Gesundheitspolitik

Dämpfer für E-Zigaretten-Händler

Bundesgerichtshof: Verkauf nicotinhaltiger Liquids strafbar

BERLIN (ks) | E-Zigaretten-Händler sind aufgebracht: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich strafbar macht, wer gewerbsmäßig nico­tinhaltige Liquids für elektrische Zigaretten verkauft.

Dämpfer für E-Zigaretten-Händler

Das Landgericht Frankfurt/Main hatte einen Verkäufer von E-Zigaretten und den zugehörigen nicotinhaltigen Liquids zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Vorwurf: das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe sowie von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG). Denn die Liquids seien als Tabakprodukte im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes einzustufen. Da der Angeklagte über keine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Tabak­erzeugnissen verfügte und die ­Liquids die Stoffe Glycerin, Propylenglycol und Ethanol enthielten, die für die Herstellung von Tabak­erzeugnissen nicht (allgemein) zugelassen sind, sah das Gericht den Straftatbestand erfüllt.

Dem folgte nun der BGH. Er stellt in seinem Urteil (Az: 2 StR 525/13) zunächst klar, dass die nicotinhaltigen Liquids keine Arzneimittel sind – sie würden auch nicht als Mittel zur Rauchentwöhnung vertrieben. Eine Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens eines nicht zugelassenen Arzneimittels scheidet damit aus. Die Liquids, die aus Rohtabak gewonnenes Nicotin in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten, seien richtigerweise als Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch einzustufen.

Das Urteil trifft die Händler in einer besonderen Zeit: Noch ist der Handel mit E-Zigaretten und nicotinhaltigen Liquids hierzulande nicht geregelt. Dies wird sich aber im Mai ändern – dann wird sich auch das jetzt ergangene BGH-Urteil überholt haben. Der Verband der E-Zigaretten-Händler appelliert daher an die Behörden, „von voreiligen Schritten abzusehen“. |

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