Landessozialgericht

Erfolg für AOK im Impfstoff-Streit

Berlin - 25.06.2018, 17:10 Uhr

Die Impfstoffvereinbarung zwischen AOK und Apothekerverbänden in Nordosten hält die Gerichte auf Trab. (Foto: Miss Mafalda / stock.adobe.com)

Die Impfstoffvereinbarung zwischen AOK und Apothekerverbänden in Nordosten hält die Gerichte auf Trab. (Foto: Miss Mafalda / stock.adobe.com)


Die Grippeimpfstoff-Vereinbarung im Nordosten spaltet: Nachdem die Vergabekammer des Bundes die Verträge zwischen der AOK Nordost und den drei Apothekerverbänden ihrer Region kürzlich für unzulässig befunden hat, sieht das Landessozialgericht Frankfurt die Rechtslage nun anders. Die AOK sieht sich bestätigt.

Wieder einmal zeigt sich: Unterschiedliche Gerichtsbarkeiten können sehr verschiedene Ansichten zum selben Sachverhalt haben. So auch zu der Grippeimpfstoffvereinbarung, die die AOK Nordost Anfang des Jahres für die kommende Saison mit den Apothekerverbänden Berlins, Brandenburgs und Mecklenburg-Vorpommerns abgeschlossen hat. Diese Vereinbarung hat zwar schon Tradition, doch diesmal hat sie erstmals tetravalente Grippeimpfstoffe zum Gegenstand. Sie sieht vor, dass die Apotheke von der Kasse 10,95 Euro inklusive Mehrwertsteuer bekommt, wenn der Arzt den Grippeimpfstoff generisch verordnet. Und zu diesem Preis ist nur ein Hersteller bereit zu liefern: Mylan. Das Unternehmen hat als einziger Hersteller eines tetravalenten Impfstoffs einen entsprechenden Vertrag mit einem Tochterunternehmen des Berliner Apotheker-Vereins unterzeichnet.

Sowohl GlaxoSmithKline (GSK) also auch Sanofi gingen als Wettbewerber gegen die Vereinbarung der AOK Nordost vor. Sie sind überzeugt: Die Festpreisvereinbarung kann vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber erst kürzlich die Rabattverträge für Impfstoffe gestrichen hat, nicht zulässig sein. De facto sei sie nichts anderes als ein Exklusivvertrag, wie ihn die Politik gerade nicht wünsche. GSK schlug den Vergaberechtsweg gegen die AOK ein und hatte damit im ersten Schritt vor der Vergabekammer des Bundes Erfolg.

Dagegen versuchte Sanofi auf dem sozialrechtlichen Weg die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung feststellen zu lassen – und zwar zunächst im Eilverfahren. Schon vor dem Sozialgericht Frankfurt gelang das nicht: Das Gericht wies den Antrag des Unternehmens mit der Begründung zurück, dass es sich um einen ausschreibungsbedürftigen öffentlichen Auftrag handele. Und die Ausschreibungen öffentlicher Aufträge zu beurteilen, falle in die alleinige Zuständigkeit der Vergabekammer. Gegen diese Entscheidung legte Sanofi Beschwerde vor dem Landessozialgericht in Darmstadt ein. Doch wie die AOK Nordost nun sichtlich erfreut mitteilt, scheiterte auch diese Beschwerde. 

Fester Abgabepreis zulässig

Das Landessozialgericht habe „in vollem Umfang den Standpunkt der AOK Nordost bestätigt“, so die Kasse in einer Pressemitteilung. Nach Auffassung der Sozialrichter hätten sich Kasse und Apothekerverbände bei den Verträgen an geltendes Recht gehalten. Als Akteuren der Selbstverwaltung komme ihnen auf der Grundlage des § 129 Abs. 5 SGB V eine weitgehende Regelungskompetenz zu. In der Begründung werde ausdrücklich betont, dass die Vereinbarungen produkt- und herstellerneutral ausgestaltet seien und weder direkt noch indirekt einen bestimmten Hersteller bevorzugten. Somit sei auch keine lenkende Wirkung in Richtung auf ein Pharmaunternehmen gegeben. Eine solche Lenkungswirkung hin zu Mylan hatte hingegen die Vergabekammer angenommen.

Zugleich, so die AOK Nordost weiter, hielt es das Landessozialgericht für zulässig, dass die Kasse mit den Apothekerverbänden einen festen Abgabepreis für Grippeimpfstoffe vereinbarte. Es sei allen Pharmaunternehmen frei gestellt, ihre tetravalenten Grippeimpfstoffe durch entsprechende Preisgestaltung konkurrenzfähig zu machen, so das Landessozialgericht laut AOK.

Stefanie Stoff-Ahnis, Mitglied der Geschäftsleitung der AOK Nordost, kommentierte den Beschluss: „Die AOK Nordost hat federführend für die GKV gemeinsam mit den Apothekerverbänden genau das getan, was der Aufgabe aller Akteure in der Selbstverwaltung entspricht: Eine gute Versorgung zum wirtschaftlichen Preis zu organisieren“. Es sei ein normaler marktwirtschaftlicher Mechanismus, dass das teurere Produkt nicht oder weniger stark nachgefragt werde. Die Pharmaunternehmen könnten durch Anpassung ihres Abgabepreises jederzeit ihre Chance auf Teilnahme am Marktgeschehen nutzen, so Stoff-Ahnis.

Das letzte Wort in diesem Streit ist noch nicht gesprochen. Weder im vergabe- noch im sozialrechtlichen Verfahren. Dass AOK und Hersteller weiter durch die Instanzen ziehen, ist anzunehmen – zumal das Nordost-Modell bereits Nachahmer gefunden hat.

Beschluss des Landessozialgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2018, Az.: L KR 229/18 B ER



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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