Rezeptprämien der easyApotheken

Neuer Anlauf für Verfassungsbeschwerde

Berlin - 29.05.2013, 11:11 Uhr


Die Urteile der Berufsgerichte zu Rx-Boni überschlagen sich derzeit. Ihre Tendenz ist deutlich: Etwa in Bayern, Sachsen und Hessen werden Gutscheine, die bei der Rezepteinlösung gewährt werden, berufsrechlich gar nicht akzeptiert. Selbst wenn ihr Wert nicht über einem Euro liegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs also noch wettbewerbsrechtlich zulässig wäre. In der Zentrale der easyApotheken hat man hierfür gar kein Verständnis – aus ihrer Sicht läuft dies den Verbraucherinteressen zuwider.

Viele easyApotheker bieten ihren Kunden eine „easyRezeptprämie“: Pro verschriebenem Medikament erhält jeder Kunde einen Ein-Euro-Einkaufsgutschein für das rezeptfreie Sortiment. Doch dieses Modell ist nun schon in einigen Entscheidungen für berufsrechtswidrig befunden worden. Zuletzt wies das Landesberufsgericht für die Heilberufe am Oberlandesgericht München einen bayerischen easyApotheker in die Schranken. Gegen das zugunsten der Bayerischen Apothekerkammer ergangene Urteil will sich der Apotheker nun mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe zur Wehr setzen. Dies hatte sein Anwalt schon in der mündlichen Verhandlung angekündigt. Nun bestätige auch die easy-Zentrale das Vorgehen.  

Die easyApotheke (Holding) AG fuchst es ungemein, dass Berufs- und Wettbewerbsrecht so unterschiedlich mit den Rx-Prämien umgehen. Und hier versteht man auch nicht, dass die Kammern und Berufsgerichte Unterschiede machen bei der Zugabengewährung. Kostenlose Kundenzeitschriften, Jahreskalender, Warenproben – all dies ist Alltag. Und daran will auch niemand in den Standesorganisationen rütteln. Dagegen fordert die ABDA, gesetzlich klarzustellen, dass Boni und Gutscheine im Heilmittelwerberecht ausdrücklich verboten werden.

„Wieso ist die kostenlose Zugabe einer Kundenzeitschrift im Wert von mindestens 1,60 Euro erlaubt, ein Einkaufsgutschein im Wert von 1,00 Euro aber nicht − und dies obwohl den Apotheker die Zeitschrift regelmäßig deutlich mehr kostet als der Gutschein?", fragt sich da der easy-Vorstandsvorsitzende Lars Horstmann. Es könne nicht sein, dass sich die Apothekerkammern strikt gegen mehr Wettbewerb im Apothekenmarkt wehrten und alles beim Alten belassen möchten. Horstmann meint: „Das Verbraucherinteresse bleibt so auf der Strecke“. Ohnehin haben die easyApotheken so ihre Probleme mit den Apothekerkammern – auch wenn es um OTC geht. Weil sie ihren Kunden konsequent Preisvorteile anböten, würden sie „von den Apothekerkammern und -kollegen angeprangert, denn die Mehrheit der Apotheker verlangt noch immer die gleichen Preise und orientiert sich an den unverbindlichen Preisempfehlungen der Pharmaindustrie", beklagt Horstmann.

Und darum fordert er nun eine klare gesetzgeberische Entscheidung. Die rechtliche Ungleichheit zwischen Wettbewerbs- und Berufsrecht müsse ein Ende haben – allerdings nicht so, wie es sich die ABDA vorstellt, sondern „im Sinne unserer Kunden“, betont Horstmann. Ob dies mit der Verfassungsbeschwerde gelingt, muss sich noch zeigen. Schon ein anderer easyApotheker hatte den Versuch über Karlsruhe gestartet. Doch seine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zu Entscheidung angenommen. Mittlerweile ist sein Anwalt zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen, weil er das Menschenrecht auf ein faires Verfahren verletzt sieht.


Kirsten Sucker-Sket


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