DAZ aktuell

Berlin: Änderung des Apothekengesetzes

Der Gesundheitsausschuß des Bundesrates hat zum heftig umstrittenen Gesetzentwurf des Landes Berlin zur Änderung des Apothekengesetzes (ApoG) vier Empfehlungen beschlossen, über die die Länderkammer am 4. Juli befinden muß.

Wie berichtet, will Berlin umfangreiche Änderungen des Apothekengesetzes durchsetzen, die die Versorgung von Pflegeheimen oder die Abgabe von Arzneimitteln an Ambulanzen in Kliniken auch durch Krankenhausapotheken vorsehen (AZ Nr. 22 vom 26. 5.97). Die Gesundheitsexperten des Bundesrates haben sich nun einen Antrag Bayerns zur Zytostatika-Versorgung zu eigen gemacht und dies dem Berliner Antrag beigefügt. Demnach soll ein Apothekenleiter aufgrund einer Absprache Zytostatikazubereitungen unmittelbar an den anwendenden Arzt abgeben dürfen. Bisher verbietet der §11 ApoG solche Vereinbarungen, die auf die Zuteilung von Rezepten hinauslaufen, zwischen den Heilberuflern. Die Versorgung ambulanter Patienten mit Zytostatika war auf dem letzten Deutschen Apothekertag im Oktober 1996 in Leipzig kontrovers diskutiert worden (DAZ Nr. 44 vom 31.10.96). Damals faßten die Delegierten den folgenden Beschluß: "Die Hauptversammlung ... fordert den Gesetzgeber auf, die apothekenrechtlichen Bestimmungen so zu ändern, daß eine Zusammenarbeit zwischen Onkologen und Apotheken über die Annahme von Verordnungen über rezepturmäßig herzustellende Zytostatika durch den Apotheker und die Belieferung ... durch die Apotheke gestattet sind und die Herstellung ... ausschließlich in der liefernden Apotheke erfolgen darf". Abrechnen solle dies nur die Zytostatika-herstellende Apotheke, so ein weiterer Beschluß in Leipzig. Der Gesundheitsausschuß empfiehlt folgenden Wortlaut: "Abweichend von Absatz 1 (des §11 ApoG, die Red) darf der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke aufgrund einer Absprache anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt worden sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt abgeben." In der Begründung wird ausgeführt, daß nicht alle, sondern "nur einzelne Apotheken" von der Ausstattung her in der Lage seien, Zytostatika ordnungsgemäß herzustellen. Aus Sicherheitsgründen sollten diese Präparate den Patienten nicht ausgehändigt werden, heißt es dort weiter. Daher sollte das geltende Abspracheverbot zwischen Arzt und Apotheker für diesen Bereich aufgehoben werden.

Auch Mitgabe von Arzneimitteln?

Darüber hinaus schlägt der Gesundheitsausschuß das Mitgeben von Arzneimitteln an stationär oder ambulant behandelte Patienten im Krankenhaus durch Klinikapotheken vor. Dies sollte für dringende Fälle gelten, wenn an die Entlassung aus dem Krankenhaus ein Wochenende oder Feiertag folgt. Begründet wird dies unter anderem mit Kosteneinsparungen. Baden-Württemberg hatte sich zuvor für ein Verordnungsrecht für Krankenhäuser stark gemacht und vorgeschlagen, Patienten bei deren Entlassung aus der Klinik die zur ambulanten Behandlung für drei Tage benötigten Medikamente zu verordnen. Dem Bundesrat wird darüber hinaus empfohlen, schriftliche Verträge zwischen Apothekenleitern und Trägern von Heimen (im Sinne des Heimgesetzes) zuzulassen, wofür sich Bayern eingesetzt hatte. Berlin dagegen hatte in seinem Antrag argumentiert, solche Verträge stünden im Widerspruch zu § 11 des Apothekengesetzes und wollte hier den Passus "Abweichend von " § 11 ApoG" einfügen. Dieses Land unterscheidet im übrigen zwischen Heimen im Sinne des Heimgesetzes und denen nach Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung) - was bei der ABDA auf Kritik gestoßen ist - und reklamiert für letztere die Zuständigkeit von Krankenhausapotheken. Ferner empfiehlt der Gesundheitsausschuß dem Plenum des Bundesrates eine begriffliche Klarstellung bei der vorgeschlagenen Abgabe von Arzneimitteln an Ambulanzen in Krankenhäusern durch Klinikapotheken. Hier sollte "Verabreichung", wie im Berliner Gesetzesantrag formuliert, gestrichen und durch "Anwendung" ersetzt werden. Denn es sei nicht an eine Mitgabe von Präparaten zur späteren Anwendung gedacht, sondern an die direkte Anwendung durch den behandelnden Arzt, so die Begründung des Gesundheitsausschusses. Der Hintergrund: Den Vorstoß aus Berlin sehen Kritiker insgesamt als Ausweitung der Zuständigkeit der Krankenhausapotheken in die ambulante Versorgung. Würde dies umgesetzt, werde die geltende Trennung zwischen der stationären Versorgung durch Krankenhausapotheken einerseits und ambulanter Versorgung durch öffentliche Apotheken andererseits aufgeweicht - und dies vor dem Hintergrund unterschiedlicher Vertriebs- und Preissysteme, so zum Beispiel die sächsische Verbands-Chefin Monika Koch kürzlich auf der Interpharm Leipzig (DAZ Nr. 24 vom 12.6.97).

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