LAV Baden-Württemberg im Interview

Retax-Falle Entlassmanagement

Stuttgart - 29.09.2017, 10:15 Uhr

Beim Entlassmanagement gibt es noch mehrere offene Baustellen, meint Ina Hofferberth vom LAV Baden-Württemberg. Es drohen Retaxationen an jeder Ecke. (Foto: asawinklabma / stock.adobe.com)

Beim Entlassmanagement gibt es noch mehrere offene Baustellen, meint Ina Hofferberth vom LAV Baden-Württemberg. Es drohen Retaxationen an jeder Ecke. (Foto: asawinklabma / stock.adobe.com)


Wenn am Wochenende die ersten neuen Entlassrezepte in den Apotheken landen, wird es noch viele Holpersteine geben. Das zumindest meint Ina Hofferberth, Geschäftsführerin des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg. „Fragen über Fragen“ bleiben beim Entlassmanagement, so Hofferberth. Woran es jedoch nicht mangele, seien die „bürokratischen Hürden“. Es riecht stark nach Retaxationen – jetzt schon.

„Wären wir, wie wir das ja deutlich gefordert haben, an den Verhandlungen über das Entlassmanagement beteiligt worden, hätten wir viele jetzt noch ungeklärte Punkte angesprochen“, sagt Ina Hofferberth vom Landesapothekerverband Baden-Württemberg gegenüber der Deutschen Apotheker Zeitung. Dass – obwohl das Entlassmanagement am 1. Oktober 2017 endgültig startet – noch vieles im Argen liegt, untermauert Hofferberth mit konkreten Beispielen. Wo hapert es beim „Entlassen“?

Das Entlassmanagement sieht für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln spezielle Rezeptformulare vor. Diese entsprechen den rosa Muster-16-Rezepten, müssen jedoch einen diagonalen Schriftzug „Entlassmanagement" im Personalienfeld tragen. Die LAV-Geschäftsführerin fragt, was sei, wenn die Klinikärzte im Rahmen der Entlassverordnung nun den falschen Rezeptvordruck verwendeten und nicht den eigens dafür vorgesehenen? Selbst wenn das korrekte Formblatt zum Einsatz komme – unklar sei immer noch, ob dieses für die Krankenkassen auch abrechnungsfähig sei. „Wurde das im Vorfeld geklärt?", fragt Hofferberth. Der „Entlassmanagement“-Balken ist lediglich blass im Druck. Ob das Rezeptimage bei den Apothekenrechenzentren diesen deutlich abbildet, ist fraglich.


Wir hätten in den Vertragsverhandlungen dafür gekämpft, dass die Sicherstellung der Versorgung des Patienten das primäre Ziel dieser Vereinbarung wird.


„Fragen über Fragen" beim Entlassrezept

Probleme sieht Hofferberth auch auf die Apotheker zukommen bei den jeweils erlaubten abzugebenden Mengen. Beim Entlassrezept gilt für Arzneimittel primär die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, in der Regel also N1. „Was soll gelten, wenn die verordnete N1-Packung nicht lieferbar, verfügbar oder nicht im Handel ist?", stellt Hofferberth die berechtigte Frage. Lieferengpässe bei Arzneimitteln sind nicht gerade eine Seltenheit in Apotheken. Ungeachtet dessen: Für Hilfsmittel und Medizinprodukte gelten andere Vorgaben. Hier sollen Apotheker die Entlasspatienten maximal mit dem Sieben-Tages-Bedarf versorgen. Schwierig allein diesen individuellen Patientenbedarf zu ermitteln – genügt hier die Aussage des Patienten als Referenz? Geschweige denn die Sieben-Tages-Abgabe dann korrekt umzusetzen, wenn es wie bei Blutzuckerteststreifen nur 25, 50 und 100 Stück als Packungseinheit gibt.

Bestimmte Punkte könnten die Apotheken gar nicht prüfen – ob die lebenslange Arztnummer korrekt sei und ob das Austellungsdatum tatsächlich dem Entlasstag entspreche. Und was sollen Apotheker mit frisch aus der Klinik entlassenen Patienten anstellen, die ein Hilfsmittelrezept ohne Diagnose vorlegen? „Muss der Patient dann mit dem Rezept zurück in die Klinik geschickt werden?" Genau diese Fragen hätten die Apothekerverbände in den Verhandlungen gestellt und so die Erfahrungswerte der Apotheker aus der täglichen Praxis mit eingebracht. 



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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4 Kommentare

Fehlerhafte Rezepte

von Dr. Arnulf Diesel am 02.10.2017 um 16:46 Uhr

Es ist natürlich zu erwarten, daß gerade Rezepte aus Kliniken voll sind mit Formfehlern. Kein Problem. Kunde zahlt bar, und kann ein gescheites Rezept nachreichen. Da ich bei der großzügigen Vergütung nicht pro Rezept 3 h oder mehr hinterherlaufen kann, habe ich das im letzen Notdienst so gemacht. Bei der Notdienstpraxis lief nur der AB, die waren also auch für Rückfragen nicht erreichbar. Der Kunde kann sich also selbst drum kümmern, oder er soll sich über den Arzt/ die Klinik beschweren. Wieso müssen wir eigentlich für lau "helfen"? 6 Euro verdienen aber 20 an Arbeitszeit investieren....

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Gerechte Strafe? Oder ausnahmsweise mal: NICHT selbst schuld?

von Wolfgang Müller am 29.09.2017 um 17:10 Uhr

Die Frage ist doch: WER hat solch ein irres System zur Entlass-Medikation eigentlich gewollt?

Selbst wenn die Bürokratie irgendwann halbwegs zur Routine wird: Es wird immer noch die Notwendigkeit der "Kleinsten Packung" geben, oder was man auch immer gemäß irgendeiner nervenden Ausnahmeregel abgeben darf.

Dem von "Uns" so gern bemühten "Patientenwohl" ist schon mal dadurch schlecht gedient, dass der "Patient" (kommt von dulden, warten) ÜBERHAUPT für eine Drei-Tages-Übergangs-Versorgung in eine Apotheke gehen muss. Anstatt dass er diesen Übergangs-Bedarf einfach gleich im Entlass-Gespräch aus der Krankenhaus-Apotheke bekommen hat.

Noch weniger ist dem "Patientenwohl" gedient, wenn er diesen Übergangs-Bedarf dann in der Apotheke seiner Wahl nicht gleich bekommt, weil man dort den kleinen Quatsch gar nicht hat (stolze "pragmatische" Kolleg/innen werden jetzt vom "Auseinzeln" anfangen; Chapeau, wurschteln sei unser Motto, jetzt und für immerdar!).

Nochmal die Frage: WER hat den viel besseren Vorschlag der Ärzteschaft vom Tisch gefegt, dass der 3-Tages-Bedarf von der Klinik-Apotheke mitgegeben werden darf? Weil das "Der Anfang vom Ende" oder so ähnlich wäre? Wo stand da der "Patient im Mittelpunkt"? UND die offensichtlichen Interessen normal logisch organisationskompetenter öffentlicher Apotheken?

Es sind in ihrer Summe alle diese aus der gleichen Ecke gekommenen kleinen und großen Über-Kompliziertheiten, die dem Versand - der natürlich auch von DIESEM Quatsch nicht betroffen sein wird - zu Recht ein breites, verächtliches, siegesgewisses professionelles Grinsen ins Gesicht zaubern.

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AW: Gerechte Strafe? Oder ausnahmsweise mal

von Andreas Grünebaum am 01.10.2017 um 13:48 Uhr

Vielen Dank, das musste mal gesagt werden! Im Übrigen gilt dies auch für andere bürokratische und überflüssige Paragraphen der Apothekenbetriebsordnung. Als Paradebeispiel sei die sinnfreie Prüfung von zertifizierten Ausgangsstoffen für die Rezeptur zu nennen: wir prüfen dann mal ob da wirklich drin ist, was drauf steht, können aber beruhigten Gewissens davon ausgehen, dass in Hinsicht auf Gehalt und Verfälschungen alles gemäß Zertifikat in Ordnung ist!

Hoffnung

von Karl Friedrich Müller am 29.09.2017 um 14:46 Uhr

... auf Augenmaß der Kassen. Das ist ziemlich blauäugig, um im Bild zu bleiben
Die KK kennen kein Maß, wenn es darum geht, Apotheken zu übervorteilen.
Das ist nicht nur das Streben nach zusätzlichem Gewinn, der ihnen nicht zu steht (volkstümlich, Beschiss)
Sondern einfach auch der offensichtliche Hass auf Apotheken, sofern sie nicht dem Versand angehören.
Also werden die KK selbstverständlich retaxieren, wenn sie nur den kleinsten Grund finden.
Deshalb werde ich jedes Rezept, das bei mir Zweifel auslöst ob ich das Geld auch erhalte, nur gegen Bargeld beliefert, also als Privatrezept behandelt werden.

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