Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Bekanntmachung zum Deutschen Arzneibuch 20071)

Deutsches Arzneibuch

Vom 13. August 2007 (aus BAnz. Nr. 158 vom 24. August 2007, Seite 7327)

1. Die Regeln des Arzneibuchs werden nach § 55 Abs. 2 und 6 des Arzneimittelgesetzes (AMG) von der Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der Europäischen Arzneibuch-Kommission oder der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beschlossen.

2. Der von der Deutschen Arzneibuch-Kommission am 27. Oktober 2006 beschlossene Text des Deutschen Arzneibuchs wird hiermit nach § 55 Abs. 7 AMG bekannt gemacht. Gemäß § 55 Abs. 7 Satz 2 AMG beschränkt sich die Bekanntmachung darauf, die Überschriften der Texte und Monographien in der Anlage zu veröffentlichen. Das Deutsche Arzneibuch in der bisherigen Fassung wird wie folgt geändert:

a) Die in der Anlage unter Abschnitt A genannte Monographie wird in geänderter Fassung aufgenommen.

b) Die in der Anlage unter Abschnitt B genannten Texte und Monographien werden in korrigierter Fassung aufgenommen.

c) Die in der Anlage unter Abschnitt C genannten Reagenzien werden gestrichen.

3. Das nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der Bekanntmachungen vom 8. November 2006 (BAnz. S. 7135) und vom 22. Mai 2007 (BAnz. S. 5716) geänderte Deutsche Arzneibuch erhält die Bezeichnung "Deutsches Arzneibuch 2007 (DAB 2007)". Das DAB 2007 gilt ab dem 1. November 2007.

4. Das DAB 2007 kann beim Deutschen Apotheker Verlag, Stuttgart, bezogen werden.

5. Für Arzneimittel, die sich am 1. November 2007 im Verkehr befinden und die den Anforderungen des DAB 2007 nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet worden sind, aber den am 31. Oktober 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, findet diese Bekanntmachung erst ab dem 1. Mai 2008 Anwendung.

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationseeseilschaft (ABI. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Bonn, den 13. August 2007 114-5031-11 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Dr. Dagmar Krüger

Anlage

A. Die folgende Monographie wird in geänderter Fassung aufgenommen:

Kakaobutter

B. Die folgenden Texte und Monographien werden in korrigierter Fassung aufgenommen:

2.4.N2 Konservierungsmittel

Calciumfluorid

Glutamin

Glutaminsäurehydrochlorid

Racemisches Kaliumhydrogenaspartat-Hemihydrat

Lysin-Monohydrat

Racemisches Magnesiumhydrogenaspartat-Tetrahydrat

Racemisches Methylmethioniniumchlorid

Montanglycolwachs

Natrium-ethyl-4-hydroxybenzoat

Wasserfreies Natriummolybdat

Ornithinaspartat

Ornithinhydrochlorid

Rosskastaniensamen

Entöltes Sojalecithin

C. Die Vorschriften zu folgenden Reagenzien im Kapitel "4 Reagenzien" werden gestrichen:

Essigsäure 98 % RN

Heptafluor-N-methyl-N -(trimethylsilyl)butanamid RN

Wasserfreies Magnesiumsulfat RN

1-Methylimidazol RN

Naphtholgelb S RN

Natriumcarbonat-Natriumchlorid-Lösung RN

Zulassung von Arzneimitteln

Im Bundesanzeiger Nr. 155 vom 21. August 2007 ist auf Seite 7283 die 333. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen vom 21. Februar 2007 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Satzung der AK Bremen

Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen

Vom 25. Juni 2007

Auf Grund des § 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, beschließt die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen am 25. Juni 2007 folgende Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen:

Die Satzung der Apothekerkammer Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 1992 (Brem.ABl. S. 420), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 11. Juni 2001 (Brem.ABl. S. 647), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Im sollen drei selbstständige Apotheker und zwei Apotheker in nicht selbstständiger Stellung (Mitarbeiter oder Verwalter), von denen einer seine Tätigkeit in Bremerhaven ausüben soll, sowie ein nicht in einer öffentlichen Apotheke tätiger Apotheker angehören."

2. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.

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