Apothekenabschlag

GKV-Spitzenverband will nicht mehr verhandeln

Berlin - 11.02.2014, 17:46 Uhr


Der GKV-Spitzenverband möchte nicht mehr mit dem Deutschen Apotheker Verband (DAV) über den Apothekenabschlag verhandeln. Stattdessen soll der Verordnungsgeber die Vergütung der Apotheken über die Arzneimittelpreisverordnung einheitlich und alleine regeln. Dies schlägt der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme zum Entwurf für das 14. SGB V-Änderungsgesetz vor.

Der GKV-Spitzenverband nutzt das aktuelle Gesetzgebungsverfahren, um ergänzenden Änderungsbedarf im Sozialgesetzbuch V anzumelden. Und diesen sieht er unter anderem beim Apothekenabschlag. Schon lange kritisiert der GKV-Spitzenverband, dass die Apothekenvergütung derzeit zweigleisig geregelt ist: einerseits über das Arzneimittelgesetz  und die Arzneimittelpreisverordnung – andererseits über den im SGB V geregelten Apothekenabschlag. Bereits jetzt sehe das Arzneimittelgesetz (§ 78 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AMG) vor, dass der in der Arzneimittelpreisverordnung geregelte Festzuschlag  von Bundeswirtschafts- und Bundesgesundheitsministerium  „entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung“ ausdrücklich ohne Zustimmung des Bundesrates angepasst werden kann. Zugleich seien aber auch die Rahmenvertragspartner GKV-Spitzenverband und DAV beauftragt, den Apothekenabschlag so anzupassen, „dass die Summe der Vergütungen der Apotheken … leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung … der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung“ (§ 130 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Für den GKV-Spitzenverband ist dies eine unnötige doppelte Regelung. Zumal der Auftrag an die Rahmenvertragspartner einen „grundlegenden, nicht auflösbaren Interessenskonflikt“ enthalte. Dieser habe in der Vergangenheit immer wieder zu Schiedsverfahren und rechtlichen Auseinandersetzungen zum Apothekenabschlag geführt.

Zur Lösung dieses Konflikts schlägt der GKV-Spitzenverband nun vor, die entsprechenden Passagen im § 130 Absatz 1 SGB V – die Sätze 2 und 3 – zu streichen. Übrig bliebe dann vom ersten Absatz: „Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Abschlag von 2,05 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreis.“

Alles Übrige müsste dann der Verordnungsgeber – sprich das Bundeswirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium – regeln. Ihnen will der GKV-Spitzenverband die Festlegung der Zuschläge der Handelsstufen in die Hände legen. Nicht mehr der Abschlag, sondern der Zuschlag würde damit künftig angepasst. Wie der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme ausführt, hätten die zuständigen Bundesministerien „die Vergütungen der Handelsstufen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und bedarfsweise nach den Grundsätzen einer bei wirtschaftlicher Betriebsführung leistungsgerechten Vergütung für verschreibungspflichtige Arzneimittel anzupassen“.  Weitere Gesetzesänderungen hält der Verband nicht für nötig: Die arzneigesetzliche Ermächtigungsgrundlage sei für die Festlegung der Vergütung für Apotheken zweckbestimmt und hinreichend.

Man darf gespannt sein, ob dieser Vorschlag bei der morgigen Anhörung zum 14. SGB V-Änderungsgesetz im Gesundheitsausschuss zur Sprache kommt.


Kirsten Sucker-Sket