Anbindung an die Corona-Warn-App

Registrierungsanfrage nicht vergessen!

Berlin - 23.07.2021, 15:25 Uhr

Ab dem 1. August müssen Testzertfikate auch über die CWA angeboten werden – sonst gibt es keine Bürgertestvergütung mehr. (Foto: IMAGO / Eibner)

Ab dem 1. August müssen Testzertfikate auch über die CWA angeboten werden – sonst gibt es keine Bürgertestvergütung mehr. (Foto: IMAGO / Eibner)


Ab dem 1. August müssen sich Apotheken, die Bürgertests durchführen und diese auch weiterhin vergütet bekommen möchten, an die Corona-Warn-App (CWA) anbinden. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollten Apotheken vor dem 1. August eine Registrierungsanfrage beim CWA-Schnelltestportal stellen.

Bürgertestungen nach § 4a Testverordnung sind ab dem 1. August nur noch möglich, wenn die Apotheke eine Anbindung an die Corona-Warn-App nachweisen kann. Dazu gibt es ein spezielles zentrales CWA-Schnelltestportal. Zusätzlich können auch andere technische Wege zum Einsatz kommen, etwa über Schnittstellen der verwendeten Software oder auch Landesportale.

Eine Garantie zur fristgerechten Anbindung hat T-Systems gegeben, solange die Registrierung und die Einreichung aller benötigten Unterlagen bis spätestens 14. Juli 2021 erfolgt sind. Doch die Vergütung muss nicht gefährdet sein, wenn es später geworden ist und die tatsächliche Anbindung erst nach dem 1. August stattfindet. Allerdings muss zumindest die Registrierungsanfrage vor dem 1. August abgeschickt sein. Darauf weist die ABDA in ihrer am heutigen Freitag aktualisierten Handlungshilfe zur „Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 sowie PCR-Abstrichnahme in Apotheken“ hin. 

Für die kostenfreie Nutzung des CWA-Schnelltestportals muss die Apotheke diese Anfrage an registrierung.labore.pandemietest@t-systems.com senden. Die Anbindung einer Teststelle beanspruche mehrere Tage, so die ABDA. Doch das Bundesgesundheitsministerium macht wegen der Kürze der verbleibenden Zeit bis zur verpflichtenden Anbindung Zugeständnisse: Nicht nur der Nachweis über die Anbindung, sondern auch die Registrierungsanfrage beziehungsweise die Eingangsbestätigung von T-Systems über diese Anfrage könne bei der Abrechnung vorgelegt werden.

Die im CWA-Schnelltestportal eingetragenen Daten, erläutert die ABDA, werden dann an das Backend des Robert Koch-Instituts gesendet, das – analog zu den digitalen COVID-19-Impfzertifikaten – einen QR-Code generiert. Dieser kann in die CWA eingelesen, direkt an diese gesandt oder ausgedruckt werden. Für die digitale Speicherung ist es erforderlich, dass die zu testende Person in der App vorab ein Schnelltestprofil anlegt hat.

Fragen und Antworten rund um die CWA-Anbindung stellt das Bundesgesundheitsministerium hier bereit. Zudem steht bei Fragen zur Registrierung, zur Nutzung des Schnelltestportals und zur Ausstellung der COVID-19-Testzertifikate die Hotline +49 620 2274 3730 (Mo-So: 6:00-20:00 Uhr) zur Verfügung.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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