Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Telemediengesetz

Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG)

Vom 26. Februar 2007 (aus BGBl. I S. 179 vom 28. Februar 2007)

Den Wortlaut des Telemediengesetzes (TMG) finden Sie unter DAZonline:

www.deutsche-apotheker-zeitung.de

in der rechten Spalte im Download-Bereich unter Downloads zu apothekenrelevanten Gesetzesänderungen.

Zulassungen von Sera und Impfstoffen

Im Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar 2007 ist auf Seite 2123 die Bekanntmachung Nr. 304 über die Zulassung von Sera und Impfstoffen sowie andere Amtshandlungen vom 22. Dezember 2006 abgedruckt.

Im Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar 2007 ist auf Seite 2124 die Bekanntmachung Nr. 305 über die Zulassung von Sera und Impfstoffen sowie andere Amtshandlungen vom 15. Januar 2007 abgedruckt.

Im Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar 2007 ist auf Seite 2124 die Bekanntmachung Nr. 306 über die Zulassung von Sera und Impfstoffen sowie andere Amtshandlungen vom 24. Jnauar 2007 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Hessen

Dienstbereitschaft in Apotheken

Änderung der Richtlinie der Landesapothekerkammer Hessen zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken

1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "und darüber hinaus montags bis sonn- abends von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr" gestrichen.

2. In § 3 werden die Worte "§ 4 Abs. 2 des LadschlG" durch die Worte "§ 4 Abs. 2 Satz 2 des HLöG" ersetzt.

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "Anordnungen der Landesapothekerkammer Hessen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 HLöG i.V.m. § 1 der Richtlinie erfolgen nach Anhörung der beteiligten Apothekenleiter. Das zuständige Regierungspräsidium und das zuständige Gesundheitsamt erhalten Durchschriften der Dienstbereitschaftsanordnungen."

4. § 6 wird wie folgt gefasst: "Die Dienstbereitschaftsrichtlinie tritt am 01.02.2007 in Kraft."

Ausgefertigt:

Frankfurt am Main, den 13. Februar 2007

Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R.

gez. Erika Fink, Präsidentin

Mecklenburg-Vorpommern

Prüfungsordnung für PKA

Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte

Vom 24. Januar 2007

Aufgrund der §§ 47 Abs. 1, 48, 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 232 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern am 13. Dezember 2006 folgende Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 4. Dezember 1993 (AmtsBl./ AAz. S. 205, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V 2/ 1994 Anhang), zuletzt geändert am 23. Januar 1999 (AmtsBl. AAz./ S. 151, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V 1/ 1999 Anhang), aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8.11.2006 beschlossen:

Artikel 1

1) In § 1 wird im Klammerzusatz "§ 36" durch "§ 39" ersetzt.

2) § 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Klammerzusätzen der Absätze 1 bis 9 wird "§ 37" durch "§ 40" ersetzt.

b) Folgender Absatz 10 wird angefügt: "(10) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen (§ 39 Abs. 2 BBiG)."

3) In der Überschrift zu § 4 wird im Klammerzusatz "§ 38" durch "§ 41" ersetzt.

4) § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird im Klammerzusatz "§ 39" durch "§ 43" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 3 wird "§ 31" durch "§§ 34, 35" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird im Klammerzusatz "§ 48 Absatz 3 Nr. 2" durch "§ 65 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

5) In der Überschrift zu § 9 wird im Klammerzusatz "§ 40" durch "§ 45" ersetzt.

6) In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Zweifache" durch das Wort "Eineinhalbfache" ersetzt.

7) In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird in dem Klammerzusatz "§ 39 Abs. 2" durch "§ 46 Abs. 1" ersetzt.

8) In der Überschrift zu § 13 wird im Klammerzusatz "§ 35" durch "§ 38" ersetzt.

9) § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird im Klammerzusatz "§ 34" durch "§ 37" ersetzt.

b) In Absatz 2, 1. Spiegelstrich wird "§ 34" durch "§ 37" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Dem Prüfungszeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden/ des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden/ des Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG)."

10) In § 26 Absatz 1 wird im Klammerzusatz "§ 34" durch "§ 37" ersetzt.

11) In § 27 wird "§ 42" durch "§ 48" ersetzt.

Artikel II

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schwerin, den 13. Dezember 2006

Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern

Christel Johanns Dr. Christoph Schümann

Präsidentin Vizepräsident

Zustimmung des Sozialministeriums

Schwerin, den 15. Januar 2007

Christian Sievers

Die vorstehende Satzung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer veröffentlicht.

Schwerin, den 24. Januar 2007

Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern

Christel Johanns

Präsidentin

Dienstbereitschaft in Apotheken

Richtlinie der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für die Dienstbereitschaft

Vom 21. September 1991 in der Fassung vom 24. Januar 2007

Die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Apothekerkammer vom 31. März 1993 (GVOBl. M-V S. 320) zuständige Behörde im Sinne des § 23 Apothekenbetriebsordnung i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2217).

Die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über den Ladenschluss vom 10. September 1991 (GVOBl. M-V S. 372) zuständige Stelle für Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Ladenöffnungsgesetz).

Die nachfolgenden Festlegungen stellen die Voraussetzungen dar, nach denen unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung die Dienstbereitschaft geregelt und durchgeführt werden soll sowie Schließungserlaubnisse erteilt werden können.

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern hat am 24. Januar 2007 folgende Änderung der Richtlinie der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für die Dienstbereitschaft vom 21. September 1991 i.d.F. vom 30. November 2005 beschlossen:

§1 Durchführung der Dienstbereitschaft

(1) Am Bereitschaftsdienst beteiligen sich alle öffentlichen Apotheken (nachfolgend Apotheken genannt). Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und der ortsüblichen Schließzeiten ist ein durchgängiger Bereitschaftsdienst entsprechend dieser Richtlinie zu gewährleisten, wobei das öffentliche Interesse hinreichend gewahrt bleiben muss.

(2) Die Dienstbereitschaft ist gewährleistet,

1. wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person für die Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke aufhält,

2. wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person für die Abgabe von Arzneimitteln in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist,

3. wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar ist, die unverzügliche Information des Kunden gesichert ist und die Abgabe der Arzneimittel innerhalb von 10 Minuten gewährleistet ist.

Apothekeninhaber, die die Regelung nach Punkt 3 für ihre Apotheke in Anspruch nehmen, müssen die in der Anlage zu dieser Richtlinie formulierten Voraussetzungen erfüllen. Die Befreiung von der Anwesenheitspflicht während der Dienstbereitschaft ist bei der Kammer auf dem vorgegebenen Vordruck zu beantragen und kann nach entsprechender Prüfung genehmigt werden.

(3) Die Apothekerkammer hat dafür zu sorgen, dass flächendeckend dienstbereite Apotheken in zumutbarer Entfernung erreichbar sind. Regionale und saisonale Besonderheiten sind dabei zu berücksichtigen.

(4) In Gemeinden oder benachbarten Gemeinden mit mehreren Apotheken ist gemäß § 4 Absatz 2 Ladenöffnungsgesetz während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen zu halten. Die Apothekerkammer hat deshalb in Gemeinden oder benachbarten Gemeinden mit mehreren Apotheken einen turnusmäßigen Wechsel der Dienstbereitschaft anzuordnen.

Die Apotheken werden nach folgenden Gesichtspunkten zu Dienstbereitschaftskreisen zusammengeschlossen:

a) Gemeinden oder Ortsteile, deren Ortsmittelpunkt weniger als 10 Kilometer auf öffentlichen Straßen voneinander entfernt sind, können zu einem Dienstbereitschaftskreis zusammengefasst werden,

b) in dünn besiedelten Gebieten soll die Entfernung zwischen den Gemeinden oder Ortsteilen, die zu einem Dienstbereitschaftskreis zusammengefasst werden, nicht mehr als 20 km betragen,

c) ein Dienstbereitschaftskreis muss aus mindestens fünf Apotheken bestehen,

d) zur Vermeidung einer unbilligen Härte sind Ausnahmeregelungen bis zu 25 Straßenkilometer möglich.

Dienstbereitschaftskreise mit fünf und mehr Apotheken versehen einen durchgehenden Dienst.

Apotheken, die einem Dienstbereitschaftskreis mit mindestens fünf Apotheken nicht zugeordnet werden können, werden zu Dienstbereitschaftskreisen mit weniger als fünf Apotheken zusammengefasst. Sie haben einen stundenweisen Dienst entsprechend der Anzahl der dem Dienstbereitschaftskreis zugehörigen Apotheken zu leisten.

Dienstbereitschaftskreise mit drei und vier Apotheken, die nicht weiter als 20 km voneinander entfernt sind, versehen einen stundenweisen Dienst wie folgt:

montags bis freitags bis 22.00 Uhr,

sonnabends 2 Stunden am Nachmittag,

sonntags und feiertags 2 Stunden am Vormittag und

2 Stunden am Nachmittag.

Dienstbereitschaftskreise mit zwei Apotheken, die nicht weiter als 20 km voneinander entfernt sind, versehen einen stundenweisen Dienst wie folgt:

montags bis freitags 1 Stunde nach 19.00 Uhr,

sonnabends, sonntags jeweils 1 Stunde außerhalb der und feiertags Öffnungszeit der Apotheke

Dienstbereitschaftskreise mit einer Apotheke versehen einen stundenweisen Dienst wie folgt:

montags bis freitags 1 Stunde nach 19.00 Uhr,

sonnabends keine Dienstbereitschaft bei Öffnungszeit

am Vormittag

sonntags und feiertags keine Dienstbereitschaft

Die Möglichkeit des wöchentlichen oder täglichen Wechsels der Dienstbereitschaft wird in Absprache mit der Apothekerkammer angeordnet. Sonderpläne, wie gesonderte Feiertags- oder Wochenendregelungen sind rechtzeitig mit der Geschäftsstelle der Apothekerkammer abzustimmen und durch die Apothekerkammer zu genehmigen.

Die Sätze 3 bis 9 gelten nicht für die in Anlage 1 aufgeführten Gemeinden.

(5) Alle Apotheken haben, wenn sie geschlossen gehalten werden, von außen deutlich lesbar auf die nächsten dienstbereiten Apotheken zu verweisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5).

(6) Auf Antrag kann die Apothekerkammer jeweils als Einzelfallentscheidung eine abweichende Dienstbereitschaft genehmigen.

(7) In besonderen Situationen können zusätzlich Apotheken zur Dienstbereitschaft durch die Apothekerkammer verpflichtet werden.

§ 2 Befreiung von der Dienstbereitschaft

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung können Apotheken, die nicht dienstbereit zu sein haben, im Rahmen einer Allgemeinverfügung der Apothekerkammer für die Dauer ortsüblicher Schließzeiten geschlossen gehalten werden, ohne dass es eines Antrages bedarf.

Als solche Zeiten gelten:

1. Montag bis Sonnabend 0.00 — 9.00 Uhr

2. Montag bis Freitag 12.00 — 15.00 Uhr

3. Montag bis Freitag 18.00 — 24.00 Uhr

4. Sonnabend 12.00 — 24.00 Uhr

5. am 24. Dezember 12.00 — 14.00 Uhr

6. am 31. Dezember 12.00 — 24.00 Uhr.

(2) Darüber hinaus kann die Apotheke auf schriftlichen Antrag zu folgenden Zeiten geschlossen gehalten werden, wenn sie nicht zur Dienstbereitschaft eingeteilt ist:

1. an Mittwochnachmittagen,

2. an Sonnabenden,

3. während der Betriebsferien,

4. wenn ein berechtigter Grund vorliegt, auch zu anderen Zeiten.

In allen Fällen muss die Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke in zumutbarer Entfernung gesichert sein.

§ 3 Verfahrensregelungen

(1) Die Apothekerkammer ordnet die Dienstbereitschaft gemäß § 1 der Richtlinie an.

Die Dienstbereitschaftsanordnungen sind mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf insbesondere dann erfolgt, wenn die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht sichergestellt ist. Die Anordnungen sollen für die Dauer von einem Jahr auf Probe ergehen, wenn wesentliche Änderungen angeordnet werden.

(2) Für die Durchführung der Dienstbereitschaft wird folgendes Verfahren festgelegt:

1. Die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern ordnet einen bestimmten Dienstbereitschaftsturnus für die Apotheken an.

2. Die Dienstpläne der Apotheken eines Dienstbereitschaftskreises für das folgende Jahr sind der Apothekerkammer bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres zur Bestätigung vorzulegen. Kommt eine Einigung bei der Aufstellung nicht zustande, entscheidet die Apothekerkammer.

3. In begründetem Einzelfall kann ein Diensttausch mit einer anderen Apotheke erfolgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Versorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist die Dienstbereitschaft in den benachbarten Dienstbereitschaftskreisen zu berücksichtigen. Der Diensttausch ist bei der Kammer von den betroffenen Inhabern 4 Wochen vorher gemeinsam zu beantragen.

Nach erfolgter Bestätigung durch die Apothekerkammer sind die Apotheken, Ärzte und Zeitungen des Einzugsbereiches durch den Antragsteller zu informieren.

4. Apothekenneugründungen sind spätestens drei Monate nach Eröffnung an der Dienstbereitschaft zu beteiligen. Davon abweichende Regelungen kann die Apothekerkammer auf Antrag genehmigen.

5. Über die dienstbereite Apotheke in einem Dienstbereitschaftskreis und die

Dienstbereitschaftszeit sind die Bevölkerung und die Ärzte in angemessener Weise zu informieren.

6. Die Dienstbereitschaftszeiten können entsprechend der örtlichen Bedingungen durch die Apothekerkammer verlegt, nicht aber verkürzt werden.

§4 In-Kraft-Treten

Die Richtlinie für die Dienstbereitschaft tritt in der vorliegenden Fassung am 1. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Dienstbereitschaft vom 21. September 1991 in der Fassung vom 30. November 2005 außer Kraft.

Sollte das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht bis zum 1. April 2007 in Kraft treten, sind die Verweise in dieser Richtlinie auf das Ladenöffnungsgesetz bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nicht wirksam. Es ist dann das in Mecklenburg-Vorpommern gültige Gesetz zum Ladenschluss zu Grunde zu legen.

Schwerin, den 24. Januar 2007

Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern

Christel Johanns Dr. Christoph Schümann

Präsidentin Vizepräsident

Die vorstehende Änderung der Richtlinie wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

Schwerin, den 24. Januar 2007

Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern

Christel Johanns

Präsidentin

Anlage

Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht

des Diensthabenden gemäß § 1 Abs. 2, Pkt. 3 der Richtlinie

Apotheker, die die Befreiung von der Anwesenheitspflicht des Diensthabenden während der Dienstbereitschaft beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Es muss ein Notruf- oder Türfreisprechtelefon installiert sein, das es dem Kunden ermöglicht, wenn er klingelt, direkt mit dem Diensthabenden zu sprechen.

2. Die Umleitung der Apothekenrufnummer auf die Rufnummern der jeweils Diensthabenden und auch auf ein Mobilfunktelefon muss problemlos möglich sein.

3. Der Diensthabende muss auch auf dem Weg von oder zu der Apotheke erreichbar sein (Mobilfunktelefon).

4. Die Funktionsfähigkeit des Systems ist bei jedem Dienstbereitschaftsbeginn zu prüfen.

5. Der Diensthabende muss sich in solcher Nähe zur Apotheke aufhalten, dass die Arzneimittelabgabe zu jeder Tages- oder Jahreszeit innerhalb von zehn Minuten möglich ist.

Beitragsordnung

Zehnte Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern

Vom 24. Januar 2007

Aufgrund § 23 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern am 13. Dezember 2006 folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 1991 (AmtsBl./AAz. 1992 S. 58, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V 4/ 1991 Anhang), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Juni 2005 (AmtsBl./AAz. 2005 S. 1310, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V Juli/ August/ September 2005 S. 63), beschlossen:

Artikel 1

Nummer 1 der Anlage der Beitragsordnung wird wie folgt neu gefasst:

"1. Inhaber und Pächter öffentlicher Apotheken zahlen als Kammerbeitrag ab 2007 0,12% vom Nettoumsatz des vergangenen Jahres."

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schwerin, den 13. Dezember 2006

Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern

Christel Johanns Dr. Christoph Schümann

Präsidentin Vizepräsident

Zustimmung des Sozialministeriums

Schwerin, den 15. Januar 2007

Christian Sievers

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer veröffentlicht.

Schwerin, den 24. Januar 2007

Christel Johanns

Präsidentin

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