Pharmazeutisches Recht

Achtes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes

Vom 28. März 2006 (aus GBl. Bremen Nr. 20 vom 12. April 2006, Seite 150) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: [hier nur Auszug abgedruckt]

Artikel 1

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S 149–2122-a-1), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547), wird wie folgt geändert:

9. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Apotheker insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in der Information über Arzneimittel sowie in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. März 2006 Der Senat

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