Neue formale Hürde durch PDSG

Kammern raten: SMC-B noch im September beantragen

Süsel - 18.09.2020, 17:50 Uhr

Ab Oktober wird die Beantragung der Institutionenkarte (SMC-B) erschwert: Wer bis dahin noch keine hat, benötigt dann zunächst den elektronischen Heilberufeausweis (HBA). Das könnte den TI-Anschluss um rund drei Wochen verzögern. (Screenshot: DAZ.online /  ehealth.d-trust.net/antragsportal/)

Ab Oktober wird die Beantragung der Institutionenkarte (SMC-B) erschwert: Wer bis dahin noch keine hat, benötigt dann zunächst den elektronischen Heilberufeausweis (HBA). Das könnte den TI-Anschluss um rund drei Wochen verzögern. (Screenshot: DAZ.online /  ehealth.d-trust.net/antragsportal/)


Berlin und Sachsen mahnen zur Eile

Die Apothekerkammer Berlin drückt es in einem Mitgliederrundschreiben so aus: Wer bis zum Inkrafttreten des PDSG noch keine SMC-B habe, komme in die „Warteschleife“. Denn dann man müsse zuerst einen HBA haben, bevor die SMC-B beantragt werden könne. Damit würde sich der gesamte Prozess der TI-Anbindung verzögern, folgert die Apothekerkammer Berlin und erklärt ihren Mitgliedern: „Diese Warteschleife können Sie vermeiden, wenn Sie den Beantragungsprozess für die SMC-B abgeschlossen haben, bevor das PDSG in Kraft tritt.“ Auch die Sächsische Landesapothekerkammer bittet alle Kollegen, die ihre Legitimationen bisher noch nicht bei der Kammer beantragt haben, dies zeitnah zu tun.

Klare Zuordnung als Begründung

Doch welchen Sinn hat die neue Regelung? In der Begründung für den neuen § 340 Abs. 5 SGB V erklärt das Bundesgesundheitsministerium, die Komponente zur Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution sei an den elektronischen Heilberufs- bzw. Berufsausweis gekoppelt. Daher könnten nur solche Institutionen eine Institutionenkarte erhalten, denen ein Leistungserbringer zugeordnet werden kann, der einen elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweis habe. Dieser Leistungserbringer habe dafür zu sorgen, dass nur Berechtigte auf die Institutionenkarte zugreifen. Bei einer Sperrung des Heilberufsausweises habe die sperrende Stelle diejenige Stelle zu unterrichten, die die Institutionenkarte ausgibt. Diese müsse dann auch die Institutionenkarte sperren.

Doch ist zu fragen, ob der Gesetzgeber bei dieser Regel überhaupt die Apotheken im Blick hatte - oder eher andere Leistungserbringer. Denn nach dem bisherigen Zeitplan für die Einführung der TI sollten bis Ende September, also vor Inkrafttreten des PDSG, ohnehin alle Apotheken an die TI angeschlossen sein. Institutionenkarten für Apotheken und Heilberufeausweise für ihre Inhaber sollten daher schon ausgegeben sein. Außerdem sind im Fall der Apotheken die Apothekerkammern sowohl für die Heilberufeausweise als auch für die Institutionenkarten zuständig. Letztlich erfordert die Arbeit mit der TI ohnehin beide Karten.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Wäre schön, wenn das Beantragen so einfach wäre..

von Apotheker am 21.09.2020 um 7:48 Uhr

SMC-B-Karte beantragen schön und gut, aber was machen Apotheker, die erst im November eine Apotheke eröffnen/übernehmen? - Und das in einem neuen Bundesland, wodurch sie in der dafür zuständigen Kammer noch nicht gemeldet sind?
Ich wurde von der Kammer abgewiesen, ich darf mich erst im November anmelden und hierdurch kann ich weder einen HBA noch eine SMC-B-Karte beantragen.
Und weiterhelfen kann niemand, da dies "ein Ausnahmefall ist, der noch nicht durchdacht worden ist".

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Bewegte Werbung und Infos zwischen den Kommentaren der DAZ online

von Regina Simon am 20.09.2020 um 0:00 Uhr

Diese Bewegungen von Werbung etc. zwischen den Ausführungen von DAZ online machen mich ganz nervös. Lesen oder nicht lesen klappt auch ohne diese unruhige Bewegung.
Bitte veranlassen Sie eine ruhig lesbare Seite von DAZ online. Danke . Mit freundlichen Grüßen Regina Simon

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