Nach Kündigung

Vergütung für Grippeimpfung: Schiedsstelle muss entscheiden

07.02.2024, 12:15 Uhr

Für die impfenden Apotheken ändert sich durch die Vertragskündigung erstmal nichts. (Foto: IMAGO / Funke Foto Services)

Für die impfenden Apotheken ändert sich durch die Vertragskündigung erstmal nichts. (Foto: IMAGO / Funke Foto Services)


Neben der Hilfstaxe hat der Deutsche Apothekerverband bereits im Herbst 2023 einen weiteren Vertrag mit den Krankenkassen gekündigt: den Vertrag über die Grippeschutzimpfungen. Grund für die Kündigung ist die Höhe der apothekerlichen Vergütung im Vergleich zur ärztlichen. Da es nicht gelungen ist, fristgerecht eine neue Vereinbarung zu treffen, muss mal wieder die Schiedsstelle ran.

Und täglich grüßt das Murmeltier: Mal wieder muss die Schiedsstelle entscheiden, weil es dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht gelungen ist, sich zu einigen. Diesmal geht es um den Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken nach § 132 Absatz 1a SGB V. Diesen hatte der DAV gemäß dem Beschluss seiner Mitgliederversammlung bereits im Herbst 2023 mit Wirkung zum 31. März 2024 gekündigt, wie ein Sprecher gegenüber der DAZ bestätigt. Grund und Anlass für die Kündigung sei die Höhe der apothekerlichen Vergütung im Vergleich zur ärztlichen gewesen.

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Bis zum Jahresende 2023 hätten Kassen und Apothekerschaft nun Zeit gehabt, sich über einen neuen Vertrag und vor allem über eine neue Vergütung zu einigen. Das ist aber nicht gelungen. Daher muss wieder mal die Schiedsstelle ran. Bis Ende März muss sie eine Entscheidung treffen.

Was bedeutet das für die Impfungen in der Apotheke? 

Auf die Durchführung der Grippeimpfungen in den Apotheken hat das dem DAV zufolge allerdings keine Auswirkungen. Der gekündigte Vertrag gelte auf jeden Fall bis zum 30. Juni 2024 fort. Ab dem 1. Juli werde er dann durch den neuen Vertrag auf Basis der Schiedsstellenentscheidung ersetzt.

Dass Kassen und DAV sich nicht über Vertragsinhalte einigen können und die Entscheidung dann bei der Schiedsstelle landet, ist eher die Regel als die Ausnahme. Mittlerweile wird dies sogar in Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt, indem dort entsprechende Fristen festgelegt werden. Es geht aber auch anders: So ist hinsichtlich des Wegfalls der Präqualifizierung für bestimmte apothekenübliche Produktgruppen laut Aussage des DAV gelungen, sich innerhalb der vorgegebenen Frist zu verständigen. Näheres wollte der DAV allerdings noch nicht mitteilen. Die Gremien beider Verbände müssten dem Verhandlungsergebnis noch zustimmen, hieß es. „Anfang Februar dürfte dann aber Klarheit da sein“, sagte DAV-Chef Hans-Peter Hubmann Mitte Januar. Lang sollte es also nicht mehr dauern.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

@Thomas Kerlag

von Shorafix am 08.02.2024 um 15:05 Uhr

Jeder der schon einmal in einem Impzentrum war, weiss wie einfach es ist, wenn es richtig organisiert wird: vorab ist bevorzugt online ein standardisierter Fragebogen auszufüllen. Die Entscheidung für oder gegen eine Impfung in der Apotheke kann anhand des Fragebogens online oder vor dem Termin vor Ort ermittelt und dem Kunden mitgeteilt werden. Die eigentliche Impfung könnte durch eine dafür ausgebildete Hilfskraft durchgeführt werden. Was Impfzwischenfälle angeht, so ist dies ein generelles Problem in der Apotheke, weil keine dazu ausgebildeten Fachkräfte vorhanden sind. Dazu gehört jedenfalls nicht die Approbation als Apotheker. Im Ernstfall ist zumindest eine Erstehilfe Ausbildung hilfreich und wenn dies nicht ausreicht muß die 112 verständigt werden. Kritisch sehe ich vielmehr die räumliche Ausstattung einer klassischen Apotheke mit 120 qm. Wo sollen die Impflinge ihre Wartezeit verbringen?
Mein Fazit: ich lasse die Finger davon, solange der Apotheker noch selbst und sozusagen neben bei impfen soll, denn dies ist ein Verlustgeschäft für alle Beteiligten.

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Wer impft in den Praxen oder Apotheken?

von Shorafix am 07.02.2024 um 20:41 Uhr

Impfen in den Arztpraxen tatsächlich die Ärzte selbst? Das erscheint mir als Patient lebensfremd. Es ist eine Tätigkeit durch ausgebildete Hilfskräften. Dafür braucht es zur Durchführung keine über die Handhabung eines Feuerlöschers hinausgehenden Kenntnisse.
Zur Abfrage der persönlichen Angaben inklusive Ausschlusskriterien gab und gibt es Formblätter. Es bedarf zur Auswertung noch nicht einmal einer KI - es genügt ein Frage-und-Antwort Bogen ähnlich wie bei der Führerscheinprüfung und auch dort geht es ja im Zweifelsfall um Tod oder Leben. Der Prüfer oder Computer schaut drüber und sagt: "nein", also keine Impfung ohne Arztbesuch.
Fazit: keine Tätigkeit, welche durch einen approbierten Apotheker ausgeführt werden müsste. Allerdings ist auch bei einer ausgebildeten Fachkraft ein Allgemeinkostenzuschlag von mindestens 100% zu veranschlagen, um die Kosten und einen Gewinn für den Betrieb zu erwirtschaften. Macht mein Elektriker ebenso und da geht es auch um Leib und Leben.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Wer impft in den Praxen oder Apotheken

von Thomas Kerlag am 08.02.2024 um 7:06 Uhr

Nur ist es im Detail nicht ganz so einfach.
Anamnese, Impfzwischenfälle etc.

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