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Schlankheitsmittel-Skandal: Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung gegen Apot

In einem letzte Woche bekannt gewordenen Beschluss bestätigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung zweier Apotheker und eines Arztes wegen des Vertriebs von bedenklichen Schlankheitsmitteln. In einem Urteil vom 22. Dezember 1997 hatte das Landgericht Köln einen Apotheker sowie einen Arzt zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Gegen einen anderen Apotheker war eine Gefängnisstrafe in Höhe von drei Jahren ohne Bewährung verhängt worden. In seiner Entscheidung befasste sich der Bundesgerichtshof ausführlich mit dem Begriff "bedenklicher Arzneimittel" in § 5 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG). (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. August 1999, Az.: 2 StR 44/99)

Die nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren hatten vor zwei Jahren bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: Die beiden angeklagten Apotheker waren Gesellschafter eines Unternehmens, das bedenkliche Schlankheitskapseln herstellte und vertrieb. Ein später ebenfalls verurteilter Arzt hatte im Zusammenwirken mit den beiden Pharmazeuten die Arzneimittel in großem Umfang an Patienten verschrieben, die abnehmen wollten. Die Kapseln wurden zum Teil über die Apotheken der Gesellschafter, zum Teil auch im Direktversand abgegeben. Zu den belieferten Personen gehörten nicht nur übergewichtige Erwachsene, sondern auch Kinder und Normalgewichtige.

Die Schlankheitskapseln wurden, wie es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs heißt, "massenweise" ohne ausreichende Untersuchung und Überwachung der Patienten und ohne Beachtung von Kontraindikationen, zum Beispiel bei erhöhten Schilddrüsenwerten, verordnet. Dabei bestand die Gefahr, dass die Arzneimittel bei den betroffenen Patienten schädliche Wirkungen wie Herzrhythmusstörungen und Kopfschmerz hervorriefen. Das Landgericht Köln hatte die beiden Apotheker wegen des Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel zu empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt. Diesen Entscheidungen schloss sich der Bundesgerichtshof jetzt an. Er verwarf die Revisionen der Angeklagten.

"Bedenklich" ist bestimmt genug...

Ausführlich setzten sich die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung mit der rechtlichen Frage auseinander, ob der Straftatbestand des "Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel" in § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG dem verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitserfordernis entspreche. "Bedenklich" ist nach § 5 Abs. 2 AMG ein Arzneimittel dann, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Dabei wird der "wertausfüllungsbedürftige Begriff" der Vertretbarkeit zutreffend dahin ausgelegt, dass darunter solche schädlichen Wirkungen fallen, denen ein überwiegender therapeutischer Nutzen gegenübersteht¹. Diese Interpretation entspricht sowohl dem Regelungswillen des Gesetzgebers² als auch dem so genannten objektiven Schutzzweck des Gesetzes.

Riskante Kombination

Im vorliegenden Fall waren die Schlankheitskapseln bei "bestimmungsgemäßem Gebrauch" bedenklich. Der begründete Verdacht auf schädliche Wirkungen ergab sich zum einen aus medizinisch-theoretischen Erkenntnissen über die Wirkungsweise der in den Kapseln enthaltenen Substanzen (z. B. die riskante Kombination zweier Appetitzügler) und über die Risiken der Vernachlässigung bestimmter Anwendungsbeschränkungen (z.B. Abgabe an Kinder und Hyperthyreosepatienten), zum anderen daraus, dass bei mehreren Patienten nach Einnahme der Kapseln gerade solche Beeiträchtigungen eintraten, die nach dem Urteil der Sachverständigen als Folge der Aufnahme einzelner Inhaltsstoffe auftreten konnten. Diese schädlichen Wirkungen waren, wie das Gericht feststellte, erkennbar nicht zu vertreten.

Hinzu kam, dass durch die Einnahme der Kapseln eine nachhaltige Gewichtsreduktion nicht erzielt werden konnte und es zur Verringerung des Körpergewichts Mittel und Wege gibt, die mit erheblich geringerem Risiko für die Gesundheit verbunden sind. Die Verurteilung der beiden Apotheker und des angeklagten Arztes erfolgte nach Auffassung der Karlsruher Richter daher zu Recht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist rechtskräftig.

Fußnoten: ¹ Für §5 Abs. 2 des geltenden AMG: Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, § 5 Anm. 7; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze AMG, § 5 Anm. 7; Sander, Arzneimittelrecht, Kommentar, AMG § 5 Erl. 4; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. V, AMG § 5 Rdnr. 18; Körner, BtMG, 4. Auflage, AMG Vorbem. Rdnr. 6; Wagner, Arzneimitteldelinquenz, 1984, S. 74; Wolz, Bedenkliche Arzneimittel als Rechtsbegriff, 1988, S. 70, 83; Räpple, Das Verbot bedenklicher Arzneimittel, 1991, S. 104.

² Amtliche Begründung zu § 5 AMG, BTDrucks. 7/3060 S. 45

Aus den Entscheidungsgründen "Der Straftatbestand des Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel genügt dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG. Das gilt insbesondere auch für das Tatbestandsmerkmal "bedenklich", das nach § 5 Abs. 2 AMG dann vorliegt, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. "Begründeter Verdacht" bedeutet dabei eine aus Tatsachen, also nicht bloß Vermutungen oder Besorgnissen ableitbare Gefahr; in dieser Bedeutung begegnet das Merkmal ebensowenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie in anderen Straftatbeständen aus dem Bereich der konkreten oder abstrakten Gefährdungsdelikte. Hinlänglich bestimmt ist der Straftatbestand auch insoweit, als er voraussetzt, dass sich diese Gefahr auf schädliche Wirkungen bezieht, "die über ein nach den Erkenntnissen der medizischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Das Merkmal der Vertretbarkeit ist allerdings ein wertausfüllungsbedürftiger Begriff. Das Bestimmtheitsgebot, wonach ein Strafgesetz Tragweite und Anwendungsbereich möglichst genau in einer für den Bürger vorhersehbaren Weise umschreiben muss, erlaubt jedoch die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe unter anderem dann, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes gewinnen lässt. Diese Voraussetzung ist erfüllt."

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