Pharmazeutisches Recht

Mecklenburg-Vorpommern: Richtlinie für die Dienstbereitschaft

Richtlinie der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für die Dienstbereitschaft. Vom 9. Juni 2001.

Die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Apothekerkammer vom 31. März 1993 (GVBl. M-V S. 320) zuständige Behörde im Sinne des § 23 Apothekenbetriebsordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059).

Die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über den Ladenschluss vom 10. September 1991 (GVBl. M-V, S. 372) zuständige Stelle für Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Ladenschlussgesetz vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 30. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1186).

Die nachfolgenden Festlegungen stellen die Voraussetzung dar, nach denen unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung die Dienstbereitschaft geregelt und durchgeführt werden soll sowie Schließungserlaubnisse erteilt werden können. Die vorliegende Richtlinie wurde von der Kammerversammlung am 09. Juni 2001 beschlossen.

§ 1: Durchführung der Dienstbereitschaft

(1) Am Bereitschaftsdienst beteiligen sich alle öffentlichen Apotheken (nachfolgend Apotheken genannt). Außerhalb der Öffnungszeiten ist ein Bereitschaftsdienst entsprechend dieser Richtlinie zu gewährleisten, wobei das öffentliche Interesse hinreichend gewahrt bleiben muss.

(2) Die Dienstbereitschaft außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist gewährleistet, 1. wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person für die Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke aufhält, 2. wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person für die Abgabe von Arzneimitteln in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist, 3. wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar ist, die unverzügliche Information des Kunden gesichert ist, und die Abgabe der Arzneimittel innerhalb von 10 Minuten gewährleistet ist. Apothekeninhaber, die die Regelung nach Punkt 3 für ihre Apotheke in Anspruch nehmen, müssen die in der Anlage zu dieser Richtlinie formulierten Voraussetzungen erfüllen. Die Befreiung von der Anwesenheitspflicht in der Apotheke während der Dienstbereitschaft ist bei der Kammer auf den vorgegebenen Vordruck zu beantragen und kann nach entsprechender Prüfung genehmigt werden.

(3) Die Apothekerkammer hat dafür zu sorgen, dass flächendeckend dienstbereite Apotheken in zumutbarer Entfernung erreichbar sind. Regionale und saisonale Besonderheiten sind dabei zu berücksichtigen.

(4) In zentralen Gemeinden ist eine turnusmäßig wechselnde ständige Dienstbereitschaft zu gewährleisten. Die zentralen Gemeinden sind in Anhang I* zu dieser Richtlinie benannt. Ist in einer Region keine zentrale Gemeinde festzulegen, können mehrere Gemeinden zusammengefasst werden. Dabei hat in einer der Gemeinden, in denen turnusmäßig keine Apotheke ständig dienstbereit ist, eine Apotheke einen stundenweisen Dienst durchzuführen gemäß Kategorie 2. Alle übrigen Gemeinden werden entsprechend ihrer Größe, Apothekenanzahl und Entfernung zu zentralen Gemeinden mit durchgängiger Apothekendienstbereitschaft in Kategorien eingestuft, in denen unterschiedlich eingeschränkte Dienstbereitschaftszeiten je nach regionaler Bedeutung festgelegt werden. Die Dienstbereitschaftszeiten für die Apotheken und die in die jeweilige Kategorie einzuordnenden Gemeinden sind in Anhang II* festgelegt.

(6) Die Apothekerkammer fasst die Apotheken zu regionalen Dienstbereitschaftskreisen zusammen und ordnet gemäß Ladenschlussgesetz § 4 Abs. 2 während der Ladenschlusszeiten für die Apotheken Dienstbereitschaft im turnusmäßigen Wechsel an. Die nicht dienstbereiten Apotheken sind geschlossen zu halten.

(7) Alle Apotheken haben, wenn sie geschlossen gehalten werden, von außen deutlich lesbar auf die nächsten dienstbereiten Apotheken zu verweisen (§ 3 Abs. 5).

(8) Auf Antrag kann die Apothekerkammer jeweils als Einzelfallentscheidung eine abweichende Dienstbereitschaft genehmigen.

(9) In besonderen Situationen können zusätzlich Apotheken zur Dienstbereitschaft durch die Apothekerkammer verpflichtet werden.

§ 2: Befreiung von der Dienstbereitschaft

(1) Während der sich aus § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz ergebenden Öffnungszeiten können Apotheken gemäß § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung zu folgenden Zeiten geschlossen gehalten werden, wenn sie nicht dienstbereit sein müssen: 1. Montag bis Sonnabend von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr, 2. Montag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr, 3. Sonnabend von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, 4. an den vier aufeinanderfolgenden Sonnabenden vor dem 24. Dezember von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

(2) Gem. § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung können Apotheken, die nicht dienstbereit zu sein haben, im Rahmen einer Allgemeinverfügung der Apothekerkammer für die Dauer ortsüblicher Schließzeiten geschlossen gehalten werden, ohne dass es eines Antrages bedarf. Als solche Zeiten gelten: 1. Montag bis Sonnabend 8.00 Uhr-9.00 Uhr 2. Montag bis Freitag 12.00 Uhr-15.00 Uhr, 18.00 Uhr-18.30 Uhr 3. Sonnabend 12.00 Uhr-14.00 Uhr 4. am 24. Dezember 12.00 Uhr-14.00 Uhr 5. am 31. Dezember 12.00 Uhr-18.00 Uhr

(3) Darüber hinaus kann die Apotheke auf schriftlichen Antrag zu folgenden Zeiten geschlossen gehalten werden, wenn sie nicht zur Dienstbereitschaft eingeteilt ist: 1. an Mittwochnachmittagen, 2. an Sonnabenden, 3. während der Betriebsferien, 4. wenn ein berechtigter Grund vorliegt, auch zu anderen Zeiten. In allen Fällen muss die Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke in zumutbarer Entfernung gesichert sein.

§ 3: Verfahrensregelungen

(1) Die Apothekerkammer kann einmal (Termin: 1. Oktober) jährlich nach Anhörung oder auf Antrag der betroffenen Apothekenleiter in Absprache mit dem Kreisvertrauensapotheker Änderungen zur Einordnung in die Kategorien und die damit verbundene Änderung der Dienstbereitschaftszeiten sowie zur Einordnung in Dienstbereitschaftskreise festlegen.

(2) Die Dienstpläne der Apotheken eines Dienstbereitschaftskreises für das folgende Jahr sind der Apothekerkammer bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres zur Bestätigung vorzulegen.

(3) Kommt eine Einigung bei der Aufstellung der Dienstpläne nicht zustande, entscheidet die Apothekerkammer nach Anhörung des zuständigen Kreisvertrauensapothekers.

(4) Apothekenneugründungen sind spätestens drei Monate nach Eröffnung an der Dienstbereitschaft zu beteiligen. Davon abweichende Regelungen kann die Apothekerkammer auf Antrag genehmigen.

(5) Über die dienstbereite Apotheke in einem Dienstbereitschaftskreis und die Dienstbereitschaftszeit sind die Bevölkerung und die Ärzte in angemessener Weise zu informieren. Apotheken in Gemeinden der Kategorien 1 bis 10 (Anhang II)* informieren zusätzlich über die dienstbereite(n) Apotheke(n) in der nächstgelegenen zentralen Gemeinde (Anhang I)* sowie über die dienstbereite Apotheke einer nahegelegenen Gemeinde der nächsthöheren Kategorie. Die Bevölkerung ist durch einen deutlich lesbaren Aushang an jeder Apotheke zu informieren.

(6) Änderungen in der Abfolge der Dienstbereitschaft sind nur aus besonderen Anlässen statthaft und sind bei der Apothekerkammer einzureichen. Nach erfolgter Bestätigung sind die Apotheken, Ärzte und Zeitungen des Einzugsbereiches durch den Antragsteller zu informieren.

(7) Die Dienstbereitschaftszeiten können entsprechend der örtlichen Bedingungen durch die Apothekerkammer verlegt, nicht aber verkürzt werden.

§ 4: Inkrafttreten

Die Richtlinie für die Dienstbereitschaft tritt in der vorliegenden Fassung am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Dienstbereitschaft vom 21. September 1991 in der Fassung vom 23. November 1996 außer Kraft.

Schwerin, 9. Juni 2001, Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern PhR Wilhelm Soltau, Präsident, Christel Johanns, Vizepräsidentin Ausgefertigt: Schwerin, 9. Juni 2001, PhR Wilhelm Soltau, Präsident

* abgedruckt im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/2001

Anlage

Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht des Diensthabenden gem. § 1 Abs. 2, Pkt. 3 der Richtlinie Apotheker, die die Befreiung von der Anwesenheitspflicht des Diensthabenden während der Dienstbereitschaft beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Es muss ein Notruf- oder Türfreisprechtelefon installiert sein, das es dem Kunden ermöglicht, wenn er klingelt, direkt mit dem Diensthabenden zu sprechen. 2. Die Umleitung der Apothekenrufnummer auf die Rufnummern der jeweils Diensthabenden und auch auf ein Mobilfunktelefon muss problemlos möglich sein. 3. Der Diensthabende muss auch auf dem Weg von oder zu der Apotheke erreichbar sein (Mobilfunktelefon). 4. Die Funktionsfähigkeit des Systems ist bei jedem Dienstbereitschaftsbeginn zu überprüfen. 5. Der Diensthabende muss sich in solcher Nähe zur Apotheke aufhalten, dass die Arzneimittelabgabe zu jeder Tages- oder Jahreszeit innerhalb von 10 Minuten möglich ist.

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