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Vermittlungsausschuss angerufen: Brisante Änderung des Apothekengesetzes angeha

BONN (im). Damit der Vertriebsweg von Impfstoffen über Apotheken beibehalten werden kann, hat der Bundesrat am 31. Mai in Berlin den Vermittlungsausschuss wegen der geplanten Änderung des Apothekengesetzes angerufen. Dieses Gesetz beinhaltet darüber hinaus weitere wichtige Änderungen wie etwa die zu Zytostatika-Zubereitungen, zur Belieferung von Klinikambulanzen oder die künftige Pflicht zum Abschluss von Versorgungsverträgen für Alten- und Pflegeheime (die DAZ berichtete).

Die Bundesländer haben das Gesetz von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) nicht anstandslos passieren lassen, sondern zunächst gestoppt. Das bereits vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes wird somit im Vermittlungsausschuss beraten.

Der Bundesrat kritisierte, die vorgesehene Änderung des Vertriebsweges für Impfstoffe stelle im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit einen Rückschritt dar. Mit der Novelle des Arzneimittelgesetzes (1994) sei die Möglichkeit der Direktbelieferung von Krankenhäusern, Gesundheitsämtern und Ärzten aus Sicherheitsgründen eingeschränkt worden.

Sicherer Weg über Apotheke

Viele Impfstoffe müssten wegen ihrer Wärmeempfindlichkeit besonders sorgfältig gelagert und transportiert werden. Arztpraxen verfügten im Allgemeinen nicht über die Möglichkeit, größere Impfstoffvorräte, die sich bei einer Belieferung durch den Großhandel ergäben, sachgerecht zu lagern.

Der Vertriebsweg über die Apotheken garantiere hier ein Höchstmaß an Arzneimittelsicherheit und habe sich bewährt, so die Argumentation des Gesundheitsausschusses des Bundesrats, der sich das Plenum jetzt anschloss. Hinweise zu möglichen Kosteneinsparungen durch Direktbelieferung seien nicht belegt. Darüber hinaus habe schon bisher für diese Arzneimittel eine Ausnahme von der Arzneimittelpreisverordnung gegolten.

Zündstoff ...

Das Gesetz birgt neben der drohenden Herausnahme der Impfstoffe aus der Apothekenpflicht weitere, für die öffentlichen Apotheken zum Teil brisante Neuerungen. Weitreichend ist der Vorstoß, die Teilöffnung der Krankenhausapotheken für den ambulanten Sektor zuzulassen. Den Klinikapotheken werden etliche Befugnisse zu Lasten der Offizinen eingeräumt.

So dürften sie beispielsweise – sollte das umstrittene Gesetz so kommen – Patienten bei deren Entlassung Arzneimittel aus ihren Beständen etwa vor Wochenenden und an Feiertagen mitgeben. Bisher ist grundsätzlich die öffentliche Apotheke zuständig bei ambulanten Behandlungen. Das Gesetz sieht auch die Belieferung von Ambulanzen der Klinik durch Krankenhausapotheken vor, sofern die Medikamente unmittelbar dort zur Anwendung kommen.

Sachverständige hatten zuvor bei den Anhörungen im Gesundheitsausschuss des Bundestags vor dem Verwischen der bisher strikten Grenzen zwischen beiden Sektoren – Krankenhausapotheken einerseits, öffentliche Apotheken andererseits – gewarnt. Die Brisanz liegt bekanntlich unter anderem in der unterschiedlichen Preisgestaltung. Während die Arzneimittelpreisverordnung für die Offizinen gilt, unterliegt die Ware für Krankenhausapotheken nicht dieser Verordnung.

Änderungen sind darüber hinaus bei anwendungsfertigen Zytostatika-Zubereitungen geplant. Sie beinhalten, dass von öffentlichen und Krankenhausapotheken solche Zytostatika-Rezepturen an die rezeptbeliefernde Apotheke abgegeben werden dürfen.

... und Verbesserungen

Im Gegensatz zu vielen strittigen Fragen in den Anhörungen des Bundestagsgesundheitsausschusses waren andere Regelungen auf Zustimmung von Experten etwa aus der Apothekerschaft gestoßen. So soll es beispielsweise verpflichtend Versorgungsverträge für die Versorgung von Alten- und Pflegeheime geben.

Damit der Vertriebsweg von Impfstoffen über Apotheken beibehalten werden kann, hat der Bundesrat am 31. Mai in Berlin den Vermittlungsausschuss wegen der geplanten Änderung des Apothekengesetzes angerufen. Dieses Gesetz beinhaltet darüber hinaus weitere wichtige Änderungen wie etwa die zu Zytostatika-Zubereitungen, zur Belieferung von Klinikambulanzen oder die künftige Pflicht zum Abschluss von Versorgungsverträgen für Alten- und Pflegeheime. 

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