Pharmazeutisches Recht

Nordrhein: Dienstbereitschaft von Apotheken

Richtlinien für die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 9. Juli 2003

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 9. Juli 2003 folgende Richtlinien für die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.

1. Die Apothekerkammer Nordrhein ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes zuständig für die Regelung der Dienstbereitschaft und Genehmigung von Rezeptsammelstellen nach §§ 23 und 24 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Apothekerkammer Nordrhein ist gemäß Nr. 4.8 der Verordnungen zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und des technischen Umweltschutzes sowie auf anderen Gebieten vom 14. Juni 1994 (GV. NW. 1994 S. 360) für Anordnungen gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.

2. Die Kammerversammlung beschließt Richtlinien für die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein. Die von der Kammerversammlung beschlossenen Richtlinien sind die Voraussetzungen, nach denen unter dem Maßstab einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung die Dienstbereitschaft geregelt und die Erlaubnis zur Schließung erteilt wird.

3.1 Die Regelung der Dienstbereitschaft beruht gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 ApBetrO auf dem Grundsatz, dass die Apotheke außer zu den Zeiten, in denen sie auf Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes (LadschlG) geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein muss. § 4 Abs. 2 LadschlG schränkt die ständige Verpflichtung zur Dienstbereitschaft in der Weise ein, dass in Gemeinden oder benachbarten Gemeinden mit mehr als einer Apotheke ein Teil der Apotheken außerhalb der Öffnungszeiten nach dem Ladenschlussgesetz geschlossen zu halten ist.

3.2 Von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft sieht § 23 Abs. 1 S. 2 ApBetrO folgende Ausnahmen vor: 1. montags – samstags von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr, 2. montags – freitags von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr, 3. samstags von 14.00 bis 16.00 Uhr, 4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem 24. Dezember von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Diese Befreiung gilt nur für diejenigen Apotheken, die von einer Schließungsanordnung während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten betroffen sind.

3.3 Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die Apothekerkammer Nordrhein außerdem gemäß § 23 Abs. 2 ApBetrO für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage und Samstage oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

3.4 Durch die Anordnung einer wechselseitigen Dienstbereitschaft können mehrere Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden Dienstbereiche bilden, die voneinander unabhängigen wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelungen unterliegen.

3.5 Die Apothekerkammer Nordrhein entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

3.6 Maßstäbe für die Regelung der wechselseitigen Dienstbereitschaft.

3.6.1 Oberster Grundsatz für die Regelung der wechselseitigen Dienstbereitschaft ist die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (§ 1 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG)).

3.6.2 Bei der Einteilung der Dienstbereiche sind folgende Kriterien zu beachten: 1. Gemeinden oder Ortsteile von Gemeinden, deren Ortsmittelpunkte in Großstädten nicht weiter als 10, in den übrigen Bereichen nicht weiter als 15 Straßen-Kilometer voneinander entfernt sind, gelten als benachbart im Sinne des § 4 Abs. 2 Ladenschlussgesetz. 2. Darüber hinaus können in dünn besiedelten Gebieten Gemeinden oder Ortsteile als benachbart angesehen werden, deren Ortsmittelpunkte in der Regel nicht weiter als 20 Straßen-Kilometer voneinander entfernt sind. 3. In Großstädten sollen die notdiensthabenden Apotheken nicht weiter als 10 km voneinander entfernt liegen. In mittelstädtischen Bereichen sollen notdiensthabende Apotheken nicht weiter als 15 km auseinander liegen. In dünn besiedelten Gebieten soll die Entfernung zwischen den notdiensthabenden Apotheken höchstens 25 km betragen.

4. Befreiungen von der Dienstbereitschaft

4.1 Auf schriftlichen Antrag kann eine Apotheke geschlossen werden: – aus einem berechtigten Grund gemäß § 23 Abs. 2 ApBetrO, – aus Anlass von Betriebsferien gemäß ß 23 Abs. 2 ApBetrO, wenn die Versorgung der Bevölkerung durch eine andere Apotheke in zumutbarer Entfernung sichergestellt ist.

4.2 Für eine Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadschlG unterliegt, kann eine Befreiung von der Dienstbereitschaft – für bestimmte Stunden, – für Wochenenden Samstag 13.00 Uhr bis zum darauffolgenden Werktag 9.00 Uhr, – für gesetzliche Feiertage von 9.00 Uhr bis zum darauffolgenden Werktag 9.00 Uhr erteilt werden (§ 23 Abs. 3 ApBetrO).

4.3 Darüber hinaus können die Apotheken ohne Antrag im Rahmen einer Allgemeinverfügung, die den Richtlinien als Anhang beigefügt ist, zu bestimmten Zeiten geschlossen werden.

5. Verfahrensregelungen

5.1.1 Die Aufstellung der Dienstpläne für einen Dienstbereich erfolgt durch die beteiligten Apothekenleiter jeweils für die Dauer eines Jahres.

5.1.2 Die Dienstpläne und deren Änderungen sind nach Abstimmung mit dem Kreisvertrauensapotheker der Apothekerkammer bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

5.1.3 Kommt eine Einigung bei der Aufstellung der Dienstpläne nicht zustande, entscheidet die Apothekerkammer nach Anhörung des zuständigen Kreisvertrauensapothekers.

5.2.1 Apothekenneugründungen sind spätestens drei Monate nach Eröffnung an der Dienstbereitschaft zu beteiligen.

5.2.2 Die Apotheken, der Amtsapotheker sowie die Kassenärztliche Vereinung des Dienstbereiches (3.6.2), in dem die neue Apotheke eröffnet wird, sind von der Dienstbereitschaft zu unterrichten.

5.3.1 Ein Wechsel in der Durchführung einer Dienstbereitschaftsregelung ist nur aus berechtigtem Grund nach Abstimmung mit dem Kreisvertrauensapotheker, Unterrichtung des Amtsapothekers und vorheriger Benachrichtigung der beteiligten Apotheken und der Kassenärztlichen Vereinigung (5.2.2) des Dienstbereiches (3.6.2) zulässig. Die Apothekerkammer ist zu unterrichten.

5.3.2 Ein Wechsel in der Durchführung einer Dienstbereitschaftsregelung aus Gründen der Schließung einer Apotheke auf Dauer ist den Apotheken sowie dem Amtsapotheker und der Kassenärztlichen Vereinigung (5.2.2) des betroffenen Dienstbereiches umgehend von der Apothekerkammer bekanntzugeben.

5.4 Am Eingang der nicht dienstbereiten Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen (mindestens zwei) dienstbereiten Apotheken anzubringen.

5.5 Die Schließung einer Apotheke aus Anlass von Betriebsferien bedarf der Genehmigung der Apothekerkammer Nordrhein. Für den Antragsteller gilt im übrigen Nr. 5.3.1 Satz 1 entsprechend.

Anhang zu den Richtlinien für die Dienstbereitschaft

Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Nordrhein zur Dienstbereitschaft

Die Apothekerkammer Nordrhein ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung folgendes an:

Die öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein werden zu folgenden Zeiten für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten der Einzelhandelsgeschäfte von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:

1. montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr 2. montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr 3. montags bis freitags von 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr 4. mittwochs von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr 5. samstags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr 6. am 24. Dezember von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr 7. am 31. Dezember von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr 8. an Altweiberfastnacht von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr 9. am Rosenmontag von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr 10. an örtlichen Brauchtumstagen von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke durch Anordnung der Apothekerkammer Nordrhein zur Dienstbereitschaft verpflichtet ist. Sie gelten auch nicht für Apotheken, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlussgesetz unterliegen und für die der Grundsatz der ständigen Dienstbereitschaft gilt. Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeit der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht keine Verpflichtung.

Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Sie tritt 14 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 1996 außer Kraft.

Soweit aus einem wichtigen Grund über die oben genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

Die vorstehenden Richtlinien für die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 werden hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 10. Juli 2003, Karl-Rudolf Mattenklotz, Präsident

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