Rechtsprechung aktuell

Abrechnungsbetrug rechtfertigt Entzug der Approbation

Hat sich ein Apothekenleiter wegen Abrechnungsbetruges schuldig gemacht, ist die zuständige Überwachungsbehörde nicht darauf beschränkt, ihm die Apotheken- betriebserlaubnis zu entziehen. Vielmehr ist auch der Widerruf der Approbation gerechtfertigt. (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2000, Az.: 21B96.1637 Ų nicht rechtskräftig)

Ein Apothekenleiter war wegen 71 Fällen des Abrechnungsbetruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte für eine Vielzahl der in seiner Apotheke eingereichten Rezepte höhere Arzneimittelpreise als zulässig abgerechnet. Die zuständige Aufsichtsbehörde widerrief daraufhin dessen Approbation als Apotheker und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Widerrufsverfügung bestätigt und die hiergegen gerichtete Klage des Apothekers in zweiter Instanz abgewiesen.

Widerruf bei Unzuverlässigkeit und Berufsunwürdigkeit

Gemäß § 6 Abs. 2 Bundesapothekerordnung (BApO) ist die Aufsichtsbehörde zum Widerruf der Approbation verpflichtet, wenn nach Erteilung der Approbation der Apotheker sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs folgt. Der Widerruf der Approbation ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Verhaltensverstoß so schwer wiegt, dass aus ihm sowohl die Unzuverlässigkeit als auch die Unwürdigkeit des Apothekers abzuleiten ist. Die bloße Unzuverlässigkeit rechtfertigt demgegenüber nur den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis, sodass der Betroffene zwar nicht mehr als niedergelassener Apotheker, wohl aber als Angestellter seinem Beruf nachgehen kann.

Vermeidung von Falschabrechnungen als spezifische Grundpflicht

Unzuverlässigkeit im Sinne des Gesetzes ist gegeben, wenn ein Apotheker nicht mehr die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufs bietet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Apotheker werde entsprechend seinem bisherigen Verhalten auch in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Für eine solche Annahme sah das erkennende Gericht aufgrund des betrügerischen Verhaltens des Apothekers ohne weiteres Anlass. Zu den spezifischen Grundpflichten eines Apothekers gehörte nämlich dessen Verpflichtung, die für die Abgabe von Medikamenten und die für das Abrechnungswesen mit den gesetzlichen Krankenkassen bestehenden gesetzlichen und vertraglich geregelten Pflichten sorgfältig zu beachten, um Falschabrechnungen zu vermeiden. Hierzu gehöre es, dass die vorgelegten Rezepte sorgfältig gelesen, nur die dort verordneten Medikamente in der dort vorgeschriebenen oder in der jeweils geringsten Menge und zum jeweils geringsten Preis abgegeben werden und dieser Preis sofort bei der Abgabe des Medikaments auf dem Rezept vermerkt werde, um später korrekt gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können.

Berufsunwürdigkeit bei selbstsüchtigem Verhalten gegenüber den Krankenkassen

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stand aufgrund der begangenen Abrechnungsbetrügereien nicht nur die Unzuverlässigkeit des Apothekers, sondern auch dessen Berufsunwürdigkeit fest. Anders als bei der Unzuverlässigkeit hängt die Bewertung der Unwürdigkeit nicht von einer Zukunftsprognose ab. Unwürdig ist ein Apotheker zur Ausübung seines Berufs bereits dann, wenn er infolge seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit genießt, die für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig sind. Von einem Apotheker, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig sei, so das Gericht, erwarte man wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein müsse, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße, sondern eine auch sonst in jeder Hinsicht integre Berufsausübung. Gravierendes, vor allem selbstsüchtiges Verhalten gegenüber den Krankenkassen führe zur Berufsunwürdigkeit in vollem Umfang, da ein solches Verhalten den Keim der Ausdehnung auch auf das Verhalten den Patienten gegenüber in sich trage, wenn dies dem Vorteil des Apothekers entspreche. Ein solches selbstsüchtiges Verhalten sei im Fall des betroffenen Apothekers aufgrund der schwerwiegenden Verstöße gegen seine beruflichen Pflichten nach Ansicht des Gerichts ohne weiteres zu erkennen.

Zwar gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Widerruf der Approbation nur die letzte und äußerste Maßnahme sein dürfe, um den Verfehlungen zu begegnen. Anlass und Schwere der Verfehlungen müssten daher hohen Anforderungen entsprechen, was hier erfüllt sei. Das erkennende Gericht sah dies als gerechtfertigt an, weil hohe Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung, ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung, Vertrauen der Kunden in den Apotheker etc. zu schützen seien, welche den Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigten.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde inzwischen Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir berichten.

Kastentext: Aus den Urteilsgründen

"Voraussetzung des Widerrufs der Approbation des Klägers ist gemäß § 6 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesapothekerordnung, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, aus denen sich ergibt, dass der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit und seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekenberufs ergeben.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unzuverlässigkeit ist dabei dann erfüllt, wenn ein Apotheker nicht mehr die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufs bietet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Apotheker werde entsprechend seinem bisherigen Verhalten auch in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten.

Ein Apotheker ist andererseits zur Ausübung seines Berufes unwürdig, wenn er in Folge seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit genießt, die für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig sind. Von einem Apotheker, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und seinen Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße, sondern eine auch sonst in jeder Hinsicht integre Berufsausübung. Dies bezieht sich auch auf sein Verhalten gegenüber den zahlungspflichtigen gesetzlichen Krankenkassen.

Gravierendes, vor allem selbstsüchtiges Fehlverhalten diesen gegenüber führt wegen der unteilbaren, einheitlichen Persönlichkeitsbeurteilung durch die Öffentlichkeit zur Berufsunwürdigkeit in vollem Umfang, da solches Verhalten den Keim der Ausdehnung auch auf das Verhalten den Patienten gegenüber in sich trägt, wenn dies dem Vorteil des Apothekers entspricht; es erschüttert das Vertrauen gegenüber einem solchen Apotheker insgesamt. Die Begriffe "Unzuverlässigkeit" und "Unwürdigkeit" haben dabei jeweils eine eigenständige Bedeutung.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird durch die Prognose gekennzeichnet, ob der Betroffene auch in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird. Demgegenüber entbehrt die Unwürdigkeit des prognostischen Elements. Sie ist nicht vom künftigen Verhalten des Betroffenen abhängig."

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