätzlich gilt im gesamten Kennzeichnungsrecht der sogenannte Prioritätsgrundsatz. Volkstümlich könnte dies mit "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!" übersetzt werden. Dies bedeutet zunächst, dass eine zeitlich nachfolgende Markenanmeldung gegenüber einer bereits benutzten Kennzeichnung keine Sperrwirkung entwickeln kann. Es kann also ausgeschlossen werden, dass ein Apotheker, der die Bezeichnung seiner Apotheke zum Markenschutz anmeldet, anderen Kollegen, die dieselbe Bezeichnung bereits seit längerer Zeit benutzen, die weitere Benutzung untersagen kann. Selbstverständlich besteht insoweit Bestandsschutz.

DAZ Kann eigentlich jeder Apothekenname geschützt werden?

Bahmann: Nein. Wichtig ist hier u. a. die Kennzeichnungskraft. Eine Bahnhof-Apotheke z. B. assoziiert dem Verbraucher die Nähe zum Bahnhof. Dies kann in jeder Stadt zutreffen und all diese Apotheken erscheinen somit in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang. Man spricht in derartigen Fällen von einer schwachen Kennzeichnungskraft.

DAZ Wie kann ein zu schützender Apothekenname denn lauten?

Bahmann: Ein Apothekenname wie z. B. "Aponexx-Apotheke" besitzt aufgrund der eigenartigen Wortneubildung einen ureigenen Phantasiegehalt. Aufgrund der deshalb gegebenen, originären Kennzeichnungskraft ist diese Bezeichnung geeignet, eine einzelne Apotheke eindeutig zu kennzeichnen. In diesem Fall geht deshalb der Verbraucher, dem eine "Aponexx Apotheke" aus A-Stadt bekannt ist, bei einer weiteren "Aponexx Apotheke" in B-Dorf zwangsläufig von einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen beiden Häusern aus.

DAZ Wie kann man seinen "eigenen" Apothekennamen ggf. schützen lassen und gibt es Unterschiede in der regionalen Reichweite des Schutzes?

Bahmann: Einen gewissen "regionalen" Schutz genießen die gewählten Apothekenbezeichnungen bereits in der Regel mit der Eintragung als "Firma" (Alpha Apotheke, München) in das Handelsregister, wozu übrigens die Apotheker als eingetragene Kaufleute verpflichtet sind. Derartige Bezeichnungen genießen – soweit "Verkehrsgeltung" erworben worden ist – einen Kennzeichenschutz gemäß § 5 Markengesetz. Der Kraft Benutzung erworbene Schutz reicht so weit, wie die Verkehrsgeltung reicht – in diesem Fall München.

DAZ Ist mit dem Eintrag in das Handelsregister somit bereits ein ausreichender Kennzeichenschutz erreicht?

Bahmann: Nicht unbedingt. Der Schutz der Firma hat zwar den großen Vorteil, dass keine zusätzlichen Kosten beim Schutzerwerb entstehen. Dieser Vorteil wird jedoch teuer erkauft. Probleme entstehen nämlich in der Regel bei der Rechtsdurchsetzung. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind gegebenenfalls die örtliche Reichweite, das Bestehen der Verkehrsgeltung und eventuell die Priorität zu beweisen. Für den Fall, dass die gewählte Bezeichnung auch als "überregionale" Marke verwendet werden soll (siehe beispielsweise Aponexx-Apotheke) ist es besser, die gewählte Apothekenbezeichnung als Marke anzumelden. Hier entsteht ja Markenschutz mit der Eintragung der gewählten Bezeichnung in die Markenrolle. Der Nachweis des bestehenden Rechts geschieht einfach durch die Vorlage der Registrierungsurkunde.

DAZ Können Apothekennamen, die bereits von mehreren Apothekern benutzt werden, überhaupt noch geschützt werden?

Bahmann: Die Frage wird mit einer typischen Juristenantwort erwidert: Es kommt darauf an: Dies bedeutet, dass es durchaus mehrere Adler-Apotheken in einer Stadt (z. B. Berlin) geben kann. Kann jedoch der Schutz einer Apothekenbezeichnung über eine Marke erreicht werden, so kann ab diesem Zeitpunkt theoretisch keine andere Apotheke in Deutschland bzw. der Europäischen Gemeinschaft diese Bezeichnung wählen, es sei denn, es liegt eine Gestattung durch den Kennzeichnungsberechtigten Markeninhaber vor.

DAZ Könnte demzufolge der Markenschutz gerade für überregional aktive Versandapotheken oder "Apothekenfilialisten" wichtig werden, wenn diese z. B. mit besonders günstigen Arzneimittelpreisen werben?

Bahmann: Eins nach dem anderen. Markeneintragung und geschäftlicher Erfolg stehen in keinem direkten Zusammenhang. Oder anders gesagt: Arzneimittel zu günstigen Preisen erfolgreich zu verkaufen hat nichts damit zu tun, eine erfolgreiche Marke vor Missbrauch zu schützen.

DAZ Können Zusatzbezeichnungen wie "kompetent und günstig" in Verbindung mit einem Apothekennamen eigentlich geschützt werden?

Bahmann: Grundsätzlich können nur solche "Slogans" einem Kennzeichenschutz zugeführt werden, die geeignet sind, ein Angebot aus den Übrigen eindeutig herauszuheben. Dies dürfte für die reine Wortkombination "kompetent und günstig" nicht der Fall sein, da Wettbewerbern frei stehen muss, derartige Begriffe zu verwenden. Dies bedeutet, dass die Wettbewerber durch eine Markenregistrierung nicht daran gehindert werden dürfen, derartige allgemeingültige Begriffe ebenfalls in redlicher Weise in ihren Geschäftsbetrieben zu verwenden.

DAZ Entstehen eigentlich auch Pflichten für den Markeninhaber?

Bahmann: Nein, aber Untätigbleiben bei Markenverletzungen führt grundsätzlich zur Schwächung der eigenen Kennzeichnungsrechte. Konkret bedeutet dies, dass durch die Tolerierung rechtsverletzender Handlungen die zukünftige Rechtsdurchsetzung erschwert wird, da durch jene das bestehende Kennzeichnungsrecht "verwässert" wurde.

DAZ Wie belangt man einen Kollegen, wenn dieser – zu Unrecht – den eigenen geschützten Namen verwendet und mit welchen Konsequenzen muss dieser rechnen?

Bahmann: Rechtsverletzungen an Kennzeichenrechten werden vor den ordentlichen Gerichten (in der Regel bei den zuständigen Landgerichten) verfolgt. Dem Rechtsinhaber stehen verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche und verschuldensabhängige Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Diese werden in der Regel mit einer entsprechenden Klage verfolgt. Daneben besteht bei Eilbedürftigkeit die Möglichkeit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung.

DAZ Und die konkreten Folgen?

Bahmann: Ist die Verletzungsklage erfolgreich, so hat der unterliegende Rechtsverletzer nicht nur die Bezeichnung zu ändern, da ihm die weitere, rechtsverletzende Benutzung der verwechslungsfähigen Bezeichnung untersagt wird. Dies bedeutet für den "Verletzer", dass dieser einen neuen Namen beim Handelsregister eintragen und seine sämtlichen Geschäftspapiere ändern muss.

DAZ Und die Schadensersatzansprüche?

Bahmann: Neben dem Unterlassungsanspruch trifft den Rechtsverletzer auch eine verschuldensabhängige Schadensersatzverpflichtung.

DAZ Gilt dies auch, wenn die Rechtsverletzung über Jahre hinweg geschehen ist und eine Klage erst Jahre später eingereicht wird?

Bahmann: Das Thema, welches mit dieser Frage angeschnitten ist, lautet: Verwirkung. Mit dem Begriff der "Verwirkung" wird ein Rechtsinstitut bezeichnet, welches als Einwand vom "Verletzer" gegen die geltend gemachten Ansprüche ins Feld geführt wird. Greift der Einwand durch, dann stellt ein angerufenes Gericht zwar fest, dass ein Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsverletzer besteht, dieser jedoch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

DAZ Welche Voraussetzung müsste hier erfüllt sein?

Bahmann: Voraussetzung dieses Einwandes ist, dass der Anspruchsteller über eine längere Zeit Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte. Diese Kenntnis wird dem Anspruchsteller regelmäßig nur sehr schwer nachzuweisen sein. Ein derartiger Nachweis wird nur dann gelingen, wenn der Rechtsinhaber den "Verletzer" bereits einmal wegen der Rechtsverletzung abgemahnt hat und danach lange Zeit keine Klage erhoben hat. Der Zeitraum, den das Gesetz für den Eintritt der "Verwirkung" vorsieht, beträgt fünf Jahre. Allerdings kann in besonderen Umständen auch eine Verwirkung in kürzeren Zeiträumen durchgreifen.

DAZ Was empfehlen Sie den Apothekern hinsichtlich Kennzeichenschutz der eigenen Apotheke?

Bahmann: Gute Angebote in Verbindung mit einem phantasievollen Namen haben einen hohen Wiedererkennungswert und sollten vom Apotheker ggf. geschützt werden. Dies gilt für Waren (Eigenpräparate) genauso wie für Dienstleistungen ("die Apotheke hilft"). Insbesondere bei Dienstleistungen ist eine kontinuierliche und konstante Kennzeichnung zur Erlangung einer Vertrauensposition bei den Verbrauchern enorm wichtig.

DAZ Und Ihre persönliche Ansicht als Apothekenkunde?

Bahmann: Grundsätzlich gilt, dass gute Angebote auch gute Kennzeichnungen verdient haben. Dies gilt allerdings auch umgekehrt. Die beste Kennzeichnung allein bringt noch keinen geschäftlichen Erfolg. Vielmehr muss auch ein gutes Angebot hinzukommen. Damit meine ich guten Service, der mich in einer Apotheke zu einem Wiederkehren bewegt.

DAZ Herr Dr. Bahmann, wir danken für dieses Gespräch.

Dr. Markus Bahmann, Rechtsanwalt und Partner der avocado rechtsanwälte, Nymphenburger Straße 5, 80335 München

Tel. (0 89) 5 20 31 30,

E-Mail m.bahmann@avocado-law.com
  • Apothekennamen bedeuten nicht automatisch den Besitz eines Kennzeichnungsrechts für den Inhaber.
  • Apothekennamen werden durch deren Benutzung im geschäftlichen Verkehr als "geschäftliche Bezeichnungen" geschützt, sofern sie "Verkehrsgeltung" erworben haben (z. B. durch Eintragung ins Handelsregister).
  • Der Erwerb von "Verkehrsgeltung" bedeutet meist einen "regionalen Schutz" (z. B. "Alpha Apotheke" in einer Kleinstadt).
  • Neben diesem Schutzerwerb ("Verkehrsgeltung") kann auch ein ("überregionaler") Markenschutz für den Apothekennamen erworben werden. Dies ist bei "glatt beschreibenden und deshalb freihaltebedürftigen Angaben" (z. B. "Bahnhofapotheke") grundsätzlich schwieriger als bei phantasievollen Bezeichnungen (Aponexx).
  • Dafür zuständige Behörde für deutsche Marken ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München, www.dpma.de.
  • Voraussetzung für die Eintragung einer Apothekenmarke als Marke ist eine konkrete Unterscheidungskraft der gewählten Bezeichnung.
  • Die Rechte Dritter werden im Anmeldeprozess für eine Marke beim DPMA grundsätzlich nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass jeder Apotheker selbst dafür verantwortlich ist, dass sein Name bzw. seine Marke nicht nachgeahmt bzw. missbraucht wird.

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