Gemäß ALBVVG

Für welche Produktgruppen fällt die Präqualifizierung weg?

08.02.2024, 10:55 Uhr

Für Milchpumpen benötigen Apotheken künftig keine Präqualifizierung mehr. (Foto: tiagozr /AdobeStock)

Für Milchpumpen benötigen Apotheken künftig keine Präqualifizierung mehr. (Foto: tiagozr /AdobeStock)


Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) hatte der Gesetzgeber beschlossen, für bestimmte apothekenübliche Hilfsmittel die Apotheken von der Pflicht zur Präqualifizierung auszunehmen. Welche das sein werden, darauf haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) verständigt. Das Verhandlungsergebnis muss aber noch von den DAV-Mitgliedern abgesegnet werden. Eine vorläufige Liste der betroffenen Produktgruppen liegt aber nun vor. 

Ende Januar und noch vor Ablauf der gesetzlichen Frist war bekannt geworden, dass der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) sich geeinigt hatten, für welche Hilfsmittel künftig keine Präqualifizierung mehr erforderlich sein soll. Weitere Details verrieten sie damals nicht, weil der Beschluss noch die jeweiligen Gremien passieren musste.

Nun ist klar: Der Wegfall der Präqualifizierung für Apotheken bei apothekenüblichen Hilfsmitteln ab 1. April 2024 soll auf einer außerordentlichen DAV-Mitgliederversammlung am 19. Februar 2024 beschlossen werden, darüber informiert die ABDA im Newsroom. Die Delegierten werden dann über die Annahme des Verhandlungsergebnisses zwischen DAV und GKV-SV entscheiden, heißt es. 

Zudem wurde im Rahmen einer Vorabinformation darüber informiert, welche Produktgruppen künftig in Gänze bzw. anteilig aus der Präqualifizierungspflicht fallen könnten  –– weil sie als „apothekenübliche Hilfsmittel zur Vereinbarung geeint“ werden:

  • PG 01 Milchpumpen
  • PG 02 Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen u. a,
  • PG 03 Spritzen, Pens, Zubehör, Spülsysteme, Transnasale Ernährungssonden, Überleitsysteme, Nasensonden, Filter u. a., Trink- und Sondennahrung
  • PG 05 Bandagen (Fertigprodukte bis Knie und obere Extremitäten einschl. Schultergelenk), Rippenbruchbandagen, Schwangerschaftsleibbinden
  • PG 08 Stoßabsorber, Verkürzungsausgleiche
  • PG 10 Hand-/Gehstöcke, Unterarmgeh- und Achselstützen
  • PG 14 Inhalationstherapiegeräte (PEP-Mund- und Maskensysteme)
  • PG 15 Produkte und Zubehör für aufsaugende und ableitende Inkontinenz
  • PG 17 medizinische Kompressionsware (Rund- und Flachstrick, für Bein und Arm, Thorax, Kopf) sowie Zubehör
  • PG 51 Pflegehilfsmittel
  • PG 54 Pflegehilfsmittel
  • PG 20 Sitzringe
  • PG 21 Messgeräte (Lungenfunktion, Blutdruck, Blutgerinnung, Gewicht)
  • PG 23 ausgewählte, konfektionierte Orthesen
  • PG.25 Hilfsmittel bei Augenerkrankungen, u. a, Okklusionspflaster
  • PG 30 Hilfsmittel für Insulintherapie (u. a. Spritzen, Pens, Messgeräte, CGM-Systeme und Zubehör)
  • PG 99 sonstige Produkte (u. a. Läuse- und Nissenkämme)

Bis 1. April müssen nun – vorbehaltlich der Gremienbeschlüsse – nun die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung geschaffen werden.

Bis 31. März gelten die bisherigen Regeln. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Apotheken die Verträge mit den Präqualifizierungsstellen nur komplett kündigen sollen, wenn sie wirklich keine anderen Hilfsmittel mehr abgeben wollen


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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