Ende der Präqualifizierung

Stolle hat Verfassungsbeschwerde eingereicht

Berlin - 04.04.2024, 15:15 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit der Beschwerde der Sanitätshäuser auseinandersetzen. (Foto: IMAGO / Herrmann Agenturfotografie)

Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit der Beschwerde der Sanitätshäuser auseinandersetzen. (Foto: IMAGO / Herrmann Agenturfotografie)


Am 1. April endete für Apotheken die Präqualifizierungspflicht für apothekenübliche Hilfsmittel. Die Sanitätshäuser sehen darin eine verfassungswidrige Benachteiligung im Wettbewerb und beklagen eine Gefährdung einheitlicher Qualitätsstandards in der Gesundheitsversorgung. Wie angekündigt hat Stolle Sanitätshaus eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Die Stolle Sanitätshaus GmbH & Co. KG hat am Dienstag Verfassungsbeschwerde gegen die Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V eingereicht. Das gab Stolle in einer Pressemitteilung bekannt. Als Prozessbevollmächtigter wurde die Anwaltskanzlei Zuck aus Vaihingen beauftragt.

„Wir sind zuversichtlich auf diesem Weg die einseitige Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung zu Fall zu bringen und damit den fairen Wettbewerb sowie einheitliche Qualitätsstandards in der Hilfsmittelversorgung wieder herzustellen“, sagt Detlev Möller, Stolle-Geschäftsführer und Aufsichtsratsvorsitzender der rehaVital Gesundheitsservice GmbH.

Möller beklagt eine fortgesetzte Ignoranz der Politik gegenüber den Sanitätshäusern. Er fordert eine „einheitliche und qualitätssichernde bürokratische Entschlackung bei der Präqualifizierung für alle Leistungserbringer.“ 

Am 1. April ist die Präqualifizierungspflicht für apothekenübliche Hilfsmittel entfallen. Die Grundlage wurde im Sommer 2023 mit dem Arzneimittellieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz gelegt. Dem folgte Ende Januar dieses Jahres eine erfolgreiche Einigung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband über die einschlägigen Produktgruppen. Damit sind jetzt beispielsweise Läusekämme, Anziehhilfen, Inhalationstherapiegeräte, medizinische Kompressionswaren und Hilfsmittel für die Insulintherapie als apothekenübliche Hilfsmittel definiert.

Stolle-Geschäftsführer Möller betonte gegenüber der DAZ, dass sich sein Vorgehen nicht gegen die Berufsgruppe der Apothekerinnen und Apotheker richte, sondern „gegen ein rechtswidriges Gesetz“.


Michael Zantke, Redakteur, DAZ
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Ende der Präqualifizierung für Apotheken

Stolle-Chef will Verfassungsbeschwerde zum 1. April einreichen

Sanitätshäuser fordern Gleichbehandlung bei Präqualifizierung

Stolle zieht nach Karlsruhe

Sanitätsdienstleister Stolle gegen einseitige Befreiung der Apotheken von Präqualifikationspflicht

Verfassungsbeschwerde gegen ALBVVG

Verbesserung, Erleichterung und Entbürokratisierung

Abschaffung der Präqualifikation: DAV- und GKV-Gremien stimmen zu

Die letzte Woche 

Mein liebes Tagebuch

1 Kommentar

Einseitige Befreiung

von Robert Penzis am 04.04.2024 um 18:58 Uhr

Die Sanihäuser können doch auch eine Betriebserlaubnis beantragen - und wenn sie gleich dabei sind: eine TI-Anbindung, damit sie ERezepte lesen können.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Kommentar abgeben

 

Ich akzeptiere die allgemeinen Verhaltensregeln (Netiquette).

Ich möchte über Antworten auf diesen Kommentar per E-Mail benachrichtigt werden.

Sie müssen alle Felder ausfüllen und die allgemeinen Verhaltensregeln akzeptieren, um fortfahren zu können.