Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Co.

Welche Qualifikation hat mein Versicherungsbetreuer?

Berlin - 20.10.2023, 10:44 Uhr

Versicherungsbetreuer von Apotheken können verschiedene fachliche Qualifikationen haben. (insta_photos/AdobeStock)

Versicherungsbetreuer von Apotheken können verschiedene fachliche Qualifikationen haben. (insta_photos/AdobeStock)


Jedem, der eine Apotheke betritt, sollte eigentlich klar sein, wer hier der Inhaber ist. Denn die zum Apothekenbesitz (oder auch zur Filialleitung) erforderlichen Abschlüsse sind überall gleich. Aber was wissen Sie über Ihr Gegenüber, wenn es um Versicherungen geht? Zumindest was die rechtliche Stellung und fachlichen Qualifikationen des Versicherungsberaters angeht, eher wenig. Dieses Manko, das für Inhaber mit hohen Risiken verbunden sein kann, will dieser Artikel abstellen.

Wahrscheinlich haben Sie den aktuellen „Versicherungsbetreuer“ für Ihre Apotheke auf einem dieser drei Wege kennengelernt: Er betreut Ihre Familie auch privat, betreute bereits den Vorbesitzer oder wurde Ihnen irgendwann empfohlen. Die vierte Option – er bewarb sich bei Ihnen im laufenden Apothekenbetrieb – ist aus dem branchenweit verbreiteten Desinteresse, mit Terminen über Versicherungen wertvolle Zeit zu binden, der unwahrscheinlichste. Und auch deshalb, weil kaum ein Versicherungsexperte die Apo­thekenwelt so gut kennt, dass er am HV-Tisch die entscheidenden Fragen stellen kann, um Sie aufhorchen zu lassen. Dafür fehlt es regelmäßig an Zweierlei: der fachlichen Risikoeinschätzung des Versicherungsmenschen oder – falls doch vorhanden – der Fähigkeit, diese in den korrekten apothekenüblichen Fachausdrücken zu formulieren. Kurzum: Im Vergleich zu jedem Pharmavertreter fällt er schon beim Antrittstermin deutlich ab. Und das, liebe Apothekeninhaber, ist der erste Indikator für höchste Wachsamkeit, denn bei den passenden Policen geht es eben auch um die Existenz Ihrer Apotheke.

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„Sorten“ von Versicherungsbetreuern

Da sich im Versicherungswesen sehr unterschiedliche Vermittlertypen tummeln, sollten Sie im ureigenen Interesse klären, auf welcher Rechtsgrundlage „Ihrer“ agiert.

Zunächst ist da die große Gruppe der Versicherungsvertreter. Ein solcher „Herr Kaiser“ ist einfach zu identifizieren, denn er übergibt Ihnen eine Visitenkarte mit dem Logo einer meist bekannten Ver­sicherungsgesellschaft, die sich einen eigenen Vertrieb leistet. Damit ist klar: Qua Arbeitsvertrag sind die Interessen dieses Arbeitgebers zu vertreten und so wie angestellte Pharmareferenten können sie nur eigene Produkte anbieten. Genau hier liegt die Gefahr: Denn Sie bekommen maximal die beste Lösung eines Hauses. Das muss aber weder allgemein apothekengerecht noch exakt das sein, was Ihre Apotheke konkret benötigt.

Einer Untergruppe dieser im Interesse der Versicherer agierenden Vertreter nennt sich „Mehrfachagenten“. Diese sind von mehr als einer Gesellschaft beauftragt und können deshalb mehrere, meist kleinere und Nischen-Versicherer anbieten. Erkennungszeichen also: mehrere Logos … Auch das kennen Sie aus Besuchen von Pharma­referenten, die mehr als einen Hersteller vertreten.

Was macht ein Versicherungsmakler?

Beide, Einfirmen- wie Mehrfirmen-Vertreter, sind vertraglich Erfüllungsgehilfen der Versicherungsgesellschaft bzw. -gesellschaften. Da sie im Auftrag der Arbeitgeber handeln, bleibt die Haftung für Beratungsmängel beim Versicherer. Doch der Pferdefuß ist dann die Kundenpflicht, diesen Mangel gerichtsfest zu beweisen. Im Streitfall haben es die Inhaber also direkt mit einem Versicherer zu tun, der seine Interessen üblicherweise hoch qualifiziert vertreten lässt.

Versicherungsmakler hingegen sind auf Basis eines Maklerauftrags als Sachwalter des Kunden beauftragt, bedarfsgerechten Versicherungsschutz sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, für ihren Rat alle Angebote des Marktes zu prüfen und die geeignetsten davon anzubieten. Als Zulassungsvoraussetzung sind für jede Apothekenleitung zwei Elemente relevant:

  1. Alle Versicherungsmakler müssen über eine eigene Vermögensschadenhaftpflicht verfügen, denn sie haften Ihnen gegenüber persönlich für den Rat und die Qualität der eingedeckten Policen. Damit haben Sie bei nicht zu Ihrer Zufriedenheit ablaufenden Schadenregulierungen zwei Chancen auf Regress: eine gegen den Ver­sicherer und – falls das schiefgeht – eine zweite gegen den Ihnen verpflichteten Berater.
  2. Für die Berufsausübung muss eine geprüfte Sachkundequalifikation vorweisbar sein. Achtung: Diese kann von einem IHK-Multiple-Choice-Test bis zur abgeschlossenen Ausbildung zum Versicherungskaufmann oder einem entsprechenden Studienabschluss gehen. Obendrein gibt es im Verlaufe einer Maklerkarriere vielfältige Möglichkeiten zur Spezialisierung. Diese können sich entweder auf versicherungsfachliche Themen (wie z. B. Spezialist für bAV und bKV) oder auf Zielgruppen (Berater Heilberufe etc.) beziehen. Unser Tipp: Lassen Sie sich diese Zertifikate zeigen, denn sie sollten zum Risiko­profil von Apotheken passen.

Zudem sind Makler verpflichtet, sich allen Interessenten und Kunden gegenüber mit einer „Erst­information“ auszuweisen, die über ihren Status als Makler, die Vermögensschadenhaftpflicht sowie vorhandene Spezialisierungen informiert. Weiterhin sind Makler verpflichtet, Interessenten die Grundlagen ihres Rates sowie Kunden die Entscheidungsgründe für die gewählte Lösung schriftlich dokumentiert auszuhändigen. Unser Tipp: Dieses Papier sollten Sie ebenso sorgfältig wie die Police aufbewahren, denn es ist für jeden späteren Streitfall die grundlegende Urkunde.

Sonderfälle von Versicherungsbetreuern

Eine Sonderstellung nehmen Spezialanbieter von Zielgruppenpolicen ein. Das sind Makler oder Vertriebler, die für ihre Klientel ein eigenes Versicherungs-Bedingungswerk geschrieben haben. Doch ohne einen sie beauftragenden Versicherer dürfen sie ihre Police nicht anbieten. Solche Zielgruppenspezialisten gibt es auch im Apothekenmarkt und ihre Policen erfüllen durchweg fachlich die höchsten qualitativen Ansprüche. Entscheidend ist hier jedoch der Blick auf die Haftungslage, für die die Art der Beauftragung ausschlaggebend ist. So agieren sogenannte Deckungskonzeptmakler als unabhängige Vertriebspartner, die für ihre Beratungsleistung – wie Versicherungsmakler insgesamt – eigenverantwortlich haften. Entscheidend ist hier also das Eigenkapital des Deckungskonzeptbesitzers sowie die Höhe von dessen Vermögensschadenhaftpflicht-Absicherung. Sogenannte Assekuradeure hingegen, also Makler, die ein eigenes Versicherungsprodukt entwickelt haben, sind Generalbevollmächtigte des Versicherungsunternehmens, das sich dieses Produkt zu eigen macht. Sprich: Dafür haftet dann der Versicherer vollumfänglich für beide Teile: die versicherten Tat­bestände UND die vertrieblichen Argumente. Derart versicherte Apotheken haben also die Sicherheit, in beiden Fällen – versicherte Leistungen und Entscheidungsgründe für den Policenkauf – auf das komplette Haftungsdach des Versicherers zurückgreifen zu können.

Der Vollständigkeit halber ist das Heer der Strukturvertriebler zu nennen. In Apotheken spielen diese vor allem auf Privatkundenabschlüsse gedrillte Truppen aus fachlichen Gründen und weil Apotheker zur eher skeptischen Klientel zählen so gut wie keine Rolle. Ausnahme: persönliche Bekanntschaft aus grauer Vorzeit des Apothekenbesitzes. Dann gehören die vorhandenen Apothekenpolicen auf den Prüfstand, denn Policenqualität und Haftungsfrage sind mit hoher Sicherheit ungeklärt.

Drum prüfe, wer sich länger bindet

Da Inhaber selten Lust verspüren, sich im Apothekenalltag auch noch mit Versicherungen zu beschäftigen, ist das, was bei der Übernahme da war oder zur Gründung abgeschlossen wurde, oft unangetastet im Ordner, vertrauend darauf, dass schon alles seine Ordnung hat.

Deshalb ist der Status Ihres „Ver­sicherungsmenschen“ von mehrfach großer Bedeutung, denn er definiert das fachliche Wissen über die standesbedingten Risiken, daraus folgend die fach­liche Qualität der Apotheken­absicherung sowie Ihre Chancen, Haftungsansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Apotheken zu versichern ist durchaus komplex, und wer minimalistisch auf Betriebshaftpflicht und Standard-Inhaltspolice gesetzt hat, verzichtet oft auf rechtsverbindlichen Versicherungsschutz für „apothekenspezifische Risiken“ von PhR-Klausel über Lagervorschriften und hohe Retaxationen bis zu den versicherungsrelevanten Vorgaben der maßgeblichen Gesetze.


Michael Jeinsen, zertifizierter Berater Heilwesen (IHK), Spezialmakler für Apotheken, Bereichsleiter Apo­thekenschutz beim BVSV,
redaktion@daz-online


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