Stellungnahme zur AMVV-Änderungsverordnung

ABDA: Kein Retax bei fehlender Dosierungsangabe

Berlin - 08.07.2019, 12:00 Uhr

Künftig sollen Ärzte auch die Dosierung auf dem Rezept vermerken. Ausnahme: Es gibt einen Medikationsplan. (m / Foto: M. Dörr und M. Frommherz / stock.adobe.com)

Künftig sollen Ärzte auch die Dosierung auf dem Rezept vermerken. Ausnahme: Es gibt einen Medikationsplan. (m / Foto: M. Dörr und M. Frommherz / stock.adobe.com)


Die ABDA begrüßt, dass künftig grundsätzlich eine Dosierungsangabe auf ärztlichen Verordnungen zu vermerken ist. In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf für eine Änderungsverordnung zur Arzneimittelverschreibungsverordnung stellt sie aber auch klar: Fehlt die Angabe, darf dies kein Grund sein, die Apotheke zu retaxieren.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Bundeslandwirtschaftsministerium haben kürzlich den Referentenentwurf für die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vorgelegt. Dieser sieht unter anderem vor, dass bei der Verschreibung von Humanarzneimitteln künftig grundsätzlich eine Angabe der Dosierung auf dem Rezept erfolgen muss. Zwei wesentliche Ausnahmen sind ebenfalls bestimmt: Die neue Pflicht besteht nicht, wenn der Patient ohnehin einen Medikationsplan hat oder der Arzt eine anderweitige Dosierungsanweisung mitgegeben hat.

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Dosierung soll auf jedes Rezept

Mittlerweile konnten betroffene Verbände Stellung zu dem Entwurf nehmen. Kritisiert hat die Neuerung zur Dosierungsangabe etwa der Berufsverband Deutscher Internisten: Sie sorge nicht für mehr Therapiesicherheit. Dagegen begrüßt die ABDA, dass es künftig eine grundsätzliche Verpflichtung geben soll, die Dosierung auf dem Rezept zu verankern. „Damit wird eine Forderung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht aufgegriffen, der sich eine langjährige Forderung der Apothekerschaft zu eigen gemacht hatte“, heißt es in der Stellungnahme. Tatsächlich hatte die ABDA auch schon anlässlich der vorangegangenen 17. Änderung der AMVV eben diese Verankerung angeregt.

Die ABDA ist überzeugt: „Durch die Angabe der Dosierung auf dem Rezept bei allen Arzneimitteln wird eine relevante Informationslücke für eine sichere und wirksame Pharmakotherapie geschlossen. Dosierungs- und andere Medikationsfehler sowie dadurch hervorgerufene Patientenrisiken, die vor allem durch Wissensdefizite des Patienten bezüglich der Dosierung auftreten, werden reduziert“. Dies gelte auch für den Übergang von ambulanter in die stationäre Versorgung und umgekehrt (Entlass-Management).

Schlechte Erfahrungen mit den Krankenkassen

Sachgerecht ist es aus ABDA-Sicht auch, Ausnahmen vorzusehen: Wenn dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder wenn es eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der verschreibenden Person gibt und die verschreibende Person dies auf der Verschreibung kenntlich gemacht hat. Um mögliche unerwünschte Interpretationen von vornherein zu vermeiden, sollte in der geplanten neuen AMVV-Vorgabe klargestellt werden, dass sich die Kenntlichmachung durch die verschreibende Person als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand auf beide Alternativen (Medikationsplan oder schriftliche Dosierungsanweisung) bezieht. Dafür fehlt nach Ansicht der ABDA nur ein Komma im entscheidenden Satz.

Zum Schluss weist die ABDA darauf hin, „dass flankierend sichergestellt werden sollte, dass das Fehlen der ärztlicherseits vorzunehmenden Angabe der Dosierung auf einer Verordnung oder des entsprechenden schriftlichen Hinweises nicht zu einem erhöhten Retaxationsrisiko zulasten der Apotheke führen darf“. Die Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch wegen vermeintlich geringer Formfehler Retaxationen aussprechen. „Sie stellen sich bei jeder formalen Vorgabe gemäß AMVV auf den Standpunkt, dass deren Fehlen einen Retaxationsgrund darstellen könne“, heißt es in der Stellungnahme.

Die 18. Änderungsverordnung zur AMVV sieht überdies vor, Tierarzneimittel mit den Wirkstoffen Indoxacarb und Permethrin zur Anwendung beim Hund aus der Verschreibungspflicht zu entlassen. Zudem sollen Arzneimittel mit dem Wirkstoff Desfesoterodin der Verschreibungspflicht unterstellt werden – die AMVV wird insofern der Zulassung angepasst.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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