Pharmazeutisches Recht

Satzung der Apothekerkammer Bremen

Änderung der Satzung Apothekerkammer Bremen

Vom 21. März 2011 (aus ABl. Bremen Nr. 117 vom 6. Oktober 2011, Seite 1337)

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetztes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen am 21. März 2011 folgende Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Apothekerkammer Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 1992 (Brem.ABl. S. 420), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 25. Juni 2007 (Brem.ABl. S. 647), wird wie folgt geändert:


1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "zehn" durch das Wort "sechs" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz 3 ersetzt:

"Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Apotheker erhält."

bb) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 4 und 5.

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen."

c) In Absatz 8 wird das Wort "sechs" durch das Wort "acht" ersetzt.


2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Einberufungsfristen für Kammerversammlungen betragen:

a) für Kammerversammlungen nach § 6 Absatz 1:21 Tage,

b) für Kammerversammlungen nach § 6 Absatz 2: 14 Tage."

b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

c) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

d) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Abweichend von Satz 1 können sich Kammerangehörige, die durch nachgewiesene Notdienstbereitschaft oder verlängerte Dienstbereitschaftszeiten an der Teilnahme verhindert sind, durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen anderen Kammerangehörigen in den Sitzungen vertreten lassen."

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.

Gemäß § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 – 2122-a-l), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird die von der Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen am 21. März 2011 beschlossene Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen genehmigt.


Bremen, den 16. August 2011
Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit



DAZ 2011, Nr. 41, S. 172

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