Pharmazeutisches Recht

Haushaltsund Kassenordnung des Versorgungswerkes

Haushalts- und Kassenordnung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

beschlossen von der Delegiertenversammlung am 24.11.1994, veröffentlicht in der PZ Nr. 4/1995, S. 361 f., zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung am 17.06.2009.

§1 Aufstellung des Haushaltsplanes

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt mindestens vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht beschlossen, so darf das Versorgungswerk die Aufwendungen leisten, zu deren Leistung es rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

(2) Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes sind die Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Tätigkeit des Versorgungswerkes notwendig sind. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Der Haushaltsplan muss die im Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge, die voraussichtlich zu leistenden Aufwendungen und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten. Der Haushaltsplan soll in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein.

(4) Der Haushaltsplan gliedert sich nach den Haushaltstiteln gemäß der Anlage zur Haushalts- und Kassenordnung.

(5) Dem Haushaltsplan sind eine Stellenübersicht und ein Investitionsplan beizufügen.

(6) Die Erträge sind nach dem Entstehungsgrund, die Aufwendungen nach Zwecken getrennt brutto auszuweisen und zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(7) Die Aufwendungen im Haushaltsplan sind innerhalb der einzelnen Haushaltstitel deckungsfähig. Die Haushaltstitel ergeben sich aus der Anlage. Mehraufwendungen sind durch zweckgebundene Mehrerträge deckungsfähig.

(8) Ergibt die Rechnungslegung eine Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen, so ist entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerkes zu verfahren.

(9) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, einen den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Haushaltsplanentwurf rechtzeitig zu erstellen und dem Leitenden Ausschuss zu übermitteln. Dieser hat den Entwurf der Delegiertenversammlung mindestens sechs Wochen vor dem Ende des laufenden Kalenderjahres zu übersenden.

(10) Der von der Delegiertenversammlung beschlossene Haushaltsplan mit Anlagen ist an sieben aufeinanderfolgenden Arbeitstagen für die Kammerangehörigen in der Kammergeschäftsstelle auszulegen. Hierauf ist rechtzeitig in den amtlichen Mitteilungsorganen des Versorgungswerkes hinzuweisen.

§ 2 Durchführung des Haushaltsplanes

(1) Leitender Ausschuss und Geschäftsführung sind berechtigt, nach Maßgaben des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Aufwendungen zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Der Leitende Ausschuss überprüft die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze. Dies soll halbjahresweise und mindestens im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushaltsplanes für das Folgejahr geschehen.

(3) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen dürfen nur getätigt werden, wenn ein unabweisbares oder unvorhergesehenes Bedürfnis besteht. Bei "Aufwendungen aus dem Versicherungsgeschäft" oder "Aufwendungen für Kapitalanlagen" nach Ziffer 2.3 der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Haushalts- und Kassenordnung ist die Zustimmung des Leitenden Ausschusses notwendig. Bei Titelüberschreitungen um mehr als 25% oder mehr als 10.000,- € ist die Zustimmung der Delegiertenversammlung erforderlich, sofern eine Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die den Betrag von 5.000,- € überschreiten, bedürfen der Genehmigung durch den Finanzausschuss.

§3 Kassenwesen

(1) Die Geschäftsführung legt fest, bei welchen Kreditinstituten Konten geführt werden.

(2) Die Unterschriftsberechtigung wird im Rahmen der Satzung durch die vom Leitenden Ausschuss festzulegende Kassenanweisung geregelt.

(3) Die Bargeldkasse soll höchstens 2.500,- € enthalten. Das Kassenbuch ist fortlaufend zu führen und jeweils zum Ende des Kalendermonats abzuschließen. Für die laufende Kontrolle ist der Geschäftsführer verantwortlich. Mindestens einmal jährlich ist durch den Vorsitzenden des Leitenden Ausschusses eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme durchzuführen.

(4) Einzelheiten über die Zahlungsanweisungen werden in einer vom Leitenden Ausschuss zu beschließenden Kassenanweisung festgelegt. Mitarbeitern, die Kassenaufgaben wahrnehmen, darf keine Anordnungsbefugnis übertragen werden.

§4 Buchführung und Bilanzierung

Die Buchführung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung. Nach diesen Grundsätzen ist am Jahresende ein Jahresabschluss zu erstellen.

§ 5 Rechnungslegung

(1) Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach Abschluss des Kalenderjahres zu erstellen. Sie besteht aus Gewinn- und Verlustrechnung sowie aus der Bilanz und dem Anhang. Beizufügen ist ein Lagebericht sowie eine Vergleichsrechnung des Haushaltsplanes in Soll und Ist.

(2) Der Jahresabschluss ist der Delegiertenversammlung bis spätestens 30. Juni des dem Jahresabschluss folgenden Kalenderjahres zur Feststellung vorzulegen.

§ 6 Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

(2) In dem Prüfungsvermerk muss angegeben werden, ob die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung beachtet wurden.

§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Haushalts- und Kassenordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haushalts- und Kassenordnung vom 24.11.1994, zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung am 20.06.07 außer Kraft.

Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 05. August 2009

Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts gez. Dr. Reinhard Hoferichter – Vorsitzender des Leitenden Ausschusses –

Anlagezu § 1 Abs. 4 der Haushalts- und Kassenordnung des Versorgungswerkes

Systematische Gliederung des Haushaltsplanes:

1. Erträge 1.1. Beiträge der Mitglieder

1.2. Erträge aus Kapitalanlagen

1.3. Sonstige Erträge

2. Aufwendungen 2.1 Aufwendungen aus dem Versicherungsgeschäft 2.2 Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb 2.2.1 Aufwendungen für Organe 2.2.2 Aufwendungen für Personal

2.2.3 Sächliche Aufwendungen

2.2.4 Sonstige Verwaltungsaufwendungen

2.3 Aufwendungen für Kapitalanlagen

3. Jahresergebnis

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