Recht

Markenschutz für Apothekennamen

Immer mehr Apotheken lassen sich ihren Namen und ihr Logo als Marke schützen – wann lohnt sich die Registrierung und was ist dabei zu beachten?

az | In den letzten Jahren gibt es einen zunehmenden Trend dahingehend, dass Apotheken nicht nur versuchen, ihren Namen am Standort erfolgreich zu positionieren, sondern diesen auch beim Deutschen Patent- und Markenamt zu registrieren. Wir haben mit Rechtsanwalt Dr. David Slopek von der Kanzlei Hogan Lovells darüber gesprochen, welche Vorteile dies hat und welche Fallstricke es zu vermeiden gilt.
Foto: privat
David E. F. Slopek

AZ: Muss man den Apothekennamen registrieren, um ihn zu schützen?

Slopek: Viele Apotheken werben mit den Marken von Kooperationen wie „Linda“ und „gesund leben-Apotheken“. Auch Franchisemarken wie „DocMorris“ oder „easy Apotheke“ sieht man in deutschen Innenstädten recht häufig. Darüber hinaus versuchen aber auch immer mehr Apotheken, ihren eigenen Namen als Marke aufzubauen und dem Außenauftritt so mehr Profil zu verleihen. Dazu ist es zwar nicht zwingend notwendig, den Namen als Marke zu registrieren. Eine Registrierung ist aber sinnvoll und zunehmend üblich. Schon heute sind beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits knapp 470 Apothekenmarken eingetragen – Tendenz steigend.

AZ: Warum lohnt sich die Registrierung einer Marke?

Slopek: Wird ein Apothekenname nicht als Marke registriert, wird er rechtlich als sogenannte Platzgeschäftsbezeichnung behandelt. Der dadurch vermittelte Schutz ist räumlich eng begrenzt. Nehmen wir als Beispiel eine Großstadt wie Berlin. Hier hat das Kammergericht entschieden, dass sich der Schutzbereich einer Platzgeschäftsbezeichnung im Wesentlichen auf den Stadtteil beschränkt, in dem die Apotheke betrieben wird. Der Inhaber der Herz-Apotheke in Berlin-Wedding konnte sich deshalb nicht gegen eine Herz-Apotheke in Berlin-Mitte zur Wehr setzen. Das kann zu ungewollten Verwechslungen führen, zumal sich der Verkehr zwischenzeitlich an das Vorhandensein von Filialapotheken gewöhnt hat. Wer also nicht will, dass Mitbewerber in der gleichen Stadt oder anderswo in Deutschland denselben Namen verwenden, der sollte seinen Namen als Marke schützen. In Zeiten, in denen praktisch jede Apotheke über den eigenen Internetauftritt überall präsent ist, ist dies wichtiger denn je.

AZ: Kann man jedes Zeichen als Marke anmelden?

Slopek: Grundvoraussetzung für die Eintragung der Marke ist, dass das angemeldete Zeichen Unterscheidungskraft hat, d.h. es muss vom Verkehr als Herkunftshinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen verstanden werden. Vielen klassischen Apothekennamen fehlt es an Unterscheidungskraft. So hat das Bundespatentgericht kürzlich festgestellt, dass es in Deutschland 142 „Engel Apotheken“ gibt. Es handele sich daher um eine typische Platzgeschäftsbezeichnung, die keine markenrechtliche Unterscheidungskraft aufweise. Entsprechendes soll z.B. für „Johannes Apotheke“ und viele weitere Bezeichnungen gelten. Auch beschreibenden Namen wie z.B. „Hausapotheke“ oder „Tierapotheke“ fehlt Unterscheidungskraft. Gleiches gilt für anpreisende Namen wie „Megaapotheke“ oder „Ihre Premiumapotheke“.

AZ: Sind solche Zeichen also grundsätzlich schutzunfähig?

Slopek: Wenn ein Zeichen keine Unterscheidungskraft hat, kann man es mit anderen unterscheidungskräftigen Elementen kombinieren. Das können Wörter oder auch grafische Elemente sein. Auf diese Weise kann ein an sich schutzunfähiges Zeichen wie „Berlin Apotheke“ in Logoform als sogenannte Wort-/Bildmarke geschützt werden.

AZ: Prüft das Amt alle Anmeldevo-raussetzungen von sich aus?

Slopek: Das Amt prüft grundsätzlich nur, ob das angemeldete Zeichen Unterscheidungskraft hat. Der Anmelder steht daher selbst in der Pflicht, sicherzustellen, dass die eigene Marke keine älteren Rechten verletzt. Nach der Veröffentlichung der Eintragung haben Inhaber verwechslungsfähiger Rechte drei Monate lang die Mög-lichkeit, gegen die Eintragung Wi-derspruch einzulegen. Und selbst nach Ablauf dieser Frist ist die Marke nicht sicher. Grundsätzlich können Dritte auch im Nachhinein gegen die Benutzung der Marke vorgehen oder die Löschung der Marke beantragen, weil ihr Unterscheidungskraft fehlt oder weil Verwechslungsgefahr mit ihrem älteren Recht besteht.

AZ: Reicht es aus zu prüfen, ob es schon eine identische Marke gibt?

Slopek: Ganz klar nein. Verwechslungsgefahr kann auch mit älteren Marken bestehen, die nur ähnlich sind. Beispielsweise wurde gegen die Eintragung der Marke „Apotheke proVita“ erfolgreich aus einer älteren Marke Widerspruch eingelegt, die die Wörter „pro vitae“ beinhaltete. Ebenso wurde etwa die Eintragung von „Sana Vital Apotheke“ erfolgreich aus der Marke „SanoVITAL“ angegriffen, obwohl es sich in dem Fall um zwei deutlich anders gestaltete Logos handelte. Ob Verwechslungsgefahr besteht, ist oft nur sehr schwer zu beurteilen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher vor der Anmeldung eine professionelle Verfügbarkeitsrecherche durchführen lassen.

AZ: Kann man nur den Apothekennamen als Marke schützen?

Slopek: Viele Apotheken schützen nicht nur ihren Namen, sondern tragen auch ihr Logo und ihren Slogan als Marke ein, damit sie nicht von Mitbewerbern kopiert werden können. Auch hier gilt: Die Marke darf nicht mit älteren Rechten verwechselbar sein und muss Unterscheidungskraft aufweisen. Gerade zu Slogans gibt es viel Rechtsprechung zu der Frage, was schutzfähig ist und was nicht. So hat das Bundespatentgericht in der Vergangenheit die Slogans „Die Apotheke mit Herz und Versand“ oder „Das ist meine Apotheke“ den Schutz versagt. Demgegenüber hat das Gericht den Slogan „Valtenberg-Apotheke – weil Lebensfreude Gesundheit braucht!“ gerade kürzlich als schutzfähig bewertet. Es lohnt sich also durchaus zu prüfen, ob auch der eigene Slogan geschützt werden kann. 

Dr. David E. F. Slopek, LL.M. ist Rechtsanwalt in der Sozietät Hogan Lovells in Hamburg. Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arzneimittelmarken und angrenzenden Gebieten.

 

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.