DAZ aktuell

Ein-Euro-Prämie auf Rx-Arzneimittel zulässig

Berufsgericht sieht in Rezeptprämie der easyApotheke keine Berufspflichtverletzung

BERLIN (ks). Ein Apotheker kann wegen der Gewährung von Rezeptprämien berufsrechtlich nicht belangt werden, wenn die im Wettbewerbsrecht geltende Spürbarkeitsgrenze von einem Euro nicht überschritten ist. Das entschied das beim Verwaltungsgericht Mainz angesiedelte Berufsgericht am 1. Februar in einem Verfahren der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz gegen den Leiter einer easyApotheke.

Mit der sogenannten "easyRezept-Prämie" wird dem Kunden für jedes Arzneimittel auf einer ärztlichen Verschreibung ein Einkaufsgutschein im Wert von einem Euro gewährt. Pro Rezept können bis zu drei Arzneimittel verschrieben werden – die Gutscheinsumme kann sich also auf drei Euro erhöhen. Kunden können die Gutscheine sofort in der easyApotheke beim Kauf von freiverkäuflichen Artikeln einlösen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) geht in seinen Boni-Urteilen vom 9. September 2010 davon aus, dass die Gewährung einer Prämie im Zusammenhang mit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels stets einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung darstellt. Wettbewerbsrechtlich relevant ist ein solcher Verstoß aber erst beim Überschreiten der Spürbarkeitsgrenze. Über die berufsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Prämie ist mit den BGH-Urteilen aber noch nichts gesagt. Einige Apothekerkammern gehen daher derzeit berufsrechtlich gegen Apotheken vor, die derartige Rx-Boni ausgeben. Ihre Bemühungen haben nun einen Dämpfer erhalten.

Wie die easyApotheke mitteilte, geht das Berufsgericht in seinem letzte Woche verkündeten Urteil (Az. BG-H 2/11.MZ) davon aus, dass die Spürbarkeitsgrenze auch in die Ermessensentscheidung einfließen muss, welche von der jeweils zuständigen Apothekerkammer im Rahmen einer beabsichtigten berufsrechtlichen Verfolgung zu treffen ist. Da dies nicht geschehen sei, habe das Gericht den beschuldigten easyApotheker vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung freigesprochen. Die Urteilsgründe stehen allerdings noch aus – rechtskräftig ist die Entscheidung daher nicht.

Lars Horstmann, Vorstandsvorsitzender der easyApotheke (Holding) AG, ist sehr zufrieden mit dem Richterspruch aus Mainz: "Wir sind bewusst mit unserem easyApotheker den Weg bis zum Berufsgericht gegangen, um juristische Klarheit zu erhalten. Von den Einkaufsgutscheinen profitieren vor allem die Apothekenkunden. Aber auch Apotheker haben nun die Möglichkeit, marktwirtschaftlich freier zu handeln und dadurch die Kundenfrequenz zu erhöhen." Aus Horstmanns Sicht ist das Urteil "richtungsweisend" für die derzeit noch bei deutschen Berufsgerichten anhängigen Verfahren, die ebenfalls derartige Rezeptprämien zum Gegenstand haben.

Vor dem nun ergangenen berufsgerichtlichen Urteil hatten bereits die Oberverwaltungsgerichte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen in zwei Eilverfahren ähnlich entschieden. Auch sie waren zu dem Schluss gekommen, dass Apothekerkammern bei der aufsichtsrechtlichen Ahndung von Apotheken das Wettbewerbsrecht nicht gänzlich ausblenden dürfen (DAZ 2011, Nr. 29, S. 64; DAZ 2011, Nr. 49, S. 24).

Die Apothekerkammer Rheinland-Pfalz wollte sich nicht zu dem laufenden Verfahren äußern. Ob gegen das Urteil des Berufsgerichts Berufung zum Landesberufsgericht eingelegt werde, entscheide man sobald die Urteilsgründe vorliegen, hieß es gegenüber der DAZ.



DAZ 2012, Nr. 6, S. 28

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