Novelle der Preisangabenverordnung

NRW und Bayern: Ausnahmen zur Grundpreisangabe bleiben bestehen

Berlin - 25.05.2022, 17:50 Uhr

Für die Preisauszeichnung gelten ab 28. Mai neue Vorgaben. Auch in Apotheken. (c / Foto Schelbert)

Für die Preisauszeichnung gelten ab 28. Mai neue Vorgaben. Auch in Apotheken. (c / Foto Schelbert)


Am kommenden Samstag tritt die neue Preisangabenverordnung in Kraft. Sie bringt verschiedene Änderungen mit sich, zum Beispiel bei der Grundpreisangabe, die nun bei kleinen Packungsgrößen andere Mengeneinheiten erfordert. Grundsätzlich gilt diese Neuerung auch für Apotheken. Allerdings: Wo die Aufsichtsbehörden der Länder Apotheken bisher von dieser Pflicht ausgenommen haben, soll es auch dabei bleiben – so in NRW und Bayern. Dennoch kann es auch hier sinnvoll sein, die Vorgaben umzusetzen.

Ab dem 28. Mai gilt eine neue Preisangabenverordnung (PAngV). Sie regelt wie schon zuvor die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Damit gilt sie auch für Apotheken, jedenfalls soweit es um Produkte geht, für die eine Werbung nicht verboten ist. Rx-Arzneimittel sind also von der Verordnung nicht erfasst. Da sie auch keine Übergangsregelungen enthält, gelten damit ab Samstag einige neue Werberegeln für Apotheken.

So muss nach dem neuen § 4 PAngV (Pflicht zur Angabe des Grundpreises) der Grundpreis nun nicht mehr in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden, sondern ist „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben. Wie dies nun von Aufsichtsbehörden oder Gerichten ausgelegt wird, ist abzuwarten. Auf der sicheren Seite dürfte man aber sein, wenn der Grundpreis wie bisher unmittelbar neben dem Gesamtpreis angegeben wird.

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Neues gibt es zudem zu den Mengeneinheiten. Bei kleineren Packungen mit Waren, deren Gewicht üblicherweise 250 g oder 250 ml nicht übersteigt, konnte der Grundpreis für 100 g oder 100 ml angegeben werden. Diese für Apotheken durchaus relevante Ausnahme fällt mit der neuen Preisangabenverordnung weg. Danach ist der Grundpreis nur noch in 1 kg oder 1 l anzugeben.

Allerdings: Bisher sah die Verordnung eine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe vor, wenn die Waren „von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt“. In Nordrhein-Westfalen gab es hier bislang eine Klarstellung durch das zuständige Landesministerium, dass auch Apotheken mit einer Verkaufsfläche von unter 200 qm von dieser Ausnahme erfasst sind. In Bayern existiert in den einschlägigen Vollzugshinweisen ebenfalls eine Ausnahmeregelung zu kleinen Einzelhandelsgeschäften, die Apotheken in dieser Größe betrifft.

Die bisherige Regelung wurde für die neue Verordnung allerdings neu formuliert. Nunmehr gilt die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht mehr für:


Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird“ 

§ 4 Abs. 3 Ziff. 3 PAngV


Dies wirft die Frage auf: Fallen Apotheken auch jetzt noch unter diese Ausnahmevorschrift? In NRW hat die Apothekerkammer (AKNR) beim Landesministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nachgehakt. Dieses hat der Kammer zufolge bestätigt, dass der Verordnungsgeber keine inhaltliche Änderung beabsichtigt habe und Apotheken auch weiterhin bei einer Verkaufsfläche von unter 200 qm von der Pflicht zur Grundpreisangabe ausgenommen sein sollen. Eine Positionierung, die die AKNR ausdrücklich begrüßt.

In Bayern ist die Situation ähnlich: Wie die dortige Apothekerkammer aktuell informiert, ändert sich auch dort laut einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für Apotheken ab dem 28. Mai 2022 in dieser Hinsicht nichts. Die Ausnahmeregelung zu den kleinen Einzelhandelsgeschäften in den Bayerischen Vollzugshinweisen zur Preisangabenverordnung bleibe weiterhin bestehen. Auch hier gilt grundsätzlich: Die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt, wenn die Verkaufsfläche 200 qm nicht übersteigt. Zudem muss die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung, das heißt mehr als 50 Prozent des Warensortiments kann der Kunde nur mit Bedienung erhalten – was für Apotheken kein Problem darstellen dürfte.

Bundeswirtschaftsministerium: Landesbehörden prüfen im Einzelfall

Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestätigt auf Nachfrage der DAZ, dass die neue Formulierung der Ausnahmen in § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV die Lage nicht ändere. „Die aufgeführten (Regel-)Beispiele dienen nur der Klarstellung für bestimmte Betriebe und sind nicht abschließend („insbesondere“)“. Ob einzelne Apotheken unter die betriebsbezogene Ausnahmevorschrift fallen, sei somit weiterhin im Einzelfall zu prüfen. „Diese Einzelfallprüfung übernehmen die jeweiligen Aufsichtsbehörden der Länder, die auch eigene Vollzugshinweise erlassen können. Für Apotheken ändert sich ab dem 28.05.2022 an der rechtlichen Bewertung somit nichts“.  

Der Stuttgarter Rechtsanwalt Timo Kieser weist gegenüber der DAZ darauf hin, dass diese Ausnahme in NRW und Bayern zwar dazu führt, dass bei einer Nichtauszeichnung mit den Grundpreisen im Verkaufsraum und Einhaltung der weiteren Voraussetzungen keine behördlichen Verfahren beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden können. Die Grundpreisangabenpflicht bleibe aber in jedem Fall bei Werbemaßnahmen bestehen, etwa bei Flyern, Internetauftritten, Click&Collect-Angeboten etc.

Mögliches Problem: Wettbewerbsrechtliche Verfahren

Kieser weist aber auf mögliche wettbewerbsrechtliche Schwierigkeiten hin. Grundsätzlich seien Verstöße gegen die Preisangabenverordnung Wettbewerbsverstöße nach § 3a UWG. Die Wettbewerbsgerichte beurteilten den Sachverhalt regelmäßig selbst – und dabei könnten sie auch von der behördlichen Beurteilung abweichen. Argumentieren könnte man zwar, ob eine „spürbare Beeinträchtigung“ von Mitbewerbern/Verbrauchern vorliege, wenn die Behörde in ihren Vollzugsregeln dargestellt habe, dass sie keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sieht. Apotheken, die ein wettbewerbsrechtliches Verfahren verhindern wollen, sollte aus seiner Sicht daher grundsätzlich die Grundpreise auch in der Offizin angeben.

Und was ist sonst neu?

Neue Regeln enthält die neue Preisangabenverordnung im Übrigen auch für die Preisangabe bei Schaufensterware. Die Novelle stellt klar, dass die Preisangabe bei Schaufensterwerbung dann erforderlich ist, wenn es sich um ein konkretes Angebot handelt. Dies ist dann der Fall, wenn Verbraucher:innen die präsentierte Ware ohne eine zwingende fachliche Beratung erwerben können. Die Norm ist allerdings auslegungsbedürftig. Vorsorglich empfiehlt die Apothekerkammer Bayern hier, bei in Schaufenstern ausgestellten Produkten im Zweifelsfall generell die Preisangabenpflicht nach der Verordnung umzusetzen.

Wichtig für Apotheken ist zudem auch die neue Regelung bei Preissenkungen. Wer mit Preisermäßigungen wirbt, hat demnach den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung erhoben wurde. Dies ist insbesondere bei Anzeigen, Flyern oder Internetwerbung rechtzeitig zu berücksichtigen.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Preisauszeichnungsvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

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Ergänzung der Redaktion am 27.Mai 2022: Vollzugshinweise, wie die hier genannten in NRW und Bayern, gibt es auch in Baden-Württemberg. Wer sicher gehen will, sollte die Informationen seiner Kammer zur neuen Preisangabenverordnung beachten.  



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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