Pharmazeutisches Recht

Berlin: Regelüberwachung von Apotheken

Neues Konzept zur Regelüberwachung öffentlicher Apotheken. Bekanntmachung vom 27. März 2001 Ų ArbSozFrau IV A 3 Ų

Telefon (030) 9028-1638 oder 9028-0, intern 928-1638 (aus ABl. Berlin Nr. 23 vom 4. Mai 2001, Seite 1786)

Die Regelüberwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) von Apotheken, die keine Krankenhausapotheken sind oder die einer Erlaubnis nach § 13 AMG nicht bedürfen, wird von ehrenamtlichen Pharmazieräten und Pharmazierätinnen (Sachverständige nach § 64 Abs. 2 AMG) im Auftrag des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) selbstständig durchgeführt. Bei den Besichtigungen können amtliche Proben entnommen werden. Darüber hinaus behält sich das LAGetSi vor, unangekündigte Personalkontrollen in den Apotheken vorzunehmen.

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