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Reaktionen auf Urteil

Rechtswidrige Werbung für Versandapotheken

DARMSTADT (tmb). Der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hatte die von der AOK Hessen betriebene offensive Werbung für Versandapotheken in einem am 23. Mai veröffentlichten Beschluss für rechtswidrig erklärt (siehe Bericht in AZ 22). Doch das Problem ist offenbar nicht auf Hessen beschränkt, wie die Reaktionen auf das Urteil zeigen.

Die AOK Hessen hatte für den Bezug von Arzneimitteln bei verschiedenen Versandapotheken geworben und den Versicherten dabei Zuzahlungsermäßigungen und Preisnachlässe bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten angeboten. Die Richter erkannten dies als Verstoß gegen den Arzneiliefervertrag. Sie bemängelten insbesondere die Telefonaktionen. Diese dienten nicht der Information, sondern der Beeinflussung der Versicherten, was durch die Weiterleitung der Versichertenadressen an die Apotheken unterstrichen werde. Der Beschluss (AZ L 8 KR 199/06 ER), der im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, wird unter www.rechtsprechung.hessen.de in das Internet eingestellt.

Das Urteil bestätigt eine im vorigen Jahr ergangene entsprechende einstweilige Anordnung des Frankfurter Sozialgerichts und eine einstweilige Anordnung des Hamburger Sozialgerichts gegen die City BKK. Darauf wiesen die Apothekerkammer Hamburg und der Hamburger Apothekerverein hin. "Diese Art der Werbung ist nun endlich untersagt", kommentierte Rainer Töbing, Präsident der Apothekerkammer Hamburg, das Urteil. Die Richter hätten das geltende Recht konsequent angewendet. Die Werbeaktionen der Krankenkassen stellten einen Verstoß gegen den Arzneiliefervertrag dar. Töbing sieht das Urteil auch im Zusammenhang mit einer Entscheidung gegen die Versandapotheke DocMorris. So hatte das Oberlandesgericht München erst im März eine einstweilige Verfügung gegen DocMorris verhängt, die mit einem Sonderbonus für zuzahlungsfreie Arzneimittel und Warengeschenken bei Online-Bestellungen geworben hatte. Dies verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz. Ebenso wie Töbing betonte Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, dass diese Regelungen dem Verbraucherschutz dienen.

Viele Kassen betroffen

Aus Anlass des jüngsten Urteils aus Darmstadt berichtete "Spiegel Online" am 27. Mai, die Apothekerverbände wollten bundesweit gerichtlich gegen Krankenkassen vorgehen, die Werbung für Versandapotheken betreiben, und diesen mit "saftigen Vertragsstrafen" drohen. Demnach ist die Werbung für Versandapotheken relativ weit verbreitet. Beim Apothekerverband Westfalen-Lippe gebe es nach einer Meldung des "Westfalen-Blattes" bereits eine "schwarze Liste" mit 14 Krankenkassen, die ihre Versicherten zum Bezug bei ausgesuchten Versandapotheken auffordern würden. Darauf stünden einige Betriebskrankenkassen und die Techniker Krankenkasse. Verbandsgeschäftsführer Dr. Rötger von Dellingshausen wird mit der Aussage zitiert, die Kassen würden zunächst unter Androhung einer Vertragsstrafe von 20.000 Euro abgemahnt. Wenn sie nicht reagieren würden, werde das Landessozialgericht angerufen. Die Krankenkassen machten sich mit solchen Werbeaktionen zum Vertriebsorgan einzelner Anbieter, statt sich auf ihre Aufgaben zu konzentrieren. So werde grundlos in den Wettbewerb der Apotheken eingegriffen.

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