Merkblatt der LAK BaWü

Was muss aufs Entlassrezept?  

Stuttgart - 14.02.2018, 10:00 Uhr

Welche Angaben müssen aufs Entlassrezept? Die Landesapothekerkammer BaWü informiert ihre Mitglieder. 

Welche Angaben müssen aufs Entlassrezept? Die Landesapothekerkammer BaWü informiert ihre Mitglieder. 


Vorgaben fürs BtM-Rezept

Auch Betäubungsmittel können im Rahmen des Entlassmanagements verschrieben werden. Hier gibt es allerdings zusätzliche Vorgaben. Da es kein spezielles BtM-Rezept gibt, werden hier die üblichen BtM-Rezeptformulare verwendet. Man erkennt allein am einstelligen Kennzeichen „4“ im Statusfeld, dass es sich bei der vorliegenden Verordnung um ein Entlassrezept handelt. Bei der Verschreibung des Arzneimittels gelten beim Entlassrezept die üblichen BtM-rechtlichen Vorschriften. Die Angabe N1 – auch hier darf maximal die Packung verordnet werden, die dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen N1 entspricht  – ist nicht ausreichend. Es bedarf einer Mengenangabe  in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form. Außerdem muss eine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe aufs Rezept. Falls der Patient eine schriftliche Gebrauchsanweisung bekommen hat,  genügt ein Hinweis auf dem BtM-Rezept.

Für alle anderen Felder gelten dieselben Vorgaben wie für das rosa Rezept.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

DAZ-Fresh-Up – Was Apotheker wissen müssen

Entlassrezepte – was bei den Krankenhausverordnungen wichtig ist

Entlassrezepte retaxsicher beliefern

Neue Regeln, alte Tücken

Zum Start des Entlassmanagements

Was Apotheker zum Entlassrezept wissen müssen

Was bei Entlassrezepten in der Apotheke beachtet werden muss

Nur drei Tage gültig, nur N1 abgeben!

Woran man die Verordnung erkennt

Entlassrezept oder nicht?

Wann muss eine Entlassverordnung als solche erkannt werden?

Finde den Fehler

Neue Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes

Verwirrung um Pseudoarztnummern bei Entlassrezepten

Worauf zu achten ist, um Retaxationen zu vermeiden

Entlassrezept ohne Balken „Entlassmanagement“

Theorie trifft auf Praxis

Ein problematisches Entlassrezept

1 Kommentar

Packungsgröße

von Christoph Stackmann am 14.02.2018 um 12:08 Uhr

Laut AVWL darf maximal eine N1- Packung abgegeben werden. Das ist unabhängig davon, ob eine N1- Größe auch am Markt ist. Gibt es von dem Medikament nur eine N3- Packung, so darf diese nicht abgebeben werden.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.