Bundesgerichtshof

Dämpfer für E-Zigaretten-Händler

Berlin - 09.02.2016, 19:00 Uhr

Müssen E-Zigaretten-Händler nur Strafen fürchten? (Foto: tibanna79  / Fotolia)

Müssen E-Zigaretten-Händler nur Strafen fürchten? (Foto: tibanna79 / Fotolia)


E-Zigaretten-Händler sind aufgebracht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich strafbar macht, wer gewerbsmäßig nikotinhaltige Liquids für elektrische Zigaretten verkauft. Es handele sich um Tabakprodukte, die Stoffe enthalten, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht zugelassen sind.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte einen Verkäufer von E-Zigaretten und den zugehörigen Liquids zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Vorwurf: das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe sowie von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind.

Dazu hat es die Liquids als Tabakprodukte im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) eingestuft. Da der Angeklagte über keine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen verfügte und die Liquids die Stoffe Glycerin, Propylenglycol und Ethanol enthielten, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht (allgemein) zugelassen sind, hat das Landgericht den Straftatbestand des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG als erfüllt angesehen.

Kein Arzneimittel

Dem folgte nun der Bundesgerichtshof. Er stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass die nikotinhaltigen Liquids keine Arzneimittel sind. Auch das Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Arzneimittels wäre schließlich strafbar. Doch die Flüssigkeiten zum Verdampfen seien unabhängig von einem therapeutischen Nutzen für die Rauchentwöhnung gesundheitsschädlich – zudem habe der Angeklagte sie nicht als Mittel zur Rauchentwöhnung vertrieben.

Dafür folgten die Karlsruher Richter der Einordnung der Liquids, die aus Rohtabak gewonnenes Nikotin in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten, als Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch (§ 3 Abs. 1 VTabakG).

Die Strafvorschrift des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG ist laut Bundesgerichtshof auch verfassungskonform. Insbesondere sei er hinreichend bestimmt. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit werde durch den gesetzgeberischen Zweck, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und einen Fehlgebrauch durch Minderjährige zu verhindern, gerechtfertigt. 

E-Zigarettenhändler appellieren an Behörden

Das Urteil ist für die betroffenen Händler schwer zu fassen. Denn noch ist der Handel mit E-Zigaretten und nikotinhaltigen Liquids in Deutschland nicht geregelt. Der Verband des eZigarettenhandels (VdeH) verweist aber darauf, dass der Handel in der EU seit der Veröffentlichung der Tabakproduktrichtlinie im Mai 2014 legalisiert sei. Diese muss bis zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umgesetzt sein. Der deutsche Gesetzentwurf befindet sich auch im parlamentarischen Verfahren. Es wird also nicht mehr lange dauern, bis es hierzlande eine gesetzliche Grundlage für den Handel mit E-Zigaretten und deren Liquids gibt.

Für Dac Sprengel, Vorsitzender des VdeH, ist das Urteil zu dieser Zeit „ein schlechter Witz“. Der Bundesgerichtshof habe versäumt, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. „Dies hätten die deutschen Richter tun müssen, da ihr Urteil den EU-Binnenmarkt betrifft. Dann wäre die Sinnlosigkeit eines deutschen Alleingangs für 90 Tage klar geworden“.

Nun appelliert Sprengel an die Behörden, „von voreiligen Schritten abzusehen“. Sie sollten sich nicht für einen so kurzen Zeitraum von unnötigen Bestimmungen leiten lassen, meint der E-Zigaretten-Lobbyist. Er setzt darauf, dass die Händler von nikotinhaltigen Liquids davon kommen werden. Aufgrund der kurzen verbleibenden Zeit werde es kaum zu weiteren Verhandlungen kommen – und hinterher könnten die Händler nicht mehr belangt werden.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Dezember 2015, Az.: 2 StR 525/13


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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