Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Zulassung von Sera und Impfstoffen

Im Bundesanzeiger Nr. 84 vom 5. Mai 2007 ist auf Seite 4632 eine Bekanntmachung über die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen sowie andere Amtshandlungen vom 11. April 2007 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Bayern

Fortbildungszertifikate

Änderung der Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekerinnen und Apotheker

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat in ihrer Sitzung vom 29.4.2007 die folgende Änderung der Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekerinnen und Apotheker vom 23. Mai 2003 (PZ vom 5. Juni 2003, S. 2178 ff) beschlossen:

§1

§ 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Von diesen müssen mindestens 120 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestes zwei der Gruppen 1 bis 7 gemäß § 2 Abs. 2 nachgewiesen werden."

Nach Satz 2 des § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 neu eingeführt:

"Aus den Gruppen 8 und 9 können dem Kammermitglied für denselben Zeitraum jeweils bis zu 15 Fortbildungspunkte angerechnet werden."

Der bisherige Satz 3 des § 5 Abs. 2 entfällt.

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dr. Ulrich Krötsch, Präsident

Bayerische Apothekerkammer

Änderung der Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazeutische Assistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat in ihrer Sitzung vom 29.4.2007 die folgende Änderung der Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. Mai 2003 (PZ vom 21. Juli 2003, S. 2680 ff) beschlossen:

§1

§ 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Von diesen müssen mindestens 80 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Gruppen 1 bis 7 gemäß § 2 Abs. 2 nachgewiesen werden."

Nach Satz 2 des § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 neu eingeführt:

"Aus den Gruppen 8 und 9 können dem Antragsteller für denselben Zeitraum jeweils bis zu 10 Fortbildungspunkte angerechnet werden."

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dr. Ulrich Krötsch, Präsident

Bayerische Apothekerkammer

Rheinland-Pfalz

Weiterbildungsordnung der LAK

Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz hat in der Vertreterversammlung vom 10. März 2007 aufgrund des § 14 Abs. 1 und 4 Nr. 5 des Landesgesetzes über die Kammern für die Heilberufe (Heilberufsgesetz - HeilBG) vom 20. Oktober 1978 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen am 30.04.07 genehmigte Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen.

Artikel I

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Offizin-Pharmazie" ersetzt durch das Wort "Allgemeinpharmazie".

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Offizin-Pharmazie" ersetzt durch das Wort "Allgemeinpharmazie".

3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort "insbesondere" gestrichen.

4. In § 6 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt "Bei Einführung neuer Bezeichnungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.".

5. § 18 Abs. 1 erhält folgenden neuen Wortlaut "Eine Ermächtigung zur Weiterbildung an Apotheker, die eine Bezeichnung des entsprechenden Gebiets oder Teilgebiets nicht führen, aber mindestens 6 Jahre in einem Gebiet oder Teilgebiet hauptberuflich tätig waren, wird, mit Ausnahme von § 6 Abs. 2 Satz 4, nicht mehr erteilt. Eine nach dieser Übergangsbestimmung erteilte Ermächtigung bleibt unberührt und kann bis zur erfolgreichen Abwicklung eines bestehenden Weiterbildungsverhältnisses verlängert werden.".

6. In der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz wird der Titel zu 1 wie folgt geändert:

Die Worte "Offizin-Pharmazie" werden durch das Wort "Allgemeinpharmazie" ersetzt.

7. Die Definition des Gebiets Allgemeinpharmazie wird wie folgt neu gefasst:

"Allgemeinpharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen apothekenüblichen Mitteln zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie der pharmazeutischen Information gegenüber Patienten und Ärzten dient. Dies schließt die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln, die Pharmazeutische Betreuung sowie die Erfassung von Arzneimittelrisiken ein.".

8. Das "Weiterbildungsziel" des Gebiets Allgemeinpharmazie wird wie folgt neu gefasst:

"Erweiterung und Vertiefung des Wissens, der Erfahrungen und Fertig- keiten, insbesondere

– in der Wirkungsweise von Arzneimitteln, einschl. der Erfassung von Arzneimittelrisiken (z. B. Wechselwirkungen und Gegenanzeigen)

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Arzneimitteln

– in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen,

– in der Pharmazeutischen Betreuung der Patienten,

– in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,

– in der Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Entsorgung von Arzneimitteln in Apotheken,

– in physiologisch-chemischen und anderen Untersuchungsverfahren,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Medizinprodukten,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Diätetika,

– in der Förderung und Durchführung von Gesundheitsvorsorgemaßnahmen,

– in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen über Arznei- mittel und Medizinprodukte,

– in der Organisation und Leitung einer Apotheke,

– in der betrieblichen Aus- und Fortbildung des Apothekenpersonals,

– in der Lieferung, Überwachung und Beratung zu Arzneimitteln und Medizinprodukten außerhalb der Apotheke.".

9. In den "Anrechenbaren Weiterbildungszeiten" für das Gebiet Allgemeinpharmazie wird die 12-monatige Anrechnungsfähigkeit von "Theoretischer und Praktischer Ausbildung" gestrichen und die Anrechnungsfähigkeit von bis zu 6 Monaten Weiterbildung nach den Worten "Öffentlichem Gesundheitswesen" ergänzt um die Worte "Theoretische und Praktische Ausbildung".

10. In dem Gebiet Klinische Pharmazie werden bei den "Anrechenbaren Weiterbildungszeiten: bis zu 12 Monate Weiterbildung die Worte "Offizin-Pharmazie" ersetzt durch das Wort "Allgemeinpharmazie".

11. Im Gebiet "Toxikologie und Ökologie" wird bei der "Weiterbildungszeit und Durchführung" in Satz 1 die Zahl "48" durch die Zahl "36" ersetzt.

12. Bei den "Anrechenbaren Weiterbildungszeiten" im Gebiet "Toxikologie und Ökologie" wird die Zahl "18" durch die Zahl "12" ersetzt.

Artikel II

Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft.

Mainz, den 3. Mai 2007

Dr. Andreas Kiefer,

Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Wahlordnung der LAK

Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz hat in der Vertreterversammlung vom 10. März 2007 aufgrund des § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 des Landesgesetzes der Heilberufe (HeilBG vom 20. Oktober 1978 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen am 20.04.07 genehmigte Änderung der Wahlordnung beschlossen.

Artikel I

In § 4 Abs. 2 wird im Wahlkreis II das Wort "Ludwigshafen" durch das Wort "Rhein-Pfalz-Kreis" und im Wahlkreis III das Wort "Bitburg-Prüm" durch das Wort "Eifelkreis" ersetzt.

Artikel II

Diese Änderung der Wahlordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft.

Mainz, den 03. Mai 2007

Dr. Andreas Kiefer

Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Schiedsordnung der LAK

Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz hat in der Vertreterversammlung vom 10.03.07 aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Kammern für die Heilberufe (Heilberufsgesetz- HeilBG) vom 20. Oktober 1978 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz vom 20.04.2007 genehmigte Änderung der Schiedsordnung beschlossen.

Artikel I

In § 11 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen.

Artikel II

Diese Änderung der Schiedsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft.

Mainz, den 27. April 2007

Dr. Andreas Kiefer

Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Gebührenordnung der LAK

Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz hat in der Vertreterversammlung vom 10. März 2007 aufgrund des § 14 Abs. 4 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Kammern für die Heilberufe (Heilberufsgesetz – HeilBG) vom 20. Oktober 1978 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit Familie und Frauen Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 20.04.07 genehmigte Änderung der Gebührenordnung beschlossen.

Artikel I

1. § 1 wird um eine neue Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. für die Erstellung von Zweitausfertigungen einer Urkunde, förmlichen Bescheinigungen und Beglaubigungen mit Aktenrecherche bis zu 50,00 € und ohne Aktenrecherche bis zu 25,00 €".

2. In § 3 lit. a) wird nach der Ziffer "10" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Ziffer "11" die Wort- / Ziffernkombination "und 12" eingefügt.

Artikel II

Diese Änderung der Gebührenordnungen tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft.

Mainz, den 27. April 2007

Dr. Andreas Kiefer

Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Prüfungsordnung PKA

Prüfungsordnung für PKA der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz: Redaktionelle Berichtigung

In der am 22. Februar 2007 in der PZ Nr. 8 auf Seite 90 veröffentlichten Prüfungsordnung für Pharmazeutisch kaufmännische Angestellte der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz sind zwei redaktionelle Fehler zu berichtigen.

1. In § 24 Abs. 6 muss es heißen "§ 27 Abs. 2 Satz 1".

2. In § 27 Abs. 2 Satz 2 muss es heißen: "§ 24 Abs. 6".

Arnulf Klein

Geschäftsführer der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Sachsen

Dienstbereitschaft in Apotheken

Änderung der Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken

Vom 10. April 2007

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 14. März 2007 aufgrund von Art. 1 § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Zuständigkeiten im Bereich der Heilberufe und Pharmazie vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 73) folgende Änderung der Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken vom 28. November 2006 (Informa- tionsblatt SLAK 5/2006 S.XXI) beschlossen:

§ 1 Neuregelungen

1. In § 1 wird folgender Abs. 6 eingefügt: "(6) Kann im Einzelfall eine wechselnde Schließung nicht unter den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfolgen oder haben die Anordnungen eine unzumutbare Härte zur Folge, sind auf die örtliche Situation abge- stimmte Ausnahmeregelungen möglich."

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: "1 Zur Erprobung einer verbesserten, regionalspezifischen Versorgung der Bevölkerung können in ausgewählten Modellregionen abweichende Regelungen getroffen werden."

b) Nach Satz 1 wir folgender Satz 2 eingefügt: "2 Diese Regelungen sind zu befristen."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert: Die Worte "Die dabei" werden durch die Worte "Die in den Modellregionen" ersetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Die Änderung der Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.

Dresden, den 14. März 2007

Friedemann Schmidt

Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat mit Schreiben vom 3. April 2007, Aktenzeichen 26-5415.60/39 ihr Einvernehmen zu der vorstehenden Änderung der Richtlinie der Sächsischen Landes-apothekerkammer zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken erteilt.

Die vorstehende Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.

Dresden, den 10. April 2007

Friedemann Schmidt

Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

Schleswig-Holstein

Regelung der Dienstbereitschaft

Richtlinien der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 21. März 2007

Der Apothekerkammer Schleswig-Holstein sind vom Land Schleswig-Holstein die Aufgaben zur Regelung der Dienstbereitschaft (§ 23 Abs. 2 bis 4 Apothekenbetriebsordnung) übertragen worden (§ 3 Heilberufegesetz, § 6 Abs. 3 Ziff. 1 Landesverordnung z. Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften). Die Apothekerkammer ist ferner zuständig für die Anordnungen gem. § 6 Abs. 2 Ladenöffnungszeitengesetz aufgrund von § 6 Abs. 3 Ziff. 2 Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften. Die Kammerversammlung beschließt nachfolgende Richtlinien, die für den Vorstand und für die Kammermitglieder die Voraussetzungen darstellen, nach denen die Dienstbereitschaft geregelt und Schließungserlaubnisse erteilt werden können:

§ 1 Regelung der örtlichen und überörtlichen Dienstbereitschaft

(1) In Orten des zentralörtlichen Systems, die Oberzentren sind, sollen die Apotheken den Dienst untereinander versehen. In den Dienstbereitschaftsring können benachbarte Orte eingebunden werden, sofern die Entfernung zwischen den einzubeziehenden Apotheken und der nächstgelegenen Apotheke im Oberzentrum nicht mehr als 7,5 km beträgt. Es können neben der uneingeschränkten Dienstbereitschaft zusätzliche eingeschränkte Dienstbereitschaftszeiten angeordnet werden.

(2) In Orten des zentralörtlichen Systems, die Mittelzentren sind, sollen die Apotheken den Dienst unter Einbindung von benachbarten Orten versehen, die keine Mittelzentren sind, sofern die Entfernung zwischen dem einzubeziehenden Ort und dem Mittelzentrum nicht mehr als 17,5 km beträgt. Es können neben der uneingeschränkten Dienstbereitschaft zusätzliche eingeschränkte Dienstbereitschaftszeiten angeordnet werden.

(3) Im Übrigen sollen die Orte des zentralörtlichen Systems, die sich nicht in die Dienstbereitschaft nach den Absätzen 1 und 2 integrieren lassen, Dienstbereitschaftsringe unter Beteiligung möglichst vieler Apotheken bilden; in den Dienstbereitschaftsringen sollen die Entfernungen zwischen den Orten nicht größer als 35 km sein.

(4) Lassen sich Apotheken nach den Regelungen der Absätze 1 bis 3 nicht oder aufgrund einer nur sehr geringen Anzahl von Apotheken nicht in zumutbarer Weise in einen Dienstbereitschaftsring integrieren, kann für diese Apotheken eine uneingeschränkte Dienstbereitschaft parallel zu einem benachbarten Dienstbereitschaftsring eingerichtet, ausschließlich eine eingeschränkte Dienstbereitschaft angeordnet oder eine zeitweilige Schließungserlaubnis erteilt werden.

(5) In begründeten Einzelfällen kann eine auf die örtliche Situation abgestimmte Lösung angeordnet werden.

(6) Die Berechnung der Entfernungen nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt zwischen den Ortsmittelpunkten unter Berücksichtigung der kürzesten Straßenverbindung.

§ 2 Aufstellung der Notdienstpläne

Die Aufstellung der Notdienstpläne erfolgt durch die beteiligten Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorstand. Die Notdienstpläne sind der Kammer vorzulegen.

§ 3 Zeitweilige Schließungserlaubnis

(1) Apotheken, die weder in einen Dienstbereitschaftsring integriert sind noch eine uneingeschränkte Dienstbereitschaft parallel zu einem benachbarten Dienstbereitschaftsring wahrnehmen und auch nicht ausschließlich eine eingeschränkte Dienstbereitschaft verrichten, haben eine ständige Dienstbereitschaft zu gewährleisten. Der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter dieser Apotheken kann die Erlaubnis erteilt werden, die Apotheke für den Fall zeitweiliger Ortsabwesenheit zu schließen, wenn sie oder er in unmittelbar Nachbarschaft zu ihrer oder seiner Apotheke wohnt und somit überwiegend ständig erreichbar ist.

(2) Die Erlaubnis soll für ein Jahr erteilt werden. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls sie nicht drei Monate vor Ablauf eines Jahres widerrufen wird.

(3) Die Erlaubnis kann mit sofortiger Wirkung entzogen oder eingeschränkt werden, wenn die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter nicht mehr in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner Apotheke wohnt oder für die Bevölkerung nicht mehr überwiegend ständig erreichbar ist.

§ 4 Befreiungen von der Dienstbereitschaft

(1) Während der Öffnungszeiten nach § 3 Ladenschlussgesetz kann die Apotheke für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten geschlossen werden. Eine entsprechende Schließungserlaubnis gilt erteilt. Als ortsübliche Schließzeiten gelten:

1. montags bis samstags von 00.00 Uhr bis 09.00 Uhr,

2. montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr für die Dauer von zwei Stunden und von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr,

3. am Samstag, wenn mindestens die Hälfte der örtlichen Apotheken

geöffnet ist, von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr,

4. mittwochs von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr,

5. samstags von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr,

6. am 24.Dezember, wenn dieser

Tag auf einen Werktag fällt, von 00.00 Uhr bis 09.00 Uhr

und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr,

7. am 31.Dezember, wenn dieser

Tag auf einen Werktag fällt, von 00.00 Uhr bis 09.00 Uhr

und von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Die Befreiung gilt nicht für Tage, an denen die Apotheke zum Notdienst eingeteilt ist.

(2) Darüber hinaus kann die Apotheke auf schriftlichen Antrag zu folgenden Zeiten geschlossen werden:

1. an einem anderen Nachmittag als dem Mittwochnachmittag von 12.00 bis 18.00 Uhr, wenn es sich um eine ortsübliche Schließzeit handelt,

2. aus Anlass von Betriebsferien, wenn die Versorgung der Bevölkerung durch andere Apotheken in zumutbarer Entfernung sichergestellt ist,

3. aus einem berechtigten Grund nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsord- nung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Amtsbl. Schl.-H/AAz. in Kraft.

§ 6 Außerkrafttreten

Die Regelung der Dienstbereitschaft vom 19. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2003 S. 498) tritt mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung der Dienstbereitschaft vom 21. März 2007 außer Kraft.

Kiel, den 21. März 2007

Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Holger Iven, Präsident

Dr. Roswitha Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

Gebührensatzung der Apothekerkammer

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 21. März 2007

Gemäß § 10 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 des Heilberufegeseztes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52) erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss der Kammerversammlung in der Sitzung am 21. März 2007 folgende Satzung:

Artikel 1

Die Gebührensatzung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 25. September 1996 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 259), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 943), wird wie folgt geändert:

Artikel 1 VII Ziffer 1 wird ergänzt und erhält folgende Fassung:

"1. a) Antragsverfahren mit Dokumentationsprüfung, externem Audit sowie Entscheidung über die Zertifizierung für eine Apotheke gem. §§ 6 bis 9 QMS-Satzung1.000 €

b) Antragsverfahren mit Dokumentationsprüfung, externem Audit sowie Entscheidung über die Zertifizierung für eine Apotheke gem. §§ 6 bis 9 QMS-Satzung für die zweite bis vierte Apotheke jeweils800 €".

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Kiel, den 21. März 2007

Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Iven, Präsident

Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kiel, den 21. März 2007

Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Iven, Präsident

Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.