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Apothekerverband Nordrhein: Auch Importe abgeben

Düsseldorf (im). Ein Apothekerverein kann diejenigen Leiter, die sich strikt weigern, generell Reimporte abzugeben, vermutlich nicht gegen Regressforderungen von Krankenkassen schützen. Denn auch Apotheker müssen das Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) beachten, erklärte Uwe Hüsgen, Geschäftsführer des Apothekerverbands Nordrhein, am 19. März in Düsseldorf. Dort informierte er über die Importregelung, die ab dem ersten April - mit der Quote von 5,5 Prozent Importen pro Kasse - gilt.

Laut Hüsgen ist die Grundlage für die Importquote der Umsatz mit Fertigarzneimitteln, der automatisch über die Rechenzentren per Pharmazentralnummer erfasst wird. Außen vor sind demnach Hilfsmittel, Rezepturen oder Medikamente, die nicht zu Lasten einer gesetzlichen Kasse abgegeben werden. Beträgt der Anteil importfähiger Arzneimittel am Umsatz mit Fertigarzneimitteln weniger als 25 Prozent, verringert sich die Quote. Aber selbst wenn laut Lauertaxe fast keine Importe vorhanden sind (importfähiger Umsatzanteil liegt unter 5 Prozent) muss noch eine Quote von 0,9 Prozent erfüllt werden, zitierte Hüsgen die Entscheidung der Schiedsstelle, die im August letzten Jahres dem Deutschen Apothekerverband aufgedrückt worden war. Liegt der Umsatz einer Apotheke unter dem errechneten Soll, erfolgt automatisch die Kürzung der Vergütung an die Apotheke, wobei das Rechenzentrum den Betrag vor dem Kassenabschlag abziehe.

Kein Angriff auf ärztliche Therapiehoheit

Auf der Veranstaltung der Tochtergesellschaft des Verbands Norwima informierten darüber hinaus Professor Henning Blume, SocraTec R & D, und Dr. Klaus G. Brauer, Geschäftsführer des Deutschen Apotheker Verlags, über die seit dem 23. Februar geltende Neuregelung zu aut idem. Dabei hob Brauer mit Nachdruck hervor, dass es sich keinesfalls um einen Angriff auf die ärztliche Therapiehoheit handele. Vielmehr sei die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Arzt und Apotheker analog zur Verordnung von Rezepturen zu sehen, wo der Mediziner nur den Arzneistoff auswähle und dem Apotheker die Anfertigung der Rezeptur obliege. Während ein Mediziner keine Ausbildung in Galenik habe, träfe ein Pharmazeut die Arzneimittelauswahl unter anderem mit Hilfe seiner Kenntnisse in pharmazeutischer Technologie. Brauer bezweifelte im übrigen die Anwendbarkeit der Aut-idem-Regelung auch auf Re- und Parallelimporte. Diese Interpretation des Bundesgesundheitsministeriums sei rechtlich und fachlich fraglich und stehe auf schwachen Füßen. Dagegen spreche, dass es sich im entsprechenden Passus des SGB V (§ 129 Absatz 1) mit einer Ziffer zu aut idem und einer weiteren zu den Importen um zwei getrennte Punkte handele. Auch der Schiedsstellenspruch mit der Importquote unterscheide das ausdrücklich. Es ergäben sich viele Ungereimtheiten, wenn aut idem auch für Importe gälte.

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