Pharmazeutisches Recht

Hamburg

Dienstbereitschaft in Apotheken

Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO)

Die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz erlässt für die Freie und Hansestadt Hamburg aufgrund von § 23 Absatz 2 und 3 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApBetrO) folgende

Allgemeinverfügung:

Die öffentlichen Apotheken in der Freien und Hansestadt Hamburg werden zu folgenden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft (§ 23 Absatz 1 Satz 1 ApBetrO) befreit:

Montags bis Freitags: 0.00 – 8.30 Uhr; 18.00 – 24.00 Uhr

Samstags: 0.00 – 8.30 Uhr; 14.00 – 24.00 Uhr

Sonn- und Feiertags: ganztägig (0.00 – 24.00 Uhr)

24. Dezember, wenn dieser 0.00 – 8.30 Uhr; 12.00 – 24.00 Uhr

Tag auf einen Werktag fällt:

31. Dezember, wenn dieser 0.00 – 8.30 Uhr; 12.00 – 24.00 Uhr

Tag auf einen Werktag fällt:

Diese Befreiung von der Dienstbereitschaft gilt nicht für die Tage und Zeiten, an denen die Apotheke aufgrund der "Notdienstordnung der Apotheken für die Dienstbereitschaft während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen" der Apothekerkammer Hamburg dienstbereit zu sein hat.

Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeit der Befreiung von der Dienstbereitschaft besteht keine Verpflichtung.

Soweit die zuständige Behörde aus berechtigtem Grund über die oben genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft gewährt hat, bleiben diese unberührt. Die Möglichkeit, auch weiter Dienstbefreiungen über die oben genannten Zeiten hinaus aus berechtigtem Grund zu beantragen, bleibt ebenfalls unberührt.

Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

Sie gilt als am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen Anzeiger (Nr. 2, 2007, S. 34) als bekannt gegeben.

Es wird aufgehoben die Anordnung der Gesundheitsbehörde vom 28. Dezember 1959 (Amtl. Anz. 1960 S. 4) zur Dienstbereitschaft der Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten.

Thüringen

Dienstbereitschaft in Apotheken

Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft gemäß § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen

Vom 01. Dezember 2006

Die Landesapothekerkammer Thüringen ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung an:

Alle Apotheken, die in einen Dienstbereitschaftsturnus eingeteilt sind, werden unter Einschluss der Regelungen in § 23 Abs. 1 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung für nachfolgende Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft befreit:

1) montags bis samstags von 00.00 Uhr bis 09.00 Uhr

2) montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

für die Dauer von maximal 2 Stunden von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr

3) samstags von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr

4) am 24.12. und 31.12., von 00.00 Uhr bis 09.00 Uhr wenn diese Tage auf einen und ab 14.00 Uhr

Werktag fallen

Diese Befreiung gilt für eine Apotheke an denjenigen Tagen nicht, an welchen sie zum Notdienst eingeteilt ist. Jeder Apothekenleiter bzw. Betreiber von Apotheken kann frei entscheiden, ob er diese Befreiung – auch nur zeitweise – in Anspruch nehmen will oder nicht. Apotheken, die lediglich während der oben aufgeführten Zeiten schließen, benötigen keine Einzelbefreiung.

Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Sie gilt mit ihrer Bekanntgabe. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2003, geändert am 2.11.2004 außer Kraft.

Hinweis: Im Einzelfall kann auf schriftlichen Antrag an die Landesapothekerkammer auch mittwochs von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr von der Dienstbereitschaft befreit werden, wenn mindestens die Hälfte der im Einzugsgebiet (maximal 10 km Entfernung) gelegenen Apotheken geöffnet ist. Die Befreiung erfolgt jeweils nur für ein Kalenderjahr. Entsprechende Anträge sind spätestens bis zum 10.12. des vorangehenden Jahres einzureichen.

Erfurt, den 01. Dezember 2005

gez. Ronald Schreiber

Präsident der LAK-Thüringen

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