Fax-Rezeptübermittlung unzulässig

Urteil verunsichert Ärzte und Pflegedienste

Berlin - 03.02.2014, 16:38 Uhr


Die Gerichtsentscheidung, nach der Ärzte Rezepte nicht an Apotheken faxen dürfen, weil sie sonst in ihrer Praxis eine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle betreiben, führt in der Praxis zu großer Verunsicherung: Nach Angaben des Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad e.V.) lehnen viele Ärzte es seither ab, Rezepte zu faxen. Doch den ambulanten und stationären Einrichtungen fehlen die finanziellen Mittel, um die Rezepte selbst abzuholen.

„In der Vergangenheit war es so, dass Ärzte ihre Verordnungen oft direkt an Apotheken gefaxt haben, um gerade pflegebedürftige Patienten zu entlasten“, erklärt bad-Geschäftsführerin Andrea Kapp. Die Apotheke habe die Medikamente dann meist direkt ins Haus gebracht. Ende September erklärte das Saarländische Oberlandesgericht in einem Eilverfahren gegen eine Apothekerin diese Praxis für unzulässig: Abgesehen von medizinisch begründeten Notfällen dürfe ein Arzt Rezepte nicht an eine bestimmte Apotheke weiterleiten – auch nicht, wenn Patienten dies ausdrücklich wünschten.

Diese Entscheidung nahmen zahlreiche Ärzte zum Anlass, keine Rezepte mehr an Apotheken zu faxen oder in den Räumlichkeiten der Arztpraxis zur Abholung bereitzustellen, beklagt der bad – das habe zu einer erheblichen Verunsicherung unter Ärzten und Apothekern geführt, die aus der Befürchtung heraus, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, generell auf eine Weiterleitung der Rezepte verzichteten. Doch: „Wenn nun die Pflegeunternehmen dies für zum Beispiel immobile Patienten ohne Angehörige tun müssen, bedeutet das eine weitere Dienstleistung, die von den Unternehmen unentgeltlich erbracht wird. Denn den Gang zur Arztpraxis können sie weder mit den Krankenkassen noch in den wenigsten Fällen mit den Patienten abrechnen.“

Kapp zufolge werden dabei allerdings zwei wesentliche Punkte übersehen: „Zum einen ist die Weiterleitung der Rezepte in zahlreichen Fällen – z.B. bei medizinischer Notwendigkeit – weiterhin zulässig, zum anderen wäre es nicht nur den Ärzten, sondern auch den Mitarbeitern der Pflegeeinrichtungen untersagt, die Rezepte gesammelt an eine Apotheke weiterzuleiten.“ Insofern sei in zahlreichen Fällen eine Abkehr von der bisherigen Praxis der Ärzte nicht notwendig und hätte eine unnötige Belastung von Patienten und Pflegediensten zur Folge. Kapp: „Es kann und darf nicht sein, dass die Patienten unter den Folgen einer praxisfernen Rechtsprechung zu leiden haben.“


Juliane Ziegler


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