Hessen: AOK unterliegt Apothekerverband

DARMSTADT (ks). Die AOK Hessen darf vorläufig nicht mehr offensiv für den Arzneimittelbezug über Versandapotheken werben. Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschied in einem am 23. Mai veröffentlichten Beschluss, dass die Werbeaktionen der AOK gegen den Arzneiliefervertrag verstoßen und damit rechtswidrig sind. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: L 8 KR 199/06 ER).

Landessozialgericht: Kassen dürfen nicht für Versandapotheken werben

Die AOK Hessen hatte, unter anderem über ihre Mitgliederzeitschrift "Aktuell" sowie in umfangreichen Telefonaktionen, für den Bezug von Medikamenten über Versandapotheken wie DocMorris, Mycare und Sanicare geworben. Dabei wurden die Versicherten unter anderem damit "geködert", dass die Versandapotheken den AOK-Versicherten Ermäßigungen bei den Zuzahlungen sowie günstigere Preise bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten anboten. Zudem gab die AOK 12.000 bis 13.000 Adressen von Versicherten, die Interesse an dieser Form des Medikamentenbezugs geäußert hatten, an Versandapotheken weiter – überwiegend an DocMorris.

Die Darmstädter Richter untersagten der AOK nun in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Werbung für Internetapotheken. Die Werbeaktionen stellten einen Verstoß gegen den zwischen Krankenkassen und Apothekerverband geschlossenen Arzneiliefervertrag dar. In diesem ist eine Beeinflussung der Versicherten zugunsten bestimmter Apotheken untersagt. Die Richter sahen vor allem in den Telefonaktionen keine bloße Information mehr, sondern eine Beeinflussung zugunsten bestimmter, für die Krankenkassen günstiger Apotheken. Dies werde dadurch unterstrichen, dass mehr als zehntausend Versicherten-Adressen an Internetapotheken zu Werbungszwecken weitergeleitet wurden. Für die Versicherten sei es schwer, sich dieser Art der Beeinflussung zu entziehen..

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