Bundessozialgericht

DocMorris-Flyer in DAK-Mitgliedermagazin war rechtswidrig

Berlin - 01.06.2022, 17:35 Uhr

Das Bundessozialgericht hat sich mit einer DocMorris-Werbebeilage in einem Krankenkassenmagazin befasst. Foto: (IMAGO / Rüdiger Wölk)

Das Bundessozialgericht hat sich mit einer DocMorris-Werbebeilage in einem Krankenkassenmagazin befasst. Foto: (IMAGO / Rüdiger Wölk)


Krankenkassen dürfen ihre Versicherten im Regelfall nicht dahingehend beeinflussen, Rezepte bei einer bestimmten Apotheke einzulösen. Dass die DAK im Jahr 2017 ihrem  Mitgliedermagazin eine DocMorris-Werbung beigelegt hatte, in der mit Boni für die Rezepteinlösung geworben wurde, hat das Bundessozialgericht heute für unzulässig erklärt. Ein Erfolg für den klagenden Hamburger Apothekerverein und seinen Vorsitzenden Dr. Jörn Graue.

Worum ging es? Die DAK hatte Anfang 2017 ihrer kostenlosen Mitgliederzeitschrift eine DocMorris-Werbebeilage beigefügt. Darin wies der niederländische Arzneimittelversender unter anderem auf seinen Rezeptbonus hin. Dieser betrage garantiert 2 Euro und könne sich auf bis zu 12 Euro pro Rezept summieren. Zudem gab es den Hinweis auf einen Kennenlern-Vorteil von 5 Euro bei Rezepteinsendung durch Neukunden. Das Werbepaket komplett machte ein an die Versandapotheke adressierter Freiumschlag für die ärztlichen Verordnungen.

Im Impressum der Mitgliederzeitschrift war die DAK als Herausgeberin angegeben. Zudem fand sich hier der Hinweis, dass zur Refinanzierung in der Ausgabe gewerbliche Anzeigen sowie Beilagen zu finden seien; alle Anzeigen seien als solche gekennzeichnet und stellten keine Empfehlung der Krankenkasse dar.

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Der Hamburger Apothekerverein und dessen Vorsitzender Dr. Jörn Graue waren von Anfang an überzeugt: Mit diesem Vorgehen verstößt die Krankenkasse gegen die wettbewerbliche Neutralitätspflicht, die im Arzneiversorgungsvertrags (AVV) und seit 2020 auch in § 31 Abs. 1 Satz 6 SGB V geregelt sei. Der Apothekerverein und Graue machten daher einen Unterlassungsanspruch geltend. Nach einer erfolglosen Abmahnung der Krankenkasse lief es allerdings auch vor Gericht für den Apothekerverein zunächst nicht gut. Einstweilige Rechtsschutzverfahren, erstinstanzliche Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Hamburg sah keine Beeinflussung der Versicherten durch die DAK zugunsten von DocMorris, weil sich die Kasse im Impressum vom Inhalt der Werbebeilage distanziert habe.

Daraufhin zog Graue vor das Bundessozialgericht, das die Revision zuließ. Sein langer Atem hat sich gelohnt. Heute fiel das letztinstanzliche Urteil. Das Bundessozialgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte die DAK, es zu unterlassen, ihre Versicherten durch Werbung in der Mitgliederzeitschrift zu beeinflussen. Auch die vorgerichtlichen Abmahnkosten muss die Kasse nun zahlen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Doc-Mo Flyer

von Dr. Radman am 01.06.2022 um 17:46 Uhr

Es ist eigentlich klar, daß die DAK gegen die Neutralitätspflicht ständig verstößt. Es ist mir ein Rätsel, warum die unteren Gerichte nicht so gesehen haben. Die DAK steht auf Kriegsfuß mit den Vorort-Apothekern. Die meisten unberechtigten Retaxtionen bekam ich von der DAK. Endlich Gerechtigkeit!

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