Pharmazeutisches Recht

Saarland: Haushalts- und Kassenordnung

Haushalts- und Kassenordnung der Apothekerkammer des Saarlandes

Aufgrund §§ 12 Abs. 1 Nr. 10, 14 Abs. 2 Nr. 11, 38 Abs. 6 Saarländisches Heilberufekammergesetz (SHKG vom 11. März 1998 (Amtsbl. S. 338) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1230) hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer des Saarlandes am 22. November 2000 die folgende Haushalts- und Kassenordnung beschlossen:

§ 1: Haushaltsplan und Rechnungsjahr

(1) Vor jedem Rechnungsjahr ist vom Vorstand rechtzeitig der Haushaltsplan aufzustellen und von der Kammerversammlung zu beschließen.

(2) Der Haushaltsplan stellt die Mittel bereit, die die Apothekerkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

(3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Haushaltsplan wird von der Geschäftsführung vorbereitet. Der Vorstand berät und beschließt über die Vorlage an die Kammerversammlung.

§ 2: Inhalt des Haushaltsplanes

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen: a) Allgemeine Verwaltung, b) Weiterbildungsfonds, c) Fürsorgeeinrichtung. Die Einzelpläne enthalten Konten, die nach der Anlage zu dieser Satzung gegliedert sind.

(2) Dem Haushaltsplan ist eine Stellenübersicht mit Personalstärke und Art der Vergütung beizufügen.

§ 3: Aufstellung des Haushaltsplanes

(1) Der Haushaltsplan muss unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen des Rechnungsjahres enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(2) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Die Einnahmen können bei den einzelnen Positionen auf 500DM nach unten und bei den Ausgaben auf 500 DM nach oben gerundet werden.

(3) Fehlbeträge oder Überschüsse aus den Vorjahren sind in den nächsten aufzustellenden Haushaltsplan einzustellen.

(4) Innerhalb der Einzelpläne können Aufwandspositionen für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht.

(5) In den Einzelplänen sind Mittel für die Bildung von Rücklagen nach den darüber bestehenden Beschlüssen der Kammerversammlung zu veranschlagen. Entnahmen aus den Rücklagen sind bei den Einnahmen auszuweisen.

§ 4: Durchführung des Haushaltsplanes

(1) Der Vorstand ist berechtigt, nach Maßgabe des Haushaltsplanes und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderliche Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Der Geschäftsführer verfügt in diesem Rahmen an Stelle des Vorstands über Einnahmen und Ausgaben in laufenden Angelegenheiten, soweit sich der Präsident das Verfügungsrecht nicht ausdrücklich vorbehält. Zu den laufenden Angelegenheiten zählen Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren, die auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, die keine grundsätzliche Bedeutung haben oder die von der Höhe her nicht außergewöhnlich sind.

(3) Der Präsident oder ein hierzu bestimmtes Vorstandsmitglied überprüft in regelmäßigen Abständen die bestimmungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen vom Kammervorstand nur dann geleistet werden, wenn ein unabweisbares oder unvorhergesehenes Bedürfnis besteht. Sie bedürfen der Genehmigung der Kammerversammlung.

§ 5: Kassenführung

(1) Der Kammervorstand beschließt, bei welchen Kreditinstituten Konten geführt werden.

(2) Der Präsident bestimmt die Zeichnungsberechtigung innerhalb der Geschäftsstelle für Zahlungsanweisungen an die Kassenführung und für die Überweisungsträger.

(3) Die Buchhaltung hat alle Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig zu erheben und zu leisten, die Belege zu sammeln und geordnet aufzubewahren. Die Kassenbücher sind sorgfältig zu führen und auf dem Laufenden zu halten.

(4) Zahlungen sind möglichst bargeldlos zu bewirken. Unnötige Ansammlung von Bargeld ist zu vermeiden.

(5) Die Tageskasse soll höchstens DM 5000 enthalten. Für ihre laufende Kontrolle ist der Geschäftsführer verantwortlich. Das Kassenbuch wird fortlaufend geführt und am Monatsende abgeschlossen. Für seine laufende Kontrolle ist der Geschäftsführer verantwortlich.

§ 6: Buchführung

(1) Die Apothekerkammer wendet die kameralistische Buchführung an. Die Buchführung erfolgt auf einer EDV-Anlage.

(2) Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. Alle Buchungen sind zu belegen.

(3) Konten, Belege und sonstige Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.

§ 7: Rechnungslegung

(1) Für jedes Kalenderjahr ist innerhalb der ersten sechs Monate des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen. Darin sind die Einnahmen und Ausgaben nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung den Ansätzen gegenüberzustellen.

(2) Der Jahresrechnung ist eine Vermögensübersicht beizufügen.

(3) Die Jahresrechnung ist vom Präsidenten und Geschäftsführer zu unterzeichnen und nach Prüfung durch die Kassenprüfer der Kammerversammlung vorzulegen.

§ 8: Rechnungsprüfung

Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung auf Ordnungsmäßigkeit und die Ausgaben auf Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Ihnen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen; der Kammerversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 9: Entlastung

Über die Entlastung des Vorstands entscheidet die Kammerversammlung aufgrund der vorgelegten Jahresrechnung.

§ 10: Bekanntmachung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes

Der Entwurf des Haushaltsplanes und die Jahresrechnung wird allen Kammermitgliedern mit der Einladung zur Kammerversammlung übermittelt. Wird der Haushaltsplan durch die Vertreterversammlung (§9 SHKG) beschlossen, sind Jahresrechnung und Haushaltsplan nach Beschlussfassung und Unterzeichnung durch den Präsidenten allen Kammermitgliedern zuzusenden.

§ 11: Schlussbestimmungen

(1) Nach Wahl einer Vertreterversammlung (§ 9 SHKG) werden die nach dieser Satzung der Kammerversammlung zugewiesenen Aufgaben von der Vertreterversammlung wahrgenommen.

(2) Die in dieser Haushalts- und Kassenordnung in der männlichen Form verwandten Begriffe finden bei Frauen in der jeweils zutreffenden Form Anwendung.

§ 12: In-Kraft-Treten

Die Haushalts- und Kassenordnung tritt zu Beginn des dritten auf die Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung folgenden Monats in Kraft.

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gliederung des Haushaltsplans

I. Allgemeine Verwaltung A. Einnahmen 1. Beiträge und Gebühren 2. Kapitalerträge 3. Sonstige Einnahmen B. Ausgaben 1. Personelle Aufwendungen 2. Geschäftsbedarf 3. Hausverwaltung und Büroeinrichtung 4. Aus-, Fortbildung, QMS 5. Beiträge an Organisationen 6. Sonstige Ausgaben

II. Weiterbildungsfonds A. Einnahmen 1. Gebühren 2. Kapitalerträge 3. Sonstige Einnahmen B. Ausgaben 1. Seminare, Prüfungen 2. Bürokosten 7. Sonstige Ausgaben

III. Fürsorgeeinrichtung A. Einnahmen 1. Zuweisung von Apothekerkammer 2. Kapitalerträge, sonstige Einnahmen B. Ausgaben 1. Leistungen an Fürsorgeempfänger 2. Sonstige Ausgaben

Das saarländische Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 18. April 2001 die vorstehende Satzung genehmigt. Die Haushalts- und Kassenordnung wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.

Saarbrücken, den 2. Mai 2001, gez. Manfred Saar (Präsident)

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