Arzneimittel zu Dopingzwecken

BGH entscheidet in zwei Verfahren

Berlin - 18.09.2013, 16:18 Uhr


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute zwei Entscheidungen zur Strafbarkeit wegen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport getroffen: Zwei Angeklagte hatten sich gegen die Verurteilung wegen des Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder und Kraftsportler gewehrt.

Im ersten Fall hatte der Angeklagte von Bulgarien aus über das Internet Ampullen und Tabletten gegen Vorkasse an Besteller in Deutschland verschickt. Die Präparate enthielten teilweise die der Aufmachung entsprechenden anabol-androgenen Steroide, teilweise andere Wirkstoffe und zum Teil gar keine. Soweit die Präparate keinen Wirkstoff enthielten, verurteilte das Landgericht Meiningen den Angeklagten wegen des Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel (§ 95 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 8a AMG), im Übrigen wegen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (§ 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a AMG). Hinsichtlich der Einordnung der Placebos als Arzneimittel beanstandete der BGH die Entscheidung nicht. Dennoch hob er das Urteil auf, weil die Tat nicht vollendet war, da die Arzneimittel nicht in den Zugriffsbereich der Besteller gelangt waren – insoweit komme nur ein Versuch in Betracht.

Im zweiten Fall hatte ein internationales Unternehmen durch Internetwerbung unter anderem Anabolika an über 100.000 Besteller in mehreren Kontinenten vertrieben und dabei einen Umsatz von mehr als 8,5 Millionen Euro erzielt. Dem Angeklagten, der in leitender Position im Vertriebsbereich des Unternehmens tätig war, rechnete das Landgericht Bonn sodann den organisierten Vertrieb der Anabolika als einheitliche Tat des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zu. Seine Revision verwarf der BGH heute, weil auch die Verwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding als Doping im Sport anzusehen sei. Die Bezugnahme in § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG auf den zur Tatzeit geltenden Anhang des Übereinkommens gegen Doping vom 16. November 1989, in dem die verbotenen Wirkstoffe aufgeführt sind, billigte der BGH, der darin keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG sieht.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. September 2013, Az. 2 StR 535/12 und Az. 2 StR 365/12


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